Referendariat

Die ZVR-Klausur

Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Zulässigkeit)

„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Zulässigkeit)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hochzeitsausstatter H aus Hamburg betreibt in den Räumen der E eine Boutique. Dort hat H eine teure Mingvase aufgestellt. Als H weder Rechnungen seines Lieferanten L noch die Pacht an E bezahlt, lässt L die Mingvase pfänden.
Wie kommt E an die Pachtzahlung?

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

„Normalfall“ - vorzugsweise Befriedigung (Zulässigkeit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E kann sich im Wege der Drittwiderspruchsklage auf das Verpächterpfandrecht berufen (§ 771 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Pfand- oder Vorzugsrecht stellt kein die Veräußerung hinderndes Recht dar. Dem Inhaber eines besitzlosen Pfand-oder Vorzugsrecht steht deshalb die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) nicht zur Verfügung. Statthaft ist gemäß § 805 ZPO die Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung wird dadurch nicht verhindert. Allerdings kann man durch § 805 ZPO erreichen, dass man bis zur Höhe seiner Forderung aus dem Vollstreckungserlös der gepfändeten Sache vor dem Vollstreckungsgläubiger befriedigt wird.
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2. Zuständig für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) ist immer das Amtsgericht.

Nein, das trifft nicht zu!

Je nach Höhe des Streitwerts ist die Klage nach § 805 Abs. 2 ZPO beim • Vollstreckungsgericht (= Amtsgericht des Vollstreckungsbezirks, Legaldefinition des § 764 Abs. 2 ZPO) • oder beim dazugehörigen Landgericht zu erheben. Für das Landgericht richtet sich die Zuständigkeit dann nach § 805 Abs. 2 ZPO iVm §§ 23 Nr. 1, 71 GVG. § 805 Abs. 2 ZPO regelt die örtliche und die sachliche Zuständigkeit. Insgesamt ist die Zuständigkeit ausschließlich, gemäß § 802. Vorliegend ist das Amtsgericht oder das Landgericht Hamburg zuständig, weil die Zwangsvollstreckung in die Vase in Hamburg stattfindet.

3. Das Rechtsschutzbedürfnis beginnt mit Pfändung der Sache und endet mit vollständiger Auszahlung des Vollstreckungserlöses.

Ja!

Ist der Erlös bereits ausgezahlt, kann daraus auch nicht mehr vorzugsweise befriedigt werden. Dem Inhaber des Pfand-oder Vorzugsrecht bleiben dann nur noch materielle Ansprüche, etwa aus den §§ 812ff. BGB. E ist rechtsschutzbedürftig. Die Zwangsvollstreckung steht unmittelbar bevor, weil die Mingvase bereits gepfändet ist.

4. Außerdem müssen die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zivilklage vorliegen.

Genau, so ist das!

Wie bei anderen Klagen können auch weitere Probleme in der Zulässigkeit bestehen. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen solltest du nur dann ansprechen, wenn der Aktenauszug Anlass dazu gibt, wenn etwa die Parteien über weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen streiten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JJO

JJO

6.6.2024, 15:50:47

Gilt der Grundsatz, dass auch bei einer Klage nach §

805 ZPO

die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (§§ 50 ff. ZPO) vorliegen müssen, für alle Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung? Für die

Vollstreckungsabwehrklage

, die Drittwiderspruchsklage und die Vorzugsklage müsste dies unproblematisch sein. Aber gelten die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (

Parteifähigkeit

,

Postulationsfähigkeit

,

Rechtshängigkeit

etc.) auch für die Vollstreckungserinnerung und die sofortige Beschwerde? Wurde leider bisher in keinem Schema erwähnt. Bin daher etwas verwirrt.

GELD

Geldhatmanzuhaben

16.7.2024, 14:54:16

Meines Erachtens ja, da jeweils eine Prozesshandlung vorliegt.


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