Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Zweckmäßigkeit - Stufenklage I
Zweckmäßigkeit - Stufenklage I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M trägt schlüssig vor, dass ihm als Erbe ein Anspruch gegen den Erbschaftsbesitzer E aus § 2018 BGB zusteht. M hat bislang jedoch keine Kenntnis über den Umfang der Erbschaftsgegenstände. Es ist daher momentan nicht möglich, den Herausgabeanspruch konkret zu fassen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Stufenklage I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird M raten, zunächst ausschließlich eine Klage auf Auskunftserteilung (§ 2027 BGB) gegen E zu erheben, weil ein Herausgabeanspruch noch nicht näher bestimmt werden kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. A wird M vielmehr raten, eine Stufenklage (§ 254 ZPO) zu erheben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JakobWI
16.10.2024, 12:10:55
wie würden bei einer solchen
Stufenklagedie Anträge beispielhaft ausformuliert aussehen? Gerade hinsichtlich des Antrags der 3. Stufe ist es ja bei Prozessbeginn kaum möglich schon einen konkreten Antrag zu stellen.
moee44
21.10.2024, 21:06:34
Bei Erhebung der
Stufenklagemuss noch kein bestimmter Zahlungsantrag gestellt werden. Die genaue Benennung der beanspruchten Leistung darf nach
§ 254 ZPOausdrücklich vorbehalten werden bis die Auskunft erteilt (und ggf. die Eidesstattliche Versicherung abgegeben) ist. Die Anträge sähen bei der
Stufenklageso aus: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über … (bspw. Bestand des Nachlasses nach dem am [Todestag] in [Sterbeort] verstorbenen [Erblasser]) und zwar durch Vorlage … (eines Bestandsverzeichnisses, welches die folgenden Punkte umfasst ...)/(einer geordneten Darstellung und Zusammenfassung von …). 2. Der Beklagte wird erforderlichenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte nach Ziff. 1 an Eides statt zu versichern. 3. Der Beklagte wird ggf. nach Erledigung der Anträge zu 1. und 2. verurteilt, an den Kläger den sich nach den Auskünften ergebenden noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.
JakobWI
22.10.2024, 13:06:16
Danke, für die hilfreiche Antwort!