Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Ausschluss einzelner zur Wahrung der Ordnung, §§ 176 GVG
Ausschluss einzelner zur Wahrung der Ordnung, §§ 176 GVG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Durch Beschluss schließt die Kammer As Bruder B während der Vernehmung der Zeugin Z aus (§ 176 Abs. 1 GVG), da B Z im Vorfeld des Prozesses mehrfach bedroht hatte, um Zs Aussage zu verhindern. B verlässt den Saal. As Verteidiger rügt dies erfolglos.
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Einordnung des Falls
Ausschluss einzelner zur Wahrung der Ordnung, §§ 176 GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 Abs. 1 S. 1 StPO) ist verletzt, wenn B zu Unrecht von der Verhandlung ausgeschlossen wurde.
Ja!
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2. Durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen (§§ 176ff. GVG) ist der Ausschluss einzelner Zuschauer möglich, ohne den Öffentlichkeitsgrundsatz zu verletzen.
Genau, so ist das!
3. Die Verweisung des A war hier schon rechtswidrig, da statt des Vorsitzenden das ganze Gericht durch Beschluss entschieden hat (§ 176 Abs. 1 GVG).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Ausschluss des B war rechtmäßig und der Öffentlichkeitsgrundsatz damit nicht verletzt (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hilfloser Melancholiker
4.4.2024, 23:35:00
Mir ist noch ein bisschen unklar, wieso der Sachverhalt unter § 176 GVG fällt. Diese Norm beschäftigt sich ja mit der "Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung", und nicht der Wahrheit der Zeugenaussage oder dem Schutz des Zeugen selbst. Dass Z vor der Verhandlung bedroht wurde, führt ja nicht dazu, dass der Sitzungsablauf gestört wird... oder lese ich da den Wortlaut zu eng? Danke fürs Antworten (:
Timurso
5.4.2024, 10:51:18
Ich denke, dass der Ausschluss des B hier so oder so rechtmäßig ist, da aufgrund des Vorverhaltens eine Störung der Sitzung und der Zeugenvernahme zu befürchten ist und es insofern schon um die Ordnung in der Sitzung selbst geht. Ob man Zuschauer mit dieser Norm auch aus darüber hinausgehenden Zeugenschutz- oder Wahrheitsfindungsgründen ausschließen kann, ist jedoch eine spannende Frage.