+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M trägt schlüssig vor, dass ihm als Erbe ein Anspruch gegen den Erbschaftsbesitzer E aus § 2018 BGB zusteht. M hat bislang jedoch keine Kenntnis über den Umfang der Erbschaftsgegenstände. Es ist daher momentan nicht möglich, den Herausgabeanspruch konkret zu fassen.

Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Stufenklage I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, zunächst ausschließlich eine Klage auf Auskunftserteilung (§ 2027 BGB) gegen E zu erheben, weil ein Herausgabeanspruch noch nicht näher bestimmt werden kann.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Es ist natürlich möglich, zunächst nur eine Klage auf Auskunftserteilung zu erheben und erst später, nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Gegner, die Leistungsklage in konkret bezifferter Weise zu erheben. Ein solches Vorgehen ist allerdings nicht zweckmäßig, denn: (1) nur wenn alle Ansprüche des Mandanten (also auch der Leistungsanspruch) gerichtlich geltend gemacht werden, tritt die Rechtshängigkeit mit der Folge der Verjährungshemmung sowie der verschärften Haftung (§§ 818 Abs. 4, 989, 2023 BGB) ein. Das heißt: Macht der Mandant zunächst nur seinen Auskunftsanspruch geltend, besteht die Gefahr, dass der Leistungsanspruch bereits verjährt ist, bevor er nach erteilter Auskunft gerichtlich geltend gemacht wird.

2. A wird M vielmehr raten, eine Stufenklage (§ 254 ZPO) zu erheben.

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Ja, in der Tat!

Die Erhebung einer Stufenklage (§ 254 ZPO) ist dann zweckmäßig, wenn der Leistungsklageantrag mangels Sachverhaltskenntnis vom Mandanten ohne Auskunftserteilung durch den Gegner nicht beziffert werden kann und gerade ein solcher Auskunftsanspruch gegen den Gegner besteht. Im Rahmen der Stufenklage werden (regelmäßig) folgende drei Anträge gestellt: (1) Antrag gerichtet auf Auskunftserteilung (hier gem. § 2027 BGB), (2) Antrag auf Abgabe einer eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte nach Ziff. 1 (gem. §§ 259 ff. BGB) und (3) Antrag auf Leistung (hier Herausgabe der Erbschaftsgegenstände gem. § 2018 ZPO).

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