Abwandlung § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nimrod (N) will auf seinem Außenbereichsgrundstück einen 207m großen Turm bauen, um sein Grundstück besser betrachten zu können. Der Flächennutzungsplan für das Gebiet enthält eine Höhenbegrenzung von 100m.

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Einordnung des Falls

Abwandlung § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB.

Ja!

Liegt das Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), so richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit allein nach § 35 BauGB (Außenbereich). Ns Vorhaben stellt die Errichtung einer baulichen Anlage dar. Es liegt im Außenbereich.
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2. Bei Ns Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 35 BauGB unterscheidet zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn ein Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt ist. Ns Vorhaben fällt unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB.

3. Ns Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans und ist damit unzulässig.

Ja, in der Tat!

Wenn ein Vorhaben Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, sind öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Beeinträchtigt ein sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, ist es nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Bestimmung zur Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 BauNVO und § 18 BauNVO eine mögliche Darstellung. Das Vorhaben widerspricht der in dem Flächennutzungsplan vorgesehenen Höhenbegrenzung und ist nicht privilegiert, sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) und er stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 BauGB). Seine Festsetzungen werden grundsätzlich erst rechtsverbindlich, wenn sie durch Bebauungspläne umgesetzt werden. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB enthält hiervon eine Ausnahme.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

2.3.2024, 15:09:07

Im Sachverhalt steckt (vielleicht unbeabsichtigt) noch die erwähnenswerte Subsumtion, dass der Aussichtsturm zur Begutachtung des eigenen Grundstücks durchaus unter den besonderen Zweck i.S.d. § 35 I Nr. 4 Var. 3 BauGB fällt. Man fliegt dann beim "Soll"-Merkmal raus, da der Turm nicht der Allgemeinheit dienen soll. Eine Ergänzung in der Musterlösung wäre als Erinnerungsstütze schön.


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