Drittwiderspruchsklage – Tenor
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat ihre Goldkette im Wert von €500 bei ihrem Freund F vergessen. Sie wird bei der von B gegen F betriebenen Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer titulierten Forderung in Höhe von €2.000 gepfändet. Das Gericht hält die Drittwiderspruchsklage der K für zulässig und begründet.
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Einordnung des Falls
Drittwiderspruchsklage – Tenor
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hauptsachetenor muss lauten: Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem … (Titel) des … (Gericht oder Notar) vom … (Datum), Az.: … wird für unzulässig erklärt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kostenentscheidung muss lauten: „Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“
Genau, so ist das!
3. Der Streitwert richtet sich nach § 3 ZPO.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Streitwert beträgt €2.000.
Nein!
5. K kann nur die Kosten des Rechtsstreits gegen B vollstrecken.
Genau, so ist das!
6. Obwohl nur die Kosten des Rechtsstreits vollstreckbar sind, muss sich die vorläufige Vollstreckbarkeit auch auf die Hauptsache beziehen.
Ja, in der Tat!
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 11 ZPO).
Ja!
8. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit muss lauten: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Marcel13
11.11.2024, 10:32:57
Ich verstehe nicht, warum sich die vorläufige Vollstreckbarkeit auch auf die Hauptsache beziehen muss. Kann mir das einer für Dummies erklären bitte?
JRB
17.11.2024, 14:57:37
Ich versuche es mal… Das Ergebnis einer erfolgreichen DWK ist ja die
Unzulässigkeitserklärung der ZV durch das Gericht, d.h ein Gestaltungsurteil. Durch dieses wird die Rechtslage daher bereits geändert, sodass es an sich vom Kläger nichts mehr in der Hauptsache zu vollstrecken gibt. ABER: der Knackpunkt ist § 775 Nr.1 ZPO. Denn wenn der Gerichtsvollzieher trotz des Urteils anklopft (woher soll er auch davon wissen?), muss diesem eine „vollstreckbare (!!!) Entscheidung“ vorgelegt werden, damit ein Vollstreckungshindernis besteht.
Marcel13
18.11.2024, 13:10:04
Danke dir. Habe es so halb verstanden. Reicht es denn nicht aus, wenn ich dem Gerichtsvollzieher an der Tür das Urteil entgegenhalte, wo drinsteht "Die Zwangsvollstreckung wird für
unzulässigerklärt?". Dieser Beschluss ist doch gem. § 794 Nr. 3 ZPO ohnehin vorläufig vollstreckbar.
Sebastian Schmitt
19.11.2024, 12:22:03
Hallo @[Marcel13](8452), @[JRB](265
932) hat Deine Frage schon genau richtig beantwortet. § 775 Nr 1 ZPO verlangt eine "vollstreckbare Entscheidung". Das sind solche Entscheidungen, die entweder (1.) rechtskräftig oder (2.) von Gesetzes wegen vollstreckbar (§ 794 Nr 3 ZPO) oder (3.) für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind (MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl 2020, § 775 Rn 11). Ein Beschluss reicht dementsprechend also aus, ein Urteil eben nur dann, wenn es rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Du wirfst hier allerdings Beschluss und Urteil etwas durcheinander. In unserem Fall der
Drittwiderspruchsklageergeht ohnehin ein Urteil - und deswegen brauchen wir eben die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Hauptsache. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team