Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen Raubes verurteilt. Am vierten und letzten Tag der Verhandlung erschien statt des bisherigen Staatsanwalts Max der Staatsanwalt Moritz als Sitzungsvertreter. A möchte in Revision gehen, da er im Internet gelesen hat, dass der Staatsanwalt durchgehend anwesend sein muss.

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Einordnung des Falls

Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Staatsanwaltschaft muss während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein (§ 226 Abs. 1 StPO).

Ja!

Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der Staatsanwaltschaft (§ 226 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für unwesentliche Teile der Verhandlung.
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2. Da Staatsanwalt Moritz die letzte Hauptverhandlung statt des Staatsanwalts Max wahrnahm, war die Staatsanwaltschaft nicht ununterbrochen anwesend (§ 226 Abs. 1 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 226 Abs. 1 StPO). Der Wortlaut der Norm zeigt bereits, dass es nur beim erkennenden Gericht auf die Anwesenheit der zum Urteil berufenen „Personen” ankommt, während im Übrigen nur „die Staatsanwaltschaft” oder „ein” Urkundsbeamter anwesend sein muss. Nach § 227 StPO können überdies mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen untereinander teilen. Danach ist auch gegen einen Wechsel des Sitzungsvertreters nichts einzuwenden.„Die Staatsanwaltschaft” war damit in Person der Staatsanwälte Max und Moritz ununterbrochen anwesend. Dass sie während der Verhandlung wechselten, ist unschädlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

vulpes iuris

vulpes iuris

4.11.2024, 16:48:02

Hier kommt nun das juristische Stück, mit Max und Moritz, Stück für Stück. Statt Max sitzt Moritz auf dem Platz, vertritt die Staatsanwaltschaft, ratz-fatz! „Das geht doch nicht!“, denkt A empört, „Das ist, was Unrecht nur beschwört!“ Doch ach, im StPO steht klar: Die „Staatsanwaltschaft“ bleibt stets da. Ob Max, ob Moritz, das ist gleich, für’s Strafgericht genügt das leicht. Und wechseln diese hin und her, stört das Verfahren gar nicht sehr. So bleibt das Urteil fest und wahr, der Wechsel tut hier keinem Zahr. Der Kläger schaut verdutzt und stutzt, doch Recht ist Recht – ganz unverputzt! Fazit nun in diesem Falle: Max und Moritz, gut gemacht, ihr Halunken alle!


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