Referendariat
Die ZVR-Klausur
Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Zulässigkeit)
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Zulässigkeit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hochzeitsausstatter H aus Hamburg betreibt in den Räumen der E eine Boutique. Dort hat H eine teure Mingvase aufgestellt. Als H weder Rechnungen seines Lieferanten L noch die Pacht an E bezahlt, lässt L die Mingvase pfänden.
Wie kommt E an die Pachtzahlung?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Zulässigkeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E kann sich im Wege der Drittwiderspruchsklage auf das Verpächterpfandrecht berufen (§ 771 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zuständig für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) ist immer das Amtsgericht.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Rechtsschutzbedürfnis beginnt mit Pfändung der Sache und endet mit vollständiger Auszahlung des Vollstreckungserlöses.
Ja!
4. Außerdem müssen die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zivilklage vorliegen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JJO
6.6.2024, 15:50:47
Gilt der Grundsatz, dass auch bei einer Klage nach §
805 ZPOdie allgemeinen Prozessvoraussetzungen (§§ 50 ff. ZPO) vorliegen müssen, für alle Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung? Für die
Vollstreckungsabwehrklage, die Drittwiderspruchsklage und die Vorzugsklage müsste dies unproblematisch sein. Aber gelten die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (
Parteifähigkeit,
Postulationsfähigkeit,
Rechtshängigkeitetc.) auch für die Vollstreckungserinnerung und die sofortige Beschwerde? Wurde leider bisher in keinem Schema erwähnt. Bin daher etwas verwirrt.
Geldhatmanzuhaben
16.7.2024, 14:54:16
Meines Erachtens ja, da jeweils eine Prozesshandlung vorliegt.