Lockspitzel (agent provocateur) 2

2. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Freiburger Stadtteil Herdern kam es vermehrt zu Fahrraddiebstählen. Auf Bitte des Polizeibeamten P gestattet F, dass P das Rad von F unabgeschlossen am Gartenzaun abstellen kann. Als Dieb D es sieht und gerade mitnehmen will, nimmt P ihn fest.

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Einordnung des Falls

Lockspitzel (agent provocateur) 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat sich wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 22 StGB.

Genau, so ist das!

D wurde festgenommen, bevor er das Fahrrad wegnehmen konnte. Der versuchte Diebstahl ist gem. § 242 Abs. 2 StGB strafbar. D wollte das fremde Fahrrad wegnehmen, als er es unabgechlossen stehen sah. Er war zur Tat entschlossen. Er war gerade dabei es mitzunehmen und hat damit unmittelbar zur Tat angesetzt. D handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Er ist nicht vom Versuch zurückgetreten.
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2. P hat sich wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl strafbar gemacht, indem er Fs Rad unabgeschlossen am Gartenzaun abgestellt hat, §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB.

Nein, das trifft nicht zu!

P müsste D dafür zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat bestimmt haben. Er müsste zudem mit doppeltem Anstiftervorsatz, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Der versuchte Diebstahl ist eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat. P müsste Ds Tatentschluss hervorgerufen haben. Nach der Verursachungstheorie reicht dafür jede Verursachung des Tatentschlusses, also auch das Schaffen objektiver Tatanreize (das Abstellen eines unabgeschlossenen Fahrrads). Nach der herrschenden Kommunikationstheorie muss es zu einer Willensbeeinflussung in Form eines offenen, geistigen Kontakts kommen. Demnach würde eine Strafbarkeit bereits objektiv ausscheiden. Jedenfalls hatte P aber keinen Vollendungsvorsatz bezüglich der Haupttat.
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