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Ausschluss einzelner zur Wahrung der Ordnung (§§ 176 GVG)
Sachverhalt
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Ausschluss zur Wahrung der Ordnung – Rügepräklusion (§ 176 GVG)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Eine Mitarbeiterin des Verteidigers macht sich als Zuhörerin Notizen zur Verhandlung. Vorsitzender V verweist sie des Saals. Er befürchtet, die Notizen, deren Wahrheitsgehalt sich später kaum noch feststellen lasse, dienten einer möglichen Revision. A und sein Verteidiger nehmen das hin.
Entfernung eines Störers zur Wahrung der Ordnung – Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 177 GVG)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Während der Verhandlung stört der stadtbekannte Wichtigtuer W durch ständige Zwischenrufe. Der Vorsitzenden wird es zu bunt und sie lässt W durch die Wachtmeister aus dem Saal entfernen. As Verteidiger rügt dies erfolglos.