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Genügt für einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten?
Sachverhalt
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Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 231b Abs. 1 StPO)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Während der Eröffnung der Urteilsgründe stört A die Vorsitzende trotz Ermahnung durch Zwischenrufe und Beleidigungen, bis diese sich gezwungen sieht, A durch „richterliche Anordnung” für die Verlesung aus dem Saal entfernen zu lassen (§ 177 GVG).
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten (§ 247 StPO)
A wird wegen Körperverletzung verurteilt. Da Zeuge Z mit ängstlichem Blick angab, er sage vor A „lieber nichts“, weil dieser ihn angerufen und gedroht habe, Z bekomme „heftig aufs Maul“, wenn er „sich verplappere“, wird A bis zu den Plädoyers aus dem Saal entfernt.