Abwandlung 1 (Berufsmäßig / Betrieb)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dwights (D) Nachbar (N) hat von dessen Plänen zum Bau eines Bienenhauses erfahren. N plant schon lange ein Wohnhaus auf seinem Außenbereichsgrundstück zu errichten. Um in denselben Genuss der Privilegierung zu kommen, stellt N sich drei Bienenbeuten auf sein Grundstück.

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Einordnung des Falls

Abwandlung 1 (Berufsmäßig / Betrieb)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Außenbereich ist zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben zu unterscheiden.

Ja!

Die Bauleitplanung soll gemäß § 1 Abs. 1 BauGB die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten (Grundsatz der Planmäßigkeit). Im Außenbereich lebt dieser Grundsatz in Form der generellen Zulässigkeitsregelungen des § 35 BauGB auf (gesetzlicher „Ersatzplan“). Die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben sind zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen (privilegierte Vorhaben). Sonstige Vorhaben sind – unter Ausnahmevorbehalt (keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange) – verboten (§ 35 Abs. 2 BauGB). Dieses Bauverbot ist gemäß § 35 Abs. 4 BauGB für bestimmte Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder Neuerrichtungen gelockert (begünstigte Vorhaben).
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2. Ns Bienenhaltung erfüllt die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebs i.S.d. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Landwirtschaft ist legaldefiniert in § 201 BauGB. Damit ist die berufsmäßige Imkerei kraft gesetzlicher Anordnung Landwirtschaft. Berufsmäßig ist die Imkerei, wenn der Imker erkennbar die Absicht hat, ständigen Gewinn zu erzielen. Die Imkerei muss gefestigt auf Dauer angelegt sein und Erträge bringen. Die Imkerei kann zwar nebenberuflich ausgeübt werden. Dann müssen die Einkünfte aus der Imkerei neben den Einnahmen aus dem Hauptberuf durchaus Eigengewicht haben. N hat nicht die Absicht, ständigen Gewinn zu erzielen. Seine Imkerei soll nur als Vorwand dienen, in den Genuss der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu kommen. Vergegenwärtige Dir: Bevor wir einen Blick auf das Vorhaben selbst werfen, ist zu prüfen, ob unabhängig davon ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gibt die Prüfungsreihenfolge genau vor.

3. Angenommen es stehen keine öffentliche Belange entgegen und die ausreichende Erschließung ist gesichert. Ist Ns Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vorhaben ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Also, wenn das Vorhaben (1) einem landwirtschaftlichen Betrieb (2) dient und (3) nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, (4) keine öffentlichen Belange entgegenstehen und (5) die ausreichende Erschleißung gesichert ist. Ns Bienenhaltung erfüllt schon nicht die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes.
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