Vertragliche Ansprüche gegen Ehegatten?

21. November 2024

4,9(1.236 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F und M sind verheiratet. F übergibt M €20.000, um ein Auto in diesem Wert zu kaufen. Mit dem Wagen soll M vor allem familiäre Erledigungen tätigen können. Als sich F und M scheiden lassen, verlangt F von M die„geliehenen“ €20.000 zurück. Das Auto ist mittlerweile wertlos. ‌

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Vertragliche Ansprüche gegen Ehegatten?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zum Vermögen i.S.d. §§ 1374 Abs. 1, 1375 BGB zählen auch Ansprüche der Ehegatten untereinander.

Ja, in der Tat!

Eigenständige Forderungen gegen den anderen Ehegatten fallen unter das Vermögen. Bei Verträgen zwischen den Ehegatten ist stets sorgfältig der Rechtsbindungswille zu prüfen. Auch ist zu beachten, dass hierunter nicht allgemeine Ausgleichsansprüche fallen. Diese werden durch die spezielleren §§ 1372 ff. BGB verdrängt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Hatte F den Willen, dem M ein Darlehen zu gewähren, welches M bei Fälligkeit gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zurückzahlen muss?

Nein!

Rechtsbindungswille ist der Wille, sich durch eine Erklärung rechtlich binden zu lassen. Bei Ehegatten müssten konkreten Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen vorliegen. Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass F mit M einen rechtlich bindenden (Darlehens-)Vertrag schließen wollte. So wurden weder eine Rückzahlungspflicht noch deren Modalitäten vereinbart. Ein vertraglicher (Rückzahlungs-)Anspruch der F gegen M besteht somit nicht.

3. Die €20.000 sind dem Anfangsvermögen des M zuzurechnen (§ 1374 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem BGH sind Schenkungen und eheliche Zuwendungen unter Ehegatten grundsätzlich beide dem Endvermögen der Ehegatten zuzurechnen. § 1374 Abs. 2 BGB greift nicht. Dies gilt bei ehelichen Zuwendungen schon dem Wortlaut der Norm nach. Gegebenenfalls können die Zuwendungen als Vorausempfang nach § 1380 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Die Zuwendung der F an M zählt also grundsätzlich zu Ms Endvermögen. Allerdings hat M das Geld für das Auto ausgegeben, welches mittlerweile wertlos ist. Das zugewendete Geld spiegelt sich also nicht (mehr) in Ms Endvermögen wider und hat auf den Zugewinnausgleich somit keinen Einfluss. Andere allgemeine Ausgleichsansprüche, wie etwa Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) oder Störung der Geschäftsgrundlage (§§ 313, 346 BGB) werden durch die §§ 1372ff. BGB als vorrangige Spezialregelungen gesperrt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen