Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Feststellungsklage
Positive Feststellungsklage – Unbezifferbarkeit des Schadens
Positive Feststellungsklage – Unbezifferbarkeit des Schadens
19. Mai 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B hat K bereits vor einiger Zeit fahrlässig verletzt. Es ist jedoch immer noch nicht absehbar, welche körperlichen Beeinträchtigungen K auf lange Sicht davontragen wird. Da die Verjährung seiner Ansprüche droht, erhebt K Klage auf Feststellung, dass B dem Grunde nach haftet.
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Einordnung des Falls
Positive Feststellungsklage – Unbezifferbarkeit des Schadens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte vorliegend auch direkt auf Leistung klagen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Besitzt K das notwendige Feststellungsinteresse, um eine Feststellungsklage zu erheben (§ 256 Abs. 1 ZPO)?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Florian
12.11.2024, 10:57:59
Wird die unbezifferte
Leistungsklagewirklich als unbegründet abgewiesen oder nicht schon mangels Bestimmtheit nach §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen? Oder gilt insofern erneut nicht der Vorrang der Zulässigkeit, sodass ein Sachurteil ergeht? Ist es denn wirklich sinnvoll, bei einer fehlenden Bezifferung die
entgegenstehende Rechtskrafteines Sachurteils zu haben? Die fehlende Bezifferung könnte ja (bei angenommener Möglichkeit der Bezifferung) auch zb ein Versehen gewesen sein. Sollte dann direkt eine so "scharfe" Folge gelten, dass ein Sachurteil ergeht und die Entscheidung in Rechtskraft erwächst?

Sebastian Schmitt
24.4.2025, 13:11:05
Hallo @Florian, vielen dank für den aufmerksamen Hinweis. Ich stimme Dir inhaltlich absolut zu, dass die Klage bei (zu Unrecht, vgl §
287 ZPO) fehlender Bezifferung wegen
§ 253II Nr 2 ZPO schon als unzulässig abgewiesen werden kann. Wir haben das jetzt auch in der Aufgabe klargestellt. In der Praxis dürfte das aber eher die Ausnahme sein. Der Kläger wird häufig zunächst mal Gelegenheit bekommen, seinen Fehler in der
Klageschriftzu beheben (denken wir auch mal an Art 103 I GG). Es kann sich, wie Du richtig sagst, ja auch einfach um ein Versehen handeln. Erst dann, wenn der Kläger seine
Klageschriftauf den Hinweis des Gerichts hin nicht korrigiert und das Gericht den Fehler auch nicht selbst korrigieren kann, wird die Klage als unzulässig abgewiesen (bei vertieftem Interesse: BeckOK-ZPO/Bacher, 56. Ed, Stand 1.3.2025,
§ 253Rn 80 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team