Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Ausschluss von der Erbfolge

Erbunwürdigkeit – Geltendmachung der Erbunwürdigkeit (Grundfall)

Erbunwürdigkeit – Geltendmachung der Erbunwürdigkeit (Grundfall)

4. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E möchte seine Geliebte G als Erbin im Testament einsetzen. Jurastudent J veranlasst seinen Vater E deshalb dazu, dieses Testament in maschinenschriftlicher Form zu errichten. J weiß genau, dass dies zur Formnichtigkeit des Testaments führt und beabsichtigt dies als alleiniger gesetzlicher Erbe sogar.

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Einordnung des Falls

Erbunwürdigkeit – Geltendmachung der Erbunwürdigkeit (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J ist erbunwürdig.

Genau, so ist das!

Bei besonders schweren Verfehlungen des Erben gegen den Erblasser verlangt das Gerechtigkeitsempfinden den Ausschluss oder die Beschränkung des Erbrechts. Nach § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. Indem J den E durch Täuschung dazu bestimmt hat, eine unwirksame Verfügung von Todes wegen zu errichten, hat er ihn damit zugleich an der Errichtung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen gehindert. J ist somit erbunwürdig nach § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
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2. Tritt die Erbunwürdigkeit des J kraft Gesetz ein?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Erbunwürdigkeit wird gemäß § 2340 Abs. 1 BGB durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs im Wege der Klage geltend gemacht. Die Erbunwürdigkeit des J tritt somit nicht kraft Gesetz ein. Die erfolgreiche Anfechtung bewirkt nach § 2344 Abs. 1 BGB, dass der für unwürdig Erklärte mit Rechtskraft des Urteils so gestellt wird, als sei er nie Erbe geworden. Die Erbschaft fällt nach § 2344 Abs. 2 BGB dann demjenigen an, welcher berufen wäre, wenn der Unwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

3. Kann G durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerbs die Erbunwürdigkeit des J herbeiführen?

Nein!

Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2341 BGB jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nach dem Wegfall eines anderen, zustattenkommt. Es ist somit bereits die mittelbare erbrechtliche Begünstigung des Anfechtungsberechtigten durch die Erbunwürdigkeitserklärung ausreichend. G kommt die Erbunwürdigkeit des J nicht zustatten, da sie selbst nicht unmittelbare oder mittelbare gesetzliche Erbin des E ist. Sie ist somit nicht anfechtungsberechtigt. Die Anfechtungsklage nach § 2342 Abs. 1 BGB führt lediglich zum Verlust der Erbschaft des Erbunwürdigen. Erbe wird dann derjenige, der berufen wäre, wenn der Erbunwürdige zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben wäre. Ein wirksames Testament kann durch § 2342 BGB nicht herbeigeführt werden.
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