Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht Berlin
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Erfordernis gesetzlicher Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Erfordernis gesetzlicher Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
12. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querulantin Q hat ohne Genehmigung ein einsturzgefährdetes Gebäude errichtet. Ein Einsturz würde Nachbar N gefährden. Q feiert darin regelmäßig ungenehmigte Tanzpartys („Raves“). Die zuständige Bauaufsichtsbehörde B verpflichtet Q mittels Verwaltungsakt, das Gebäude abzureißen.
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Einordnung des Falls
Erfordernis gesetzlicher Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist es, fehlende Genehmigungen von Tanzpartys zu überprüfen.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Der von B erlassene Verwaltungsakt wirkt für Q belastend.
Ja!
3. Da durch Qs Bauwerk Menschen gefährdet sind, kann B ohne gesetzliche Eingriffsermächtigung Q dazu verpflichten, das Gebäude abzureißen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. In § 58 Abs. 1 S. 1 BauO Bln wird Behörde B für die Überwachung von Bauwerken für zuständig erklärt. Kann B hierauf die Abrissverfügung stützen?
Nein, das trifft nicht zu!
5. B kann die Abrissverfügung auf die spezielle Ermächtigung für Beseitigungsverfügungen stützen (§ 80 S. 1 BauO Bln).
Ja!
6. Neben der gesetzlichen Ermächtigung für Abrissverfügungen kann B die Abrissverfügung auch stützen auf die bauordnungsrechtliche Generalklausel (§ 58 Abs. 1 S. 5 BauO Bln).
Nein, das ist nicht der Fall!
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