Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes verurteilt. Am vierten und letzten Tag der Verhandlung erschien statt des bisherigen Staatsanwalts Max der Staatsanwalt Moritz als Sitzungsvertreter. A möchte in Revision gehen, da er im Internet gelesen hat, dass der Staatsanwalt durchgehend anwesend sein muss.
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Einordnung des Falls
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Staatsanwaltschaft muss während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein (§ 226 Abs. 1 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da Staatsanwalt Moritz die letzte Hauptverhandlung statt des Staatsanwalts Max wahrnahm, war die Staatsanwaltschaft nicht ununterbrochen anwesend (§ 226 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.