Unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts – Rechtsordnung sui generis („van Gend und Loos“)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Niederlande beschließen eine Zollerhöhung. Die Firma G wehrt sich vor Gericht dagegen und beruft sich auf die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 AEUV). Die Niederlande meinen, die EU-Verträge sind „klassisches“ Völkerrecht, das nur zwischen Staaten gilt.
Einordnung des Falls
Unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts – Rechtsordnung sui generis („van Gend und Loos“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verträge, die das Recht der Europäischen Union enthalten, sind „klassische“ völkerrechtliche Verträge.
Nein!
2. Die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 AEUV verleiht dem Einzelnen ein unmittelbar durchsetzbares Recht.
Genau, so ist das!
3. Für den Erfolg des EU-Binnenmarktes – also des grenzüberschreitenden Handels mit Wirtschaftsleistungen – hat das Prinzip der unmittelbaren Anwendbarkeit nur eine untergeordnete Bedeutung.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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iustus
14.2.2021, 18:23:46
Aber es ist eigentlich irgendwie widersprüchlich, dass zwar EU-Recht direkt anwendbar ist, aber nach BVerfG das EU-Parlament kein „richtiges“ Parlament ist, womit es die 3%-Klausel abgelehnt hat. 😅
davemelmac
15.3.2021, 10:46:21
Nicht ganz. Das Parlament ist nur keine tragende Säule im Gesetzgebungsprozess, weswegen eine 3%-Hürde nicht erforderlich ist. Die unmittelbare Anwendbarkeit ergibt sich übrigens nicht aus einer wesentlichen Parlamentsmitbestimmung, sondern aus dem Inhalt der Verträge zwischen den souveränen Mitgliedsstaaten.