Grundfall Nebenbestimmungen (Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen)


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Sportsfreundin S beantragt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Fitnessstudios. Die zuständige Behörde (B) erteilt die Genehmigung unter der Maßgabe, dass S ausreichend Stellplätze für Fahrzeuge vor dem Studio baut.

Einordnung des Falls

Grundfall Nebenbestimmungen (Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt ist ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Die Genehmigung wurde von der zuständigen Behörde auf Grundlage des öffentlichen Rechts (= hoheitliches Handeln) erteilt. Die Genehmigung setzt die verbindliche Rechtsfolge, dass S das Studio bauen darf (= Regelung ) und betrifft den Einzelfall der S. Weiterhin überschreitet die Genehmigung den verwaltungsinternen Bereich (= Außenwirkung). Die Subsumtion kann knapper ausfallen, wenn ein "klassischer Verwaltungsakt" wie hier (Baugenehmigung) unproblematisch vorliegt.

2. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden (§ 36 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Die Hauptregelung eines Verwaltungsakts kann durch zusätzliche Bestimmungen (Nebenbestimmung) ergänzt oder beschränkt werden. Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG geregelt. § 36 Abs. 1 VwVfG regelt Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten, § 36 Abs. 2 VwVfG Nebenbestimmungen zu Ermessensverwaltungsakten. In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich auch die Legaldefinitionen der einzelnen Typen von Nebenbestimmungen: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt. Der Streit, ob die Aufzählung der Nebenbestimmungen in § 36 Abs. 2 VwVfG abschließend ist, ist von geringer Bedeutung, da kaum andere Nebenbestimmungen denkbar sind.

3. Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.

Ja!

Nebenbestimmungen unterscheiden sich von Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts. Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung aus Sicht des Empfängerhorizonts. Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts definiert. Wenn die Hauptregelung ohne den Zusatz sinnvoll bestehen bleiben kann, handelt es sich um eine Nebenbestimmung. Inhaltsbestimmungen werden auch als unechte Nebenbestimmungen bezeichnet - im Gegensatz zu echten Nebenbestimmungen.

4. Die Maßgabe, dass S zwanzig Parkplätze vor dem Studio bauen muss, ist eine Inhaltsbestimmung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts definiert. Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Wenn die Hauptregelung ohne den Zusatz sinnvoll bestehen bleiben kann, handelt es sich um eine Nebenbestimmung. B lässt S's ursprüngliches Begehren, ein Studio zu bauen, unberührt. Vielmehr trifft B eine zusätzliche Regelung über den Bau der Parkplätze. Aus S's Sicht kann die die Baugenehmigung für den Bau des Studios auch ohne die Regelung über den Parkplatzbau sinnvoll bestehen bleiben.

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