Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Unzureichende Darstellung - Wiederholung gesetzlicher Maßstäbe
Unzureichende Darstellung - Wiederholung gesetzlicher Maßstäbe
5. Juli 2025
1 Kommentar
4,9 ★ (4.546 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt. Im Urteil heißt es: „A entriss Z gewaltsam die von ihr mitgeführte Handtasche“. Im Protokoll ist als Aussage der Z vermerkt, der „Ruck“ durch das Entreißen sei so stark gewesen, dass sie „fast hintenübergefallen wäre“.
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Einordnung des Falls
Unzureichende Darstellung - Wiederholung gesetzlicher Maßstäbe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der Darstellungsrüge wird die Darstellung des geschichtlichen Vorgangs gerügt, der der rechtlichen Bewertung des Tatgerichts zugrunde liegt.
Ja!
2. Bereits anhand der Urteilsfeststellungen kann das Revisionsgericht hier den objektiven Tatbestand des Raubes prüfen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da aber eine Subsumtion mittels der im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenen Aussage der Z möglich ist, ist der Fehler unbeachtlich.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sparfüchsin
12.6.2025, 23:28:42
Stimmt das so wirklich? In einer Klausur – Prüfung inwiefern Revision vom RA noch begründet werden sollte – hätte ich sehen sollen, dass bei erneuter entscheidung des Gerichts eine für den Mandanten nachteiligere Verurteilung ( weiterer Tatbestände erfüllt) rauskommen wird, weil der Mandant nämlich erzählt hat, dass noch xyz vorlag. Und das Gericht könnte dann ja xyz feststellen und dann läge Straftat z vor. Im zu prüfenden Urteil war es halt nicht festgestellt. Habe bislang auch immer den von euch dargestellten maßstab genommen ind bon sehr verunsichert.