Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 231b Abs. 1 StPO)
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 231b Abs. 1 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Während der Eröffnung der Urteilsgründe stört A die Vorsitzende trotz Ermahnung durch Zwischenrufe und Beleidigungen, bis diese sich gezwungen sieht, A durch „richterliche Anordnung” für die Verlesung aus dem Saal entfernen zu lassen (§ 177 GVG).
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Einordnung des Falls
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 231b Abs. 1 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Darf der Angeklagte aus dem Saal verwiesen werden, wenn er den Prozess stört?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn der Angeklagte gemäß § 177 GVG aus dem Saal entfernt wurde, kann entgegen § 230 Abs. 1 StPO in seiner Abwesenheit verhandelt werden (§ 231b Abs. 1 StPO).
Ja!
3. Vorliegend ist also rechtmäßig in As Abwesenheit verhandelt worden (§ 231b Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Verhandlung in Abwesenheit des A verstieß gegen § 230 Abs. 1 StPO. Ist ihm zur Revision zu raten?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
6.2.2024, 12:04:01
mir erschließt sich leider nicht, dass das Gericht einen Beschluss fassen muss, woher kann ich das herleiten? Im Kommentar habe ich auch nichts wirklich dazu gefunden.
YannikT
12.2.2024, 14:49:25
Das ergibt sich aus § 177 S. 2 GVG. Da der Angeklagte an der Verhandlung beteiligt ist, entscheidet nicht der Vorsitzende sondern das Gericht. Auch in MG/S § 177 Rn. 11.