Versagung der Bewährung - Maßstab der Sozialprognose

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das Gericht prüft die Strafaussetzung (§ 56 Abs. 1 StGB), verneint diese aber, da „nicht mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ festgestellt werden könne, dass A in Zukunft straffrei bleiben werde.

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Einordnung des Falls

Versagung der Bewährung - Maßstab der Sozialprognose

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Revisionsgericht kann die Sozialprognose des Tatgerichts (§ 56 Abs. 1 StGB) nur eingeschränkt überprüfen.

Ja, in der Tat!

Die Sozialprognose ist Sache des Tatrichters. Dieser hat dabei einen Bewertungsspielraum, der in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn unzutreffende Maßstäbe angewandt werden, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände fehlerhaft gewichtet wurden.
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2. Das Urteil ist rechtfehlerhaft, da das Tatgericht die positive Sozialprognose an einem falschen Maßstab misst.

Ja!

Die Erwartung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt keine sichere Gewähr für ein künftiges straffreies Leben voraus. Die bloße Möglichkeit eines künftig straffreien Lebens genügt zwar nicht. Doch darf die Bejahung einer günstigen Prognose auch nicht von einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad abhängig gemacht werden. Ausreichend ist, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten. Das Tatgericht hat also einen falschen Maßstab angelegt, wenn es verlangt, dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein straffreies Leben vorliegt. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Achtung: Die Prognose selbst erfordert nur Wahrscheinlichkeit. Die Umstände, auf denen die Prognose basiert, müssen aber natürlich rechtsfehlerfrei festgestellt sein.
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