Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes verurteilt. Am vierten und letzten Tag der Verhandlung erschien statt des bisherigen Staatsanwalts Max der Staatsanwalt Moritz als Sitzungsvertreter. A möchte in Revision gehen, da er im Internet gelesen hat, dass der Staatsanwalt durchgehend anwesend sein muss.
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Einordnung des Falls
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Staatsanwaltschaft muss während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein (§ 226 Abs. 1 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da Staatsanwalt Moritz die letzte Hauptverhandlung statt des Staatsanwalts Max wahrnahm, war die Staatsanwaltschaft nicht ununterbrochen anwesend (§ 226 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
vulpes iuris
4.11.2024, 16:48:02
Hier kommt nun das juristische Stück, mit Max und Moritz, Stück für Stück. Statt Max sitzt Moritz auf dem Platz, vertritt die Staatsanwaltschaft, ratz-fatz! „Das geht doch nicht!“, denkt A empört, „Das ist, was Unrecht nur beschwört!“ Doch ach, im StPO steht klar: Die „Staatsanwaltschaft“ bleibt stets da. Ob Max, ob Moritz, das ist gleich, für’s Strafgericht genügt das leicht. Und wechseln diese hin und her, stört das Verfahren gar nicht sehr. So bleibt das Urteil fest und wahr, der Wechsel tut hier keinem Zahr. Der Kläger schaut verdutzt und stutzt, doch Recht ist Recht – ganz unverputzt! Fazit nun in diesem Falle: Max und Moritz, gut gemacht, ihr Halunken alle!