Feststellung über Annahmeverzug

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und B haben einen Kaufvertrag über eine antike Badewanne geschlossen, von dem K wegen eines unbehebbaren Mangels wirksam zurückgetreten ist. K möchte nun klageweise durchsetzen, dass B ihm den Kaufpreis zurückzahlt und die Badewanne bei ihm abholt. ‌

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Einordnung des Falls

Feststellung über Annahmeverzug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aufgrund des wirksamen Rücktritts hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser ist jedoch einredebehaftet.

Ja, in der Tat!

Ist die dem Käufer übergebene Kaufsache mangelhaft und eine Nacherfüllung unmöglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5 BGB). In diesem Fall sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB). Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 S. 1 BGB). K hatte wegen des unbehebbaren Mangels an der Badewanne ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5 BGB, welches er wirksam ausgeübt hat. Er hat nun einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückübereignung der Badewanne.   Achtung: In der Anwaltsklausur musst Du deshalb darauf achten, die Klage nicht allein auf Rückzahlung des Kaufpreises zu richten, sondern Zug-um-Zug Rückübereignung der Badewanne anzubieten.
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2. Für die Vollstreckung des eingeklagten Anspruchs ist die Zug-um-Zug Verurteilung ohne Auswirkung.

Nein!

Bei einer Zug-um-Zug Verurteilung darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn er die vom Vollstreckungsgläubiger (Kläger) geschuldete Leistung dem Vollstreckungsschuldner (Beklagten) in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (§ 756 Abs. 1 HS 1 ZPO). Etwas anderes gilt nur, wenn der Beweis, dass der Vollstreckungsschuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde belegt werden kann (§ 756 Abs. 1 HS 2 ZPO). ‌

3. K kann die spätere Zwangsvollstreckung aus einer Zug-um-Zug Verurteilung vereinfachen, indem er zusätzlich die Feststellung begehrt, dass sich B in Bezug auf die Rückübereignung der Badewanne im Annahmeverzug befindet.

Genau, so ist das!

Bei einer Zug-um-Zug Verurteilung darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn er die vom Vollstreckungsgläubiger (Kläger) geschuldete Leistung dem Vollstreckungsschuldner (Beklagten) in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (§ 756 Abs. 1 HS 1 ZPO). Etwas anderes gilt nur, wenn der Beweis, dass der Vollstreckungsschuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde belegt werden kann (§ 756 Abs. 1 HS 2 ZPO). Ein Feststellungsurteil, in dem der Annahmeverzug des Beklagten festgestellt wird, stellt eine solche Urkunde dar. Durch die gerichtliche Feststellung des Annahmeverzugs des B, kann K die Kaufpreisrückzahlung vollstrecken, ohne dem B zuerst die Rückübereignung der Badewanne anzubieten. Aus diesem Gedankengang folgt auch das nötige Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 ZPO).
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