Was versteht man – in Abgrenzung zu einer Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG) – unter einer Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts?

Eine Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts neu definiert.

Eine Nebenbestimmung liegt hingegen vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Wenn die Hauptregelung ohne den Zusatz sinnvoll bestehen bleiben kann, handelt es sich um eine Nebenbestimmung. Durch eine Inhaltsbestimmung trifft die Behörde eine neue inhaltliche Regelung. Mit der Nebenbestimmung sagt sie zur beantragten Leistung: „Ja, ABER...“.

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