Richterliche Unterschrift und Ergänzungen des Urteils

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Landgericht verurteilt. Die schriftlichen Gründe verfasst Berichterstatterin B. Nach Durchsicht weist Vorsitzender V B an, noch „Einzelheiten zur Beweisaufnahme” zu ergänzen. Er unterschreibt das Urteil, noch bevor er es an B zurückgibt. B ergänzt das Urteil und gibt es mit den übrigen Unterschriften zur Akte.

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Einordnung des Falls

Richterliche Unterschrift und Ergänzungen des Urteils

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Urteil ist nur vollständig zu den Akten gebracht (§ 275 Abs. 1 S. 1, 2 StPO), wenn es von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben ist (§ 275 Abs. 2 StPO).

Ja, in der Tat!

Gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 StPO muss das Urteil mit Gründen vollständig zu den Akten gebracht sein. Vollständig ist das Urteil erst, wenn es die Berufsrichter unterschrieben haben (vgl. § 275 Abs. 2 StPO). Erst dann übernehmen sie die Verantwortung für den Inhalt des Urteils und bezeugen, dass es mit dem Beratungsergebnis übereinstimmt.
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2. Die Unterschriften der Richter müssen auch Änderungen und Ergänzungen des Urteils mit umfassen.

Ja!

Vollständig ist das Urteil erst, wenn die Berufsrichter unterschrieben haben (vgl. § 275 Abs. 2 StPO). Änderungen und Ergänzungen müssen von den Unterschriften mit umfasst sein. Die Unterschriften bezeugen, dass die Richter für den Text die Verantwortung übernehmen und dass dieser mit dem Beratungsergebnis übereinstimmt. Dies ist nur möglich, wenn der Text dem Unterschreibenden zur Gänze bekannt ist. Aus diesem Grunde kann ein Richter einem ihm noch nicht bekannten Text - unter Verzicht auf eine möglicherweise notwendig werdende Beratung der Fassung der Urteilsgründe - seine Unterschrift nicht zur Verfügung stellen.

3. Das Urteil ist vollständig zur Akte gelangt, da Bs Ergänzungen auf Anregung des V erfolgten und seine Unterschrift deshalb auch diese abdecken (§ 275 Abs. 1 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Änderungen und Ergänzungen müssen von den Unterschriften umfasst sein. Die Unterschriften der Richter unter dem Urteil müssen einen Text decken, der dem Beratungsergebnis entspricht und dem Unterschreibenden zur Gänze bekannt ist. Ist der Text noch nicht vervollständigt, kann die Unterschrift ihre Funktion nicht erfüllen.Auch wenn der Vorsitzende die Ergänzungen selbst angewiesen hat, ändert dies nichts daran, dass seine Unterschrift unter den unfertigen Text die nachträglichen Änderungen nicht decken kann. Denn die Anweisung erschöpfte sich in einem allgemeinen Hinweis und gab die Ergänzungen nicht konkret vor. Der Text war ihm damit nicht in Gänze bekannt. Das Urteil ist unvollständig zu den Akten gelangt und ein absoluter Revisionsgrund (§§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO) liegt vor.
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