Anstiftung zur Vorteilsannahme durch Dritten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Amtsträgerin A hat E in korrekter Weise eine Sondernutzungserlaubnis für ein Straßenfest erteilt. As Freund F drängt A später, von E für ihre Bemühungen € 500 zu fordern. A tut dies schließlich.

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Einordnung des Falls

Anstiftung zur Vorteilsannahme durch Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie € 500 von E forderte.

Genau, so ist das!

Objektive Tatbestandsvoraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB sind: (1) Täter: Amtsträger etc. (2) Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen Dritten (3) Tathandlung: Fordern, Sich versprechen lassen, Annehmen (4) Dienstausübung (5) Unrechtsvereinbarung A müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Die € 500 stellen einen Vorteil dar, den die Amtsträgerin A von E gefordert hat. Das Angebot betraf die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis und damit eine allgemeine dienstliche Tätigkeit der A. Auch vergangene Dienstausübung wird von § 331 Abs. 1 StGB erfasst. Die € 500 und die Dienstausübung der A sind zudem inhaltlich verknüpft, weswegen eine Unrechtsvereinbarung besteht. A handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
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2. Hat A sich auch nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie € 500 von E forderte?

Nein, das trifft nicht zu!

Objektive Tatbestandsvoraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 332 Abs. 1 StGB sind: (1) Täter: Amtsträger etc. (2) Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen Dritten (3) Tathandlung: Fordern, Sich versprechen lassen, Annehmen (4) Bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung (5) Unrechtsvereinbarung A müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Die € 500 stellen einen Vorteil dar, den Amtsträgerin A von E gefordert hat. Sie betreffen auch eine bestimmte Diensthandlung der A, die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. A erteilte diese Erlaubnis aber in vollständig korrekter Weise. Es handelt sich damit nicht um eine pflichtwidrige Diensthandlung. A hat sich deshalb nicht nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

3. Weil die §§ 331- 334 StGB die Bestechungstatbestände abschließend regeln, kommt für F eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Vorteilsgewährung nicht in Betracht.

Nein!

Die §§ 331 - 334 StGB regeln die Strafbarkeit lediglich für Vorteilsempfänger und Vorteilsgeber abschließend. Dritte können sich dagegen durchaus als Anstifter (§ 26 StGB) oder Helfer (§ 27 StGB) strafbar machen.

4. Ob eine Teilnahme an §§331, 332 StGB oder §§ 333, 334 StGB vorliegt, bestimmt sich danach, in welchem Lager der Täter steht.

Genau, so ist das!

Handelt der Dritte für den Vorteilsgeber und fördert mit seinem Handeln vor allem diesen, so kommt eine Strafbarkeit nach §§ 333, 334 26, 27 StGB in Betracht. Steht der Teilnehmer hingegen im Lager des Vorteilsnehmers, kann er sich nach §§ 331, 332, 26, 27, 28 Abs. 1 StGB strafbar machen. Nur wenn er gleichermaßen in beiden Lagern steht, kommt eine strafbare Teilnahme auf beiden Seiten in Betracht.F steht in As Lager und hat sie durch sein Drängen zu ihrer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat bestimmt. Er hatte dabei auch doppelten Vorsatz. F hat sich nach §§ 331 Abs. 1, 26, 28 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.Beachte: Wenn der Täter im Lager des Vorteilsnehmers steht, darfst du nicht den § 28 Abs. 1 StGB vergessen! Der ordnet bei echten Amtsdelikten wie § 331 StGB eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB an.
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