Lockspitzel (agent provocateur) 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Freiburger Stadtteil Herdern kam es vermehrt zu Fahrraddiebstählen. Auf Bitte des Polizeibeamten P gestattet F, dass P das Rad von F unabgeschlossen am Gartenzaun abstellen kann. Als Dieb D es sieht und gerade mitnehmen will, nimmt P ihn fest.
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Einordnung des Falls
Lockspitzel (agent provocateur) 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat sich wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 22 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. P hat sich wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl strafbar gemacht, indem er Fs Rad unabgeschlossen am Gartenzaun abgestellt hat, §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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