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Frist zur Einlegung des Widerspruchs – Einlegung bei der Widerspruchsbehörde

einfach
schwer
23. August 2026
2 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen legt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch ein. Diese meint, nur die Erlassbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A legt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt ein.

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