Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Versagung der Aussetzung zur Bewährung, § 56 StGB
Versagung der Aussetzung zur Bewährung, § 56 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der reuige A wird wegen eines Raubes, der acht Jahre zurückliegt, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Laut Urteil komme eine Strafaussetzung wegen As einziger Vorstrafe (40 Tagessätze wegen Beleidigung, § 185 StGB) nicht in Frage. A führt mit seiner Ehefrau ein erfolgreiches Restaurant.
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Einordnung des Falls
Versagung der Aussetzung zur Bewährung, § 56 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht sich mit einer naheliegende Möglichkeit der Strafaussetzung (§ 56 StGB) im Urteil nicht auseinandersetzt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Tatgericht musste hier die Strafaussetzung aber nicht näher erörtern, da diese bei einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr ohnehin nicht in Betracht kommt (§ 56 Abs. 1 StGB).
Nein!
3. Eine Strafaussetzung kommt also grundsätzlich in Betracht (§ 56 Abs. 1 StGB). Enthält das Urteil hier einen Darstellungsfehler?
Genau, so ist das!
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