Positive Feststellungsklage – Unbezifferbarkeit des Schadens

19. Mai 2025

4 Kommentare

4,8(2.674 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat K bereits vor einiger Zeit fahrlässig verletzt. Es ist jedoch immer noch nicht absehbar, welche körperlichen Beeinträchtigungen K auf lange Sicht davontragen wird. Da die Verjährung seiner Ansprüche droht, erhebt K Klage auf Feststellung, dass B dem Grunde nach haftet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Positive Feststellungsklage – Unbezifferbarkeit des Schadens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte vorliegend auch direkt auf Leistung klagen.

Nein!

Der Kläger muss seinen klägerischen Antrag grundsätzlich schlüssig vortragen. Bei einem Zahlungsantrag bedeutet dies, dass er die genaue Summe benennen muss, die er vom Beklagten begehrt (Beibringungsgrundsatz). Tut er dies nicht, so kann die Klage schon als unzulässig abgewiesen werden (vgl. § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO). Da momentan noch unklar ist, welche körperlichen Beeinträchtigungen K auf lange Sicht davontragen wird, kann K noch keine Leistungsklage erheben. Denn es ist ihm nicht möglich, die Schadenshöhe zu beziffern.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Besitzt K das notwendige Feststellungsinteresse, um eine Feststellungsklage zu erheben (§ 256 Abs. 1 ZPO)?

Genau, so ist das!

Bei Schadensersatzansprüchen ist das Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage dann zu bejahen, wenn die Verjährung droht, eine Leistungsklage jedoch wegen der Unbezifferbarkeit der Schadenshöhe noch nicht möglich ist. Denn auch die Feststellungsklage hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB) und ein gerichtlich festgestellter Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Da K keine Leistungsklage erheben kann, jedoch die Verjährung seiner Ersatzansprüche droht, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Florian

12.11.2024, 10:57:59

Wird die unbezifferte

Leistungsklage

wirklich als unbegründet abgewiesen oder nicht schon mangels Bestimmtheit nach §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen? Oder gilt insofern erneut nicht der Vorrang der Zulässigkeit, sodass ein Sachurteil ergeht? Ist es denn wirklich sinnvoll, bei einer fehlenden Bezifferung die

entgegenstehende Rechtskraft

eines Sachurteils zu haben? Die fehlende Bezifferung könnte ja (bei angenommener Möglichkeit der Bezifferung) auch zb ein Versehen gewesen sein. Sollte dann direkt eine so "scharfe" Folge gelten, dass ein Sachurteil ergeht und die Entscheidung in Rechtskraft erwächst?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

24.4.2025, 13:11:05

Hallo @Florian, vielen dank für den aufmerksamen Hinweis. Ich stimme Dir inhaltlich absolut zu, dass die Klage bei (zu Unrecht, vgl §

287 ZPO

) fehlender Bezifferung wegen

§ 253

II Nr 2 ZPO schon als unzulässig abgewiesen werden kann. Wir haben das jetzt auch in der Aufgabe klargestellt. In der Praxis dürfte das aber eher die Ausnahme sein. Der Kläger wird häufig zunächst mal Gelegenheit bekommen, seinen Fehler in der

Klageschrift

zu beheben (denken wir auch mal an Art 103 I GG). Es kann sich, wie Du richtig sagst, ja auch einfach um ein Versehen handeln. Erst dann, wenn der Kläger seine

Klageschrift

auf den Hinweis des Gerichts hin nicht korrigiert und das Gericht den Fehler auch nicht selbst korrigieren kann, wird die Klage als unzulässig abgewiesen (bei vertieftem Interesse: BeckOK-ZPO/Bacher, 56. Ed, Stand 1.3.2025,

§ 253

Rn 80 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community