+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M erzählt, dass er sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet und nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen. Was ist nun zweckmäßig?

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Einordnung des Falls

PKH-Antrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird zunächst prüfen, ob es sinnvoll ist, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) zu stellen.

Ja!

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe sollte gestellt werden, wenn dieser hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Prozesskostenhilfe wird nach §§ 114 ff. ZPO bewilligt, wenn (1) hinreichende Erfolgsaussichten hinsichtlich der Rechtsverfolgung bestehen, (2) der Antragsteller bedürftig ist und (3) keine Mutwilligkeit vorliegt. Diese Voraussetzungen sind in der Zweckmäßigkeit zu prüfen. Liegen sie vor, ist es sinnvoll einen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Der Antrag kann von dem Mandanten selbst gestellt werden. Es herrscht kein Anwaltszwang, §§ 78 Abs. 3, 117 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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2. Es ist stets zweckmäßig, eine unbedingte Klage mit Prozesskostenhilfe-Antrag zu erheben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine unbedingte Klage mit Prozesskostenhilfe-Antrag ist nur bei überwiegender Erfolgsaussicht zweckmäßig. Denn die Klage wird bei unbedingter Erhebung sofort und unabhängig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechtshängig. Sollte dann die Prozesskostenhilfe abgelehnt werden, trägt der Mandant das volle Kostenrisiko.

3. Wenn die Erfolgsaussichten unsicher sind, z.B. wegen uneinheitlicher Rechtsprechung, kann die Klage bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Echte Bedingungen sind hinsichtlich der Klageerhebung unzulässig. Das heißt, die Einreichung der Klage, unter der Bedingung, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist als bedingte Klageeinreichung unzulässig. Möglich sein soll aber die Auslegung, dass die Zustellung der Klage an den Beklagten nur für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird.

4. Daher ist es zweckmäßig, bei unsicheren Erfolgsaussichten zunächst nur einen reinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Klage zu stellen.

Ja!

Wenn die Erfolgsaussichten unsicher sind, z.B. wegen uneinheitlicher Rechtsprechung, dann ist es zweckmäßig, zunächst nur einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, ohne gleichzeitig Klage zu erheben. Durch einen solchen isolierten Prozesskostenhilfeantrag entsteht für den Anspruchsteller und späteren Kläger auch nicht die Gefahr der Verjährung des Anspruchs. Denn aus § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ergibt sich eine Verjährungshemmung. „Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich, dem Antragsteller unter meiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren.“
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