„Costa / Enel“-Entscheidung

9. Mai 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zur Costa / Enel Entscheidung (EuGH 15.7.1964 , Rs. C-6/64): Auf einer Karte sieht man Italien vermenschlicht als Gladiator. Italien möchte einen Energieversorger verstaatlichen. Der EuGH in Form eines Stiers überprüft das von Italien erlassene Gesetz.

EU-Land Italien möchte den Energieversorger ENEL verstaatlichen und macht dazu ein Gesetz. Herr Costa zieht dagegen vor ein italienisches Gericht. Er sagt, die EU-Verträge verbieten staatliche Handelsmonopole. Das Gericht befragt den EuGH.

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Einordnung des Falls

1964 stellt der EuGH im berühmten Urteil Costa/ENEL den absoluten Vorrang des EU-Rechts vor staatlichem Recht fest. Der Staat kann nach seinem Beitritt zur EU nicht mehr einseitig entscheiden, dass das EU-Recht für ihn nicht gilt. Das italienische Gericht hat das Gesetz daher aufgehoben. Der EuGH baut seine Begründung auf das Urteil Van Gend und Loos auf: Die Staaten haben ihre Souveränität zum Teil auf die EU übertragen und so eine Rechtsordnung geschaffen, die sie (und ihre Bürger) bindet (siehe Leitsatz 3). Der Beschluss der Staaten eine gemeinsame Ordnung zu schaffen würde konterkariert, wenn sich ein Staat nachträglich einseitig von einzelnen seiner Pflichten lösen könnte.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann Italien sich von der Verpflichtung das Verbot zu beachten durch ein nationales Gesetz loslösen?

Nein!

1964 stellt der EuGH im berühmten Urteil Costa/ENEL den absoluten Vorrang des EU-Rechts vor staatlichem Recht fest. Der Staat kann nach seinem Beitritt zur EU nicht mehr einseitig entscheiden, dass das EU-Recht für ihn nicht gilt. Das italienische Gericht hat das Gesetz daher aufgehoben. Der EuGH baut seine Begründung auf das Urteil Van Gend und Loos auf: Die Staaten haben ihre Souveränität zum Teil auf die EU übertragen und so eine Rechtsordnung geschaffen, die sie (und ihre Bürger) bindet (siehe Leitsatz 3). Der Beschluss der Staaten eine gemeinsame Ordnung zu schaffen würde konterkariert, wenn sich ein Staat nachträglich einseitig von einzelnen seiner Pflichten lösen könnte.
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2. Hat das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten (etwa das deutsche Grundgesetz) aus Sicht des Europarechts Vorrang vor den EU-Verträgen?

Nein, das ist nicht der Fall!

In Costa/ENEL geht es um den Vorrang der EU-Verträge vor einfachem staatlichem Recht (nämlich einem Gesetz). Später stellt der EuGH klar: Der Vorrang besteht für jegliches EU-Recht vor jeglichem nationalen Recht. Das heißt: Rechtsakte des EU-Gesetzgebers (EU-Verordnungen, Art. 288 Abs. 2 AEUV und EU-Richtlinien, Art. 288 Abs. 3 AEUV) und sogar Beschlüsse (Art. 288 Abs. 4 AEUV), die die EU-Kommission im Rahmen ihrer exekutiven und administrativen Funktion erlässt, haben Vorrang vor nationalem Verfassungsrecht (vgl. EuGH Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Urteil vom 17.12.1970, Leitsatz 3).

3. Abwandlung: Sind sich alle EU-Länder einig, dass das Verbot staatlicher Handelsmonopole nicht mehr zeitgemäß ist? Können sie das Verbot gemeinsam aufheben?

Ja, in der Tat!

Die EU-Länder können das Verbot durch eine Vertragsänderung aufheben (Art. 48 EUV). Weil dieses Verfahren Einstimmigkeit aller EU-Länder und die Zustimmung durch die nationalen Parlamente voraussetzt, kommt eine solche Änderung der EU-Verträge aber nur selten zustande. Eine solche Änderung erfolgte etwa durch den Vertrag von Lissabon, der 2009 in Kraft trat, EU-Amtsblatt C 306/17.

4. Teilt das BVerfG die Auffassung des EuGH vom absoluten Vorrang des EU-Rechts vor deutschem Recht?

Nein!

Das BVerfG ist der Auffassung, dass der Vorrang in Ausnahmefällen nicht gilt. Zum einen gilt dies für EU-Rechtsakte, die offensichtlich außerhalb der Zuständigkeit der EU-Rechtsordnung liegen (ultra-vires -Akte), BVerfG 89, 155, 174f (Maastricht-Urteil). Zum anderen gilt dies für EU-Rechtsakte, die den unantastbaren Kerngehalt der deutschen Verfassungsidentität beeinträchtigen (Art. 23 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG), BVerfG 123, 267, RdNr. 240f (Lissabon-Urteil). Über diese Grenzfälle hinaus erkennt das BVerfG den Anwendungsvorrang des EU-Rechts jedoch an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Catwoman

Catwoman

7.3.2020, 16:28:39

Eine dritte Fallgruppe fehlt- wenn der Grundrechtsschutz auf dem aktuellen Niveau nicht mehr gewährleistet wird und deutlich unter dem jetzigen Standard sinkt.

Sambadi

Sambadi

15.3.2021, 07:02:02

Durch die Einbindung der Grundrechtecharta als primärrecht der EU ( Art 6 EUV) ist diese Frage allerdings hinfällig

Marco

Marco

7.1.2022, 13:10:08

Sicher? Ich dachte der in Solange II erwähnte Grundrechtsschutz bezieht sich auf deutsche Grundrechte.


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