Einführungsfall Nötigung
5. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin M hat am Tag der Zivilrechtsklausur ihren „Habersack“ vergessen. Ihr Kommilitone K hat seinen dabei. M sagt K, sie werde ihn krankenhausreif prügeln, sollte er ihr für die Klausur nicht seine Gesetze geben. Völlig verängstigt gibt K der M die Gesetze für die Klausur.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall Nötigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M könnte sich wegen Nötigung strafbar gemacht haben, indem sie K sagte, sie werde ihn krankenhausreif prügeln, worauf K ihr seinen Habersack gab (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Schutzgut des § 240 StGB ist die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung.
Genau, so ist das!
3. M hat körperlich auf K eingewirkt als sie sagte, sie werde K verprügeln, sollte er ihr den Habersack nicht überlassen (§ 240 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. M könnte K aber gedroht haben, indem sie ihm sagte, sie werde ihn krankenhausreif schlagen, sollte er ihr das Buch nicht für die Dauer der Klausur überlassen (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
5. Der von M beabsichtigte Erfolg (= Herausgabe des Habersacks) ist eingetreten.
Genau, so ist das!
6. Ist der Erfolg auch wegen der Drohung mit einem empfindlichen Übel eingetreten?
Ja, in der Tat!
7. Für die Tat greift ein Rechtfertigungsgrund.
Nein!
8. Die Tat müsste auch verwerflich gewesen sein (§ 240 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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