Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Richterliche Unterschrift und Ergänzungen des Urteils
Richterliche Unterschrift und Ergänzungen des Urteils
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Die schriftlichen Gründe verfasst Berichterstatterin B. Nach Durchsicht weist Vorsitzender V B an, noch „Einzelheiten zur Beweisaufnahme” zu ergänzen. Er unterschreibt das Urteil, noch bevor er es an B zurückgibt. B ergänzt das Urteil und gibt es mit den übrigen Unterschriften zur Akte.
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Einordnung des Falls
Richterliche Unterschrift und Ergänzungen des Urteils
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Urteil ist nur vollständig zu den Akten gebracht (§ 275 Abs. 1 S. 1, 2 StPO), wenn es von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben ist (§ 275 Abs. 2 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Unterschriften der Richter müssen auch Änderungen und Ergänzungen des Urteils mit umfassen.
Ja!
3. Das Urteil ist vollständig zur Akte gelangt, da Bs Ergänzungen auf Anregung des V erfolgten und seine Unterschrift deshalb auch diese abdecken (§ 275 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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