Vollstreckungsabwehrklage - Tenor
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K wurde zur Zahlung von €1.500 an B verurteilt. K behauptet, die €1.500 kurz nach Zustellung des Urteils an B bezahlt zu haben, was B bestreitet. Als B die Zwangsvollstreckung einleitet, erhebt K Vollstreckungsabwehrklage. Das Gericht hält die Klage für zulässig und begründet.
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Einordnung des Falls
Vollstreckungsabwehrklage - Tenor
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hauptsachetenor muss lauten: Die Vollstreckbarkeit des Urteils des … (Gericht) vom … (Datum), Az.: … wird beseitigt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kostenentscheidung muss lauten: „Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits“.
Genau, so ist das!
3. Der Streitwert des Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfs beträgt bei Geldforderungen stets 2/3 der zu vollstreckenden Forderung, somit €1.000.
Nein, das trifft nicht zu!
4. K kann nur die Kosten des Rechtsstreits gegen B vollstrecken.
Ja!
5. Obwohl nur die Kosten des Rechtsstreits vollstreckbar sind, muss die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auch hinsichtlich der Hauptsache tenoriert werden.
Genau, so ist das!
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 11 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
7. Genügt es bei einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des Hauptsachetenors angegeben wird (vgl. § 709 S. 2 ZPO)?
Nein!
8. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit muss lauten: „Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von (Wert der Hauptsache + Kosten) vorläufig vollstreckbar.“
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Entenpulli
29.3.2024, 17:01:30
Gibt es bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit somit keinen Sicherheitszuschlag? Man tenoriert somit nur die tatsächlichen Kosten und rechnet nicht wie bei S. 2 noch etwas dazu?
Anony Mous
23.4.2024, 17:50:21
Das interessiert mich ebenfalls.
Nocebo
18.5.2024, 10:21:50
In der Antwort wurden ja die Kosten hinzugerechnet, das ist der Sicherheitszuschlag. Theoretisch könnte man noch einen Sicherheitszuschlag für sonstige mögliche Schäden hinzurechnen. In der Praxis sind die 10%, die häufig hinzugerechnet werden, sowieso zu gering. "Hinzuzusetzen sind alle aus dem Urteil aufgrund § 709 vorläufig vollstreckbaren Nebenforderungen (zB rückständige und zukünftige Zinsen bis zur voraussichtlichen Vollstreckung sowie die Verfahrenskosten). Hierzu muss das Gericht sorgfältig ermitteln (verlässliche Schätzung genügt), inwieweit eine Partei aus dem Urteil vollstrecken kann. Der derart ermittelte Betrag ist für den Fall, dass weitere Vollstreckungsschäden eintreten können, um einen hierfür vorsorgenden Betrag angemessen zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2013, 4340)." (BeckOK ZPO/Ulrici, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 709 Rn. 5) Was aber auch möglich ist: Eine Anwendung von § 709 S. 1 ZPO und § 709 S. 2 ZPO. § 709 S. 1 ZPO in Bezug auf die Hauptsache, § 709 S. 2 ZPO in Bezug auf die Kosten. "Dieses Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ... EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."
allylernt
24.11.2024, 21:24:15
Tenorierungsbeispiel befindet sich im Thomas/Putzo ZPO § 767 Rn. 12, zu den Kosten Rn. 32 :)