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Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
Sachverhalt
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Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) II
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er flüchtete in einem Kfz vom Tatort. Das Tatgericht ordnet deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB) mitsamt Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 1 StGB) ohne weitere Begründung an. A geht in Revision.
Fahrverbot, § 44 StGB
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt. Ein Fahrverbot (§ 44 StGB) wird angeordnet, aber in der Strafzumessung nicht erwähnt. Die Fahrerlaubnis hatte man A vorläufig entzogen (§ 111a StPO), was im Urteil gänzlich unerwähnt bleibt.