Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Politische Parteien
Verlust der Eigenschaft als Partei wegen dauerhafter Nichtverfolgung des Zwecks
Verlust der Eigenschaft als Partei wegen dauerhafter Nichtverfolgung des Zwecks
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die „Vereinigung für Gerechtigkeit“ (VfG) war von 2010 bis 2014 mehrfach in Landtagen vertreten. Seit einem Zerwürfnis im Jahr 2014 hat sie nicht mehr an Wahlen teilgenommen und ihre Aktivitäten auf lokale Initiativen beschränkt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verlust der Eigenschaft als Partei wegen dauerhafter Nichtverfolgung des Zwecks
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die VfG hat zwischen 2010 und 2014 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG erfüllt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine politische Vereinigung, die einmal die Stellung als Partei zugesprochen bekommen hat, behält ihre Privilegien auch dann, wenn sie die Eigenschaft einer Partei nicht mehr erfüllt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Problematisch könnte sein, dass die VfG seit 2014 nicht mehr an Bundes- oder Landtagswahlen teilgenommen hat. Ist dies relevant für ihren Status als politische Partei (§ 2 Abs. 2 PartG)?
Ja!
4. Fällt die VfG im Jahre 2024 noch unter den Begriff der politischen Partei?
Nein, das ist nicht der Fall!
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