Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Zulässigkeit)
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Zulässigkeit)
22. Mai 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hochzeitsausstatter H aus Hamburg betreibt in den Räumen der E eine Boutique. Dort hat H eine teure Mingvase aufgestellt. Als H weder Rechnungen seines Lieferanten L noch die Pacht an E bezahlt, lässt L die Mingvase pfänden.
Wie kommt E an die Pachtzahlung?
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Einordnung des Falls
„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Zulässigkeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E kann sich im Wege der Drittwiderspruchsklage auf das Verpächterpfandrecht berufen (§ 771 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zuständig für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) ist immer das Amtsgericht.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Rechtsschutzbedürfnis beginnt mit Pfändung der Sache und endet mit vollständiger Auszahlung des Vollstreckungserlöses.
Ja!
4. Außerdem müssen die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zivilklage vorliegen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JJO
6.6.2024, 15:50:47
Gilt der Grundsatz, dass auch bei einer Klage nach §
805 ZPOdie allgemeinen Prozessvoraussetzungen (§§ 50 ff. ZPO) vorliegen müssen, für alle Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung? Für die
Vollstreckungsabwehrklage, die Drittwiderspruchsklage und die Vorzugsklage müsste dies unproblematisch sein. Aber gelten die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit,
Postulationsfähigkeit, Rechtshängigkeit etc.) auch für die
Vollstreckungserinnerungund die sofortige
Beschwerde? Wurde leider bisher in keinem Schema erwähnt. Bin daher etwas verwirrt.
Geldhatmanzuhaben
16.7.2024, 14:54:16
Meines Erachtens ja, da jeweils eine Prozesshandlung vorliegt.

Tim Gottschalk
16.4.2025, 16:30:18
Hallo @[JJO](160002) und @[
Geldhatmanzuhaben](256626), das ist eine sehr spannende Frage. Ich habe dazu kaum etwas finden können, die einschlägigen Kommentare erwähnen diese Voraussetzungen bei den zuletzt genannten Rechtsbehelfen in der Regel nicht. Ganz an der Gesetzessystematik orientiert würde ich grundsätzlich jedoch sagen: Alles, was in Buch 1 der ZPO (Allgemeine Vorschriften) steht, gilt grundsätzlich auch in den anderen Büchern, also auch in der Zwangsvollstreckung. Die Rechtshängigkeitssperre dagegen ist in
§ 261 ZPO, also den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug, geregelt und findet daher unmittelbar keine Anwendung. Man könnte diesbezüglich höchstens über eine analoge Anwendung nachdenken, dazu habe ich aber nichts gefunden. Die Vorschriften hinsichtlich der materiellen Rechtskraft (
§ 322 ZPO) sollen aber wohl entsprechend anwendbar sein, BeckOK ZPO/Preuß, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 766 Rn. 65. Mit dem gleichen Argument würde ich das auch für die Rechtshängigkeitssperre vertreten. Trotz Anwendbarkeit von § 78 ZPO besteht beim Vollstreckungsgericht nie Anwaltszwang, da es sich dabei um Amtsgerichte handelt, § 764 ZPO. Für die Einlegung der sofortigen
Beschwerde kann es ebenfalls keinen Anwaltszwang geben, da nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle stets möglich ist, wenn in der vorherigen Instanz kein Anwaltszwang galt. Das ist beim Vollstreckungsgericht stets der Fall. Aufgrunddessen gilt dann auch für die Einlegung der sofortigen
Beschwerde über § 78 Abs. 3 Var. 3 ZPO, dass kein Anwaltszwang gilt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team