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Richterliche Unterschrift und Ergänzungen des Urteils
Sachverhalt
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Fristversäumnis - Nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
A wird am 25.04.2007, nach elftägiger Hauptverhandlung, vor dem Landgericht verurteilt. Der Berichterstatter B war zwischenzeitlich bis zum 02.07.2007 erkrankt, weshalb das Urteil erst am 04.07. zur Akte gelangte. Der Zugriff auf Bs Prozessnotizen war den anderen Richtern möglich. A geht in Revision.
Fristversäumnis - Gerichtsorganisation, § 275 Abs. 1 S. 4 StPO
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Das Urteil gelangt wegen erheblicher anderweitiger dienstlicher Belastung des Berichterstatters und wegen Verzögerungen bei der Verschriftung seines Diktates erst zwei Tage nach Ende der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 S. 2 StPO) zu den Akten.