Zweckmäßigkeit - Abtretung an Dritte

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A hat für K Klage gegen B auf Zahlung des Kaufpreises erhoben. Während des laufenden Rechtsstreits tritt K den Kaufpreisanspruch wirksam an D ab. D erteilt K keine Einziehungsermächtigung.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Abtretung an Dritte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Anwältin A wird dem K raten, die Klage zurückzunehmen, da K nach der Abtretung nicht mehr der Anspruchsinhaber ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn die Klage nach Rechtshängigkeit zurückgenommen wird, muss der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Nur ausnahmsweise sind sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 ZPO. Da hier nichts dafür ersichtlich ist, dass dem B die Kosten ausnahmsweise aufzuerlegen wäre, müsste K nach Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Klagerücknahme wäre daher nur zweckmäßig, wenn es keine Möglichkeit für K gäbe, den Rechtsstreit fortzuführen oder anderweitig kostengünstiger zu beenden.
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2. Anwältin A erinnert sich an die Regelung des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach K trotz Abtretung prozessführungsbefugt bleibt. A wird dem K daher raten, den Rechtsstreit fortzuführen.

Ja, in der Tat!

Nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Der bisherige Kläger bleibt danach weiterhin als gesetzlicher Prozessstandschafter prozessführungsbefugt. Er kann den Kaufpreisanspruch als fremdes Recht im eigenen Namen einklagen und die Klage somit auch nach der Abtretung weiterverfolgen. K kann den Rechtsstreit als Prozessstandschafter fortführen.

3. Kann K also weiterhin die Zahlung an sich verlangen?

Nein!

Der Kläger ist zwar nach der Abtretung weiterhin prozessführungsbefugt, § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO. Allerdings klagt er nun nicht mehr ein eigenes Recht, sondern ein fremdes Recht ein. Denn durch die Abtretung ist die Anspruchsinhaberschaft vom Kläger auf den Dritten übergegangen (§ 398 BGB). Da nur an den Anspruchsinhaber die Leistung zu erbringen ist, muss der Klageantrag entsprechend auf Leistung an den Dritten umgestellt werden (§ 264 Nr. 2 ZPO), sog. Relevanztheorie. Aufgrund des Anspruchsübergangs infolge der Abtretung auf D (§ 398 BGB) wäre die Klage gerichtet auf Leistung an K mangels Sachlegitimation unbegründet. K muss daher die Klage auf Zahlung an D umstellen. Dies ist als privilegierte Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.Beachte: Der Kläger kann ausnahmsweise dann weiter Leistung an sich verlangen, wenn der Dritte ihm eine Einziehungsermächtigung erteilt hat
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