Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Feststellungsklage
Feststellungsinteresse + Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage und Widerklage auf Leistung
Feststellungsinteresse + Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage und Widerklage auf Leistung
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B behauptet vehement, dass K ihm €50 schulde. K ist genervt von all den Anrufen und Mahnungen seitens B. Daher erhebt er Klage gegen B. Er möchte feststellen lassen, dass B keinen derartigen Zahlungsanspruch gegen ihn hat. Kurz darauf verlangt B jedoch widerklagend die Zahlung der €50. Es wurde bereits mündlich verhandelt.
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Einordnung des Falls
Feststellungsinteresse + Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage und Widerklage auf Leistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat eine sog. negative Feststellungsklage erhoben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Erhebung seiner Klage fehlte K bereits bei Klageerhebung das notwendige Feststellungsinteresse iSd § 256 Abs. 1 ZPO.
Nein!
3. Die Widerklage des B ist wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Klage des K wurde durch die erhobene Widerklage des B nachträglich unzulässig.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Y. M.
24.5.2024, 19:09:25
Ich finde die Antwort ungenau! Meines Wissens nach wird die Klage auf (negative) Feststellung erst dann unzulässig, wenn die
Widerklagenicht mehr (ohne Zustimmung des Widebeklagten) zurück genommen werden kann also m.E erst nach dem die Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind

Nora Mommsen
26.5.2024, 12:45:15
Hallo Y.M., danke für deinen Hinweis! Du hast Recht, die Antwort ist in der Hinsicht unvollständig, als dass die Unzulässigkeit der negativen Feststellungsklage eintritt, wenn die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Nach ganz h.M. entfällt in dem Augenblick das
Feststellungsinteresseund damit das
Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Entscheidung über die Leistungsklage g
esichert ist. Dies ist der Fall wenn diese zulässig ist und vom Gegner nicht mehreinseitig zurückgenommen werden kann, da mündlich verhandelt wurde. Es gibt eine Ausnahme davon: Wenn die
negative Feststellungsklageentscheidungsreif oder im wesentlichen zur Entscheidungsreife gelangt ist, während die Leistungsklage dies noch nicht ist. Beides muß zur Zeit der mündlichen Verhandlung über die Leistungsklage (vgl. § 269 ZPO) feststellbar sein, sonst bleibt die Feststellungsklage auch bei nachträglicher Entscheidungsreife unzulässig. Wir ergänzen dies in der Aufgabe. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team