Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Genügt für einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten?
Genügt für einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Angeklagter R hat eine attestierte Störung der Konzentrationsfähigkeit. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ging seine Hauptverhandlung ununterbrochen von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Kammervorsitzende äußerte gegenüber dem Revisionsgericht schriftlich, dass vier kurze zehn Minutenpausen und eine einstündige Mittagspause stattgefunden hätten.
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Einordnung des Falls
Genügt für einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Fortführung der Hauptverhandlung könnte gegen §§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1 StPO verstoßen haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die nach § 230 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Anwesenheit ist stets gewahrt, wenn der Angeklagte körperlich anwesend ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Folgt aus dem Umstand, dass das Hauptverhandlungsprotokoll keine Pausen auswies, dass es keine gab (negative Beweiskraft, § 274 Abs. 1 StPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann die dienstliche Stellungnahme im Revisionsprozess berücksichtigt werden?
Ja!
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