Unzureichende Darstellung - Wiederholung gesetzlicher Maßstäbe

5. Juli 2025

1 Kommentar

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Im Urteil heißt es: „A entriss Z gewaltsam die von ihr mitgeführte Handtasche“. Im Protokoll ist als Aussage der Z vermerkt, der „Ruck“ durch das Entreißen sei so stark gewesen, dass sie „fast hintenübergefallen wäre“.

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Einordnung des Falls

Unzureichende Darstellung - Wiederholung gesetzlicher Maßstäbe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit der Darstellungsrüge wird die Darstellung des geschichtlichen Vorgangs gerügt, der der rechtlichen Bewertung des Tatgerichts zugrunde liegt.

Ja!

Das Tatgericht muss im Urteil die Tatsachen angeben, auf die es die Verurteilung stützt (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Darstellung des geschichtlichen Vorgangs muss so beschaffen sein, dass das Revisionsgericht allein anhand dessen die Rechtsanwendung des Tatgerichts überprüfen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Urteilsfeststellungen lückenhaft, widersprüchlich oder ersichtlich unvollständig sind oder Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze enthalten. Lerne in Zusammenhängen: Wenn Du das Konkretum der Anklageschrift oder den Sachverhalt eines Strafurteils schreiben musst, so musst Du Dich genau an diesem Maßstab messen lassen!
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2. Bereits anhand der Urteilsfeststellungen kann das Revisionsgericht hier den objektiven Tatbestand des Raubes prüfen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Damit eine Prüfung der Rechtsanwendung überhaupt möglich ist, müssen die Urteilsfeststellungen in sich geschlossen, vollständig, eindeutig und widerspruchsfrei sein. Sie dürfen nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen. Das Gericht muss in den Feststellungen die einzelnen Tatbestandsmerkmale in konkrete Handlungen und Tatsachen auflösen. Rechtsbegriffe dürfen grundsätzlich nicht als Ersatz sachlicher Feststellungen verwendet werden. Sonst ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, die Subsumtion durch das Tatgericht zu überprüfen. Da die Formulierung „gewaltsam“ dem Tatbestandsmerkmal „mit Gewalt“ entspricht, statt es mit konkreten Tatsachen auszufüllen, ist die Darstellung im Urteil insoweit lückenhaft.

3. Da aber eine Subsumtion mittels der im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenen Aussage der Z möglich ist, ist der Fehler unbeachtlich.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Anwendung von Gewalt kann schon in der Überwindung einer dem üblichen Tragen oder Halten dienenden Kraft durch blitzschnelle Wegnahme gesehen werden. Insoweit füllen die tatsächlichen Angaben im Hauptverhandlungsprotokoll das Merkmal „mit Gewalt“ aus und würden eine Verurteilung tragen. ACHTUNG: Allerdings ist Grundlage der sachlichrechtlichen Überprüfung ausschließlich die Urteilsurkunde. Dass die Tatsachen tatsächlich vorlagen und dass sie im Protokoll dargelegt sind, kann an dem Darstellungsfehler nichts ändern. Denn das Revisionsgericht kann das Protokoll nicht hinzuziehen, wenn es die Rechtsanwendung des Tatgerichts überprüft. Dies ist ein Fehler, der von Prüflingen schnell gemacht und der von den Prüfenden nicht gern gesehen wird. Halte dir immer vor Augen, dass du die Prüfung der gesamten Sachrüge nur anhand der Urteilsurkunde vornehmen darfst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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sparfüchsin

12.6.2025, 23:28:42

Stimmt das so wirklich? In einer Klausur – Prüfung inwiefern Revision vom RA noch begründet werden sollte – hätte ich sehen sollen, dass bei erneuter entscheidung des Gerichts eine für den Mandanten nachteiligere Verurteilung ( weiterer Tatbestände erfüllt) rauskommen wird, weil der Mandant nämlich erzählt hat, dass noch xyz vorlag. Und das Gericht könnte dann ja xyz feststellen und dann läge Straftat z vor. Im zu prüfenden Urteil war es halt nicht festgestellt. Habe bislang auch immer den von euch dargestellten maßstab genommen ind bon sehr verunsichert.


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