Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut Urteil sei die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entbehrlich. Dies wird nicht weiter begründet. A überlegt, in Revision zu gehen.
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Einordnung des Falls
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 69 StGB regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis als Rechtsfolge einer Straftat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im vorliegenden Fall kam eine Entziehung der Fahrerlaubnis des A in Betracht (§ 69 StGB).
Genau, so ist das!
3. Ist das Urteil bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Gericht die unterlassene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht begründet hat.
Ja, in der Tat!
4. A kann seine Revision darauf stützen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet wurde.
Nein!
5. A hat Angst, dass ihm doch noch die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn er das Urteil angreift. Ist diese Sorge berechtigt und ihm deshalb von der Revision abzuraten?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.