Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Politische Parteien

Verlust der Eigenschaft als Partei wegen dauerhafter Nichtverfolgung des Zwecks

Verlust der Eigenschaft als Partei wegen dauerhafter Nichtverfolgung des Zwecks

15. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die „Vereinigung für Gerechtigkeit“ (VfG) war von 2010 bis 2014 mehrfach in Landtagen vertreten. Seit einem Zerwürfnis im Jahr 2014 hat sie nicht mehr an Wahlen teilgenommen und ihre Aktivitäten auf lokale Initiativen beschränkt.

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Einordnung des Falls

Verlust der Eigenschaft als Partei wegen dauerhafter Nichtverfolgung des Zwecks

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die VfG hat zwischen 2010 und 2014 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG erfüllt.

Genau, so ist das!

Parteien sind nach § 2 Abs. 1 PartG: (1)Eine Vereinigung von Bürgern, (2)die dauerhaft oder für längere Zeit, (3)auf der Ebene des Bundes oder der Länder, (4) politischen Einfluss nehmen und dabei ernsthafte Ziele verfolgen. Durch ihre längere Teilnahme an den Landtagswahlen hat die „Vereinigung für Gerechtigkeit“ das Ziel der politischen Einflussnahme auf Landesebene für längere Zeit ernsthaft verfolgt und damit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG erfüllt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon abzugehen, dass es sich um eine Vereinigung von Bürgern handelt. Dieses Kriterium ist in der Regel unproblematisch.
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2. Eine politische Vereinigung, die einmal die Stellung als Partei zugesprochen bekommen hat, behält ihre Privilegien auch dann, wenn sie die Eigenschaft einer Partei nicht mehr erfüllt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Parteienprivilegien stellen eine besondere Rechtsstellung für politische Vereinigungen dar. Nur eine Vereinigung, die auch tatsächliche die Eigenschaften einer politischen Partei erfüllt, soll in den Genuss dieser Rechtstellung kommen. Eine Partei kann ihren Parteienstatus verlieren, wenn sie nach ihrem Organisationsgrad und ihrer Aktivität offensichtlich nicht imstande ist, auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Sofern eine Vereinigung weder an Bundes- noch Landtagswahlen teilnimmt, kann dies ein Indiz dafür sein, dass es ihr an der Ernsthaftigkeit ihres Ziels der politischen Einflussnahme fehlt.

3. Problematisch könnte sein, dass die VfG seit 2014 nicht mehr an Bundes- oder Landtagswahlen teilgenommen hat. Ist dies relevant für ihren Status als politische Partei (§ 2 Abs. 2 PartG)?

Ja!

§ 2 Abs. 2 PartG stellt klar, dass eine Partei, die sechs Jahre weder an Bundes- noch an Landtagswahlen teilgenommen hat, ihren Rechtsstatus als politische Partei verliert. Damit ist die regelmäßige Teilnahme an Bundes- oder Landtagswahlen relevant für ihren Status als politische Partei.

4. Fällt die VfG im Jahre 2024 noch unter den Begriff der politischen Partei?

Nein, das ist nicht der Fall!

Politische Vereinigungen verlieren ihre Rechtsstellung als Partei gemäß § 2 Abs. 2 PartG, sofern sie länger als sechs Jahre nicht an Wahlen teilgenommen haben. Indem die VfG seit 2014 nicht mehr an Bundes- oder Landtagswahlen teilgenommen hat, hat sie die in § 2 Abs. 2 PartG normierte Grenze überschritten. Sie erfüllt nicht länger die Voraussetzungen einer Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG. Die Prüfung der Parteieigenschaft erfolgt regelmäßig vor den Wahlen. Vereinigungen müssen gegenüber dem Bundeswahlleiter / der Bundeswahlleiterin nachweisen, dass sie die Voraussetzungen erfüllen. Bestehen Zweifel an der Parteieigenschaft, wird eine entsprechende Einschätzung abgegeben und dem Bundeswahlausschuss vorgelegt. Verliert die Partei den Parteistatus, verliert sie auch alle Rechte einer Partei. Ohne diese Rechte wird sie rechtlich wie ein normaler Verein behandelt.
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