Unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts – Rechtsordnung sui generis („van Gend und Loos“)


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Die Niederlande beschließen eine Zollerhöhung. Die Firma G wehrt sich vor Gericht dagegen und beruft sich auf die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 AEUV). Die Niederlande meinen, die EU-Verträge sind „klassisches“ Völkerrecht, das nur zwischen Staaten gilt.

Einordnung des Falls

Unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts – Rechtsordnung sui generis („van Gend und Loos“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verträge, die das Recht der Europäischen Union enthalten, sind „klassische“ völkerrechtliche Verträge.

Nein!

Der EuGH urteilt 1963 in Van Gend & Loos, dass die Verträge der Europäischen Union (damals Europäische Gemeinschaften (EG) kein klassisches Völkerrecht sind, sondern eine Rechtsordnung sui generis. Die EU-Verträge unterscheiden sich aus seiner Sicht zweifach vom klassischen Völkerrecht: Erstens ist neben den Mitgliedstaaten der Einzelne Adressat der Verträge (und zwar als Teilnehmer des Binnenmarkts, der durch die Verträge geschaffen werden soll). Zweitens haben die Staaten auf die EU einen Teil ihrer Souveränität übertragen. Denn die Verträge ermächtigen die EU-Organe, einseitig bindende Entscheidungen zu treffen. Beide Elemente sind dem klassischen Völkerrecht fremd.

2. Die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 AEUV verleiht dem Einzelnen ein unmittelbar durchsetzbares Recht.

Genau, so ist das!

Der EuGH kommt in Van Gend & Loos zum Ergebnis, dass die EU-Verträge dem Einzelnen Rechte einräumen, auf die er sich vor den nationalen Gerichten berufen kann (Prinzip der unmittelbaren Anwendbarkeit). Die Bestimmungen der EU-Verträge sind aber nicht per se unmittelbar anwendbar. Für jede Bestimmung ist das durch Auslegung zu ermitteln. Wesentliche Voraussetzungen: Die Bestimmung enthält ein Ge- oder Verbot im Interesse bzw. zum Schutz des Einzelnen, sie ist hinreichend bestimmt und unbedingt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Warenverkehrsfreiheit (heute Art. 28 AEUV, damals Art. 12 EWG-Vertrag) sowie bei den übrigen Grundfreiheiten und vielen anderen Bestimmungen vor.

3. Für den Erfolg des EU-Binnenmarktes – also des grenzüberschreitenden Handels mit Wirtschaftsleistungen – hat das Prinzip der unmittelbaren Anwendbarkeit nur eine untergeordnete Bedeutung.

Nein, das trifft nicht zu!

Die unmittelbare Anwendbarkeit des EU-Rechts ist zentral für den Erfolg des EU-Binnenmarktes. Seit dem Bestehen der EU-Verträge (damals EG) haben die EU-Mitgliedstaaten immer wieder versucht, die Freiheit der EU-Bürger zur Erbringung grenzüberschreitender Wirtschaftsleistungen zu untergraben (etwa durch Mengenbeschränkungen bei der Einfuhr). Ziel war dabei häufig, die heimische Wirtschaft vor unliebsamer Konkurrenz zu schützen. Die Möglichkeit des Einzelnen, sich wegen der unmittelbaren Anwendbarkeit des EU-Rechts hiergegen gerichtlich zur wehren, hat maßgeblich dazu beigetragen, Protektionismus effektiv zu bekämpfen. Der EuGH hat in Van Gend & Loos genau auf diesen Effekt gesetzt, nämlich auf die „Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte interessierten Einzelnen“.

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IUS

iustus

14.2.2021, 18:23:46

Aber es ist eigentlich irgendwie widersprüchlich, dass zwar EU-Recht direkt anwendbar ist, aber nach BVerfG das EU-Parlament kein „richtiges“ Parlament ist, womit es die 3%-Klausel abgelehnt hat. 😅

DAVE

davemelmac

15.3.2021, 10:46:21

Nicht ganz. Das Parlament ist nur keine tragende Säule im Gesetzgebungsprozess, weswegen eine 3%-Hürde nicht erforderlich ist. Die unmittelbare Anwendbarkeit ergibt sich übrigens nicht aus einer wesentlichen Parlamentsmitbestimmung, sondern aus dem Inhalt der Verträge zwischen den souveränen Mitgliedsstaaten.


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