Positive Feststellungsklage – Unbezifferbarkeit des Schadens


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B hat K bereits vor einiger Zeit fahrlässig verletzt. Es ist jedoch immer noch nicht absehbar, welche körperlichen Beeinträchtigungen K auf lange Sicht davontragen wird. Da die Verjährung seiner Ansprüche droht, erhebt K Klage auf Feststellung, dass B dem Grunde nach haftet.

Einordnung des Falls

Positive Feststellungsklage – Unbezifferbarkeit des Schadens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte vorliegend auch direkt auf Leistung klagen.

Nein!

Der Kläger muss seinen klägerischen Antrag grundsätzlich schlüssig vortragen. Bei einem Zahlungsantrag bedeutet dies, dass er die genaue Summe benennen muss, die er vom Beklagten begehrt (Beibringungsgrundsatz). Tut er dies nicht, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Da momentan noch unklar ist, welche körperlichen Beeinträchtigungen K auf lange Sicht davontragen wird, kann K noch keine Leistungsklage erheben. Denn es ist ihm nicht möglich, die Schadenshöhe zu beziffern.

2. Besitzt K das notwendige Feststellungsinteresse, um eine Feststellungsklage zu erheben (§ 256 Abs. 1 ZPO)?

Genau, so ist das!

Bei Schadensersatzansprüchen ist das Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage dann zu bejahen, wenn die Verjährung droht, eine Leistungsklage jedoch wegen der Unbezifferbarkeit der Schadenshöhe noch nicht möglich ist. Denn auch die Feststellungsklage hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB) und ein gerichtlich festgestellter Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Da K keine Leistungsklage erheben kann, jedoch die Verjährung seiner Ersatzansprüche droht, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse.

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