Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz
Polizeiliche Generalklausel (§ 9 Abs. 1 S. 1 POG)
Öffentliche Ordnung: Besonderheiten bei Versammlungen
Öffentliche Ordnung: Besonderheiten bei Versammlungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Neonazi N meldet für den 27.01. eine Demo an. Dies ist der Jahrestag der Befreiung des KZ Auschwitz am 27.01.1945 und seither Tag der Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus. Die zuständige Behörde ordnet die Vertagung der Demo unter Verweis auf die öffentliche Ordnung an.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Ordnung: Besonderheiten bei Versammlungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die öffentliche Ordnung ist ein polizeiliches Schutzgut im Versammlungsrecht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Begriff der öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht entspricht dem der Polizeigesetze der Länder.
Genau, so ist das!
3. Hinsichtlich Versammlungen ergeben sich keine Besonderheiten für das Schutzgut der öffentlichen Ordnung.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Vertagung der Demonstration ist eine durchführungsspezifische Beschränkung, und die Durchführung der Demonstration am 27.01. würde die öffentliche Ordnung gefährden.
Ja!
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