Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz
Polizeiliche Generalklausel (§ 9 Abs. 1 S. 1 POG)
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beamter B findet, dass das „unsittliche“ Anbieten sexueller Dienste in einem modernen Rechtsstaat nicht gebilligt werden dürfe. Er will daher – gestützt auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung – allen Prostituierten ihre weitere Tätigkeit verbieten.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Ordnung: Verfassungsmäßigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als zuständiger Beamter darf B seine eigenen Moral- und Sozialvorstellungen als Grundlage zur Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Ordnung heranziehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wesentliche grundrechtsrelevante Entscheidungen sind grundsätzlich vom Gesetzgeber durch Rechtsnormen zu treffen.
Ja, in der Tat!
3. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ableitbare Bestimmtheitsgebot verlangt eine hinreichende Bestimmtheit von Rechtsnormen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung genügt diesem.
Ja!
4. Das Anbieten sexueller Dienste verstößt gegen die öffentliche Ordnung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magie99Capona
2.6.2024, 17:31:15
finde es in der einen Frage ein bisschen seltsam das es stimmt das die öffentliche Ordnung hinreichend bestimmt ist, aber in der Erklärung selbst steht das der Begriff durch Rechtsprechung und Literatur konkretisiert werden musste. Also ist er ja anscheinend nicht hinreichend bestimmt, zumindest ist das aber strittig.
Leo Lee
3.6.2024, 10:23:11
Hallo Maggie99Capona, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist diese Thematik umstritten (allerdings wird in der Klausur die h.M. i.d.R. ausreichen). Auch stimmt es, dass hier ein gewisser Zirkelschluss dadurch entsteht, dass die Bestimmtheit dadurch gegeben sein soll, dass die Lit. und Rsp. Diesen Begriff durch Konturierung erst bestimmt haben. Das ist dogmatisch zwar unglücklich, jedoch i.R.d. Streits die h.M., die in Klausuren zwecks Taktik erstmal „so hingenommen“ werden muss! Achte i.Ü. auch darauf, dass bei dem Begriff der Beleidigung i.R.d. 185 StGB ein ähnliches Problem existiert, dort aber genauso wie hier argumentiert wird (Beleidigung als TBM ist bestimmt genug, weil die Rspr. durch jahrelange Praxis eine Definition entwickelt hat) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo