Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
23. Juni 2025
3 Kommentare
5,0 ★ (3.621 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Laut Urteil sei die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) entbehrlich. Dies wird nicht weiter begründet. A überlegt, in Revision zu gehen.
Diesen Fall lösen 79,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 69 StGB regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis als Rechtsfolge einer Straftat.
Ja!
2. Im vorliegenden Fall kam eine Entziehung der Fahrerlaubnis des A in Betracht (§ 69 StGB).
Genau, so ist das!
3. Ist das Urteil bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Gericht die unterlassene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht begründet hat.
Ja, in der Tat!
4. A kann seine Revision darauf stützen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet wurde.
Nein!
5. A hat Angst, dass ihm doch noch die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn er das Urteil angreift. Ist diese Sorge berechtigt und ihm deshalb von der Revision abzuraten?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nici Grabo
20.5.2025, 19:13:43
Ist die Aussage der letzten Aufgabe - dass der Mandant nunmehr gar keine Entziehung der Fahrerlaubnis befürchten muss - in seiner Pauschalität richtig? Der Verwaltungs
behördedürfte es doch nach wie vor möglich sein, dem Mandanten nach § 3 StVG iVm § 46 I 1 FeV, die Fahrerlaubnis zu entziehen oder ist die Verwaltungs
behördean das strafrechtliche Urteil gebunden? Eine etwaige Regelung wäre mir jedenfalls neu. Und müsste man diesen Aspekt in der Zweckmäßigkeit erwähnen? Es hat zwar nichts mit dem hiesigen Verfahren zu tun, dürfte bei einer vollumfänglichen anwaltlichen Beratung jedoch erforderlich sein oder nicht?
sparfüchsin
25.5.2025, 16:04:42
Warum ist die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Maßregel der Besserung und Sicherung und das Fahrverbot eine Nebenstrafe?
Odin
19.6.2025, 11:06:20
Also warum sich der Gesetzgeber für diese Systematik entschieden hat, kann ich nicht genau sagen, aber zumindest ergibt es sich so aus den jeweiligen Unterüberschriften der jeweiligen Abschnitte in denen sich die Regelungen finden. Im wesentlichen liegt der Unterschied, soweit ich weiß, darin worauf der Zweck der Anordnung abzielt - Strafe (§ 44) oder Prävention (§ 69).