Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen Raubes verurteilt. Am vierten und letzten Tag der Verhandlung erschien statt des bisherigen Staatsanwalts Max der Staatsanwalt Moritz als Sitzungsvertreter. A möchte in Revision gehen, da er im Internet gelesen hat, dass der Staatsanwalt durchgehend anwesend sein muss.

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Einordnung des Falls

Abwesenheit der Staatsanwaltschaft II, § 226 Abs. 1 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Staatsanwaltschaft muss während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein (§ 226 Abs. 1 StPO).

Ja!

Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der Staatsanwaltschaft (§ 226 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für unwesentliche Teile der Verhandlung.
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2. Da Staatsanwalt Moritz die letzte Hauptverhandlung statt des Staatsanwalts Max wahrnahm, war die Staatsanwaltschaft nicht ununterbrochen anwesend (§ 226 Abs. 1 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 226 Abs. 1 StPO). Der Wortlaut der Norm zeigt bereits, dass es nur beim erkennenden Gericht auf die Anwesenheit der zum Urteil berufenen „Personen” ankommt, während im Übrigen nur „die Staatsanwaltschaft” oder „ein” Urkundsbeamter anwesend sein muss. Nach § 227 StPO können überdies mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen untereinander teilen. Danach ist auch gegen einen Wechsel des Sitzungsvertreters nichts einzuwenden.„Die Staatsanwaltschaft” war damit in Person der Staatsanwälte Max und Moritz ununterbrochen anwesend. Dass sie während der Verhandlung wechselten, ist unschädlich.
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