Drittwiderspruchsklage – Tenor
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat ihre Goldkette im Wert von €500 bei ihrem Freund F vergessen. Sie wird bei der von B gegen F betriebenen Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer titulierten Forderung in Höhe von €2.000 gepfändet. Das Gericht hält die Drittwiderspruchsklage der K für zulässig und begründet.
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Einordnung des Falls
Drittwiderspruchsklage – Tenor
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hauptsachetenor muss lauten: Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem … (Titel) des … (Gericht oder Notar) vom … (Datum), Az.: … wird für unzulässig erklärt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kostenentscheidung muss lauten: „Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“
Genau, so ist das!
3. Der Streitwert richtet sich nach § 3 ZPO.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Streitwert beträgt €2.000.
Nein!
5. K kann nur die Kosten des Rechtsstreits gegen B vollstrecken.
Genau, so ist das!
6. Obwohl nur die Kosten des Rechtsstreits vollstreckbar sind, muss sich die vorläufige Vollstreckbarkeit auch auf die Hauptsache beziehen.
Ja, in der Tat!
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 11 ZPO).
Ja!
8. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit muss lauten: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Genau, so ist das!
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