Abwesenheit des Verteidigers - Inhalt der Rüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird in erster Instanz vor dem Landgericht verurteilt. Sein Verteidiger (V) rügt in der Revisionsschrift, nach der Mittagspause habe das Gericht „einige Zeit” ohne ihn verhandelt. Deshalb läge ein Verstoß gegen § 140 StPO vor.

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Einordnung des Falls

Abwesenheit des Verteidigers - Inhalt der Rüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung lag vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Genügt Vs Vortrag zu seiner Abwesenheit in der Revisionsschrift den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO?

Nein, das trifft nicht zu!

Bei einem Verfahrensfehler müssen in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, den Fehler allein anhand des Tatsachenvortrags zu prüfen. Die Abwesenheit des Verteidigers verletzt § 140 StPO nur, wenn diese sich auch auf einen wesentlichen Teil der Verhandlung, etwa eine Zeugenvernehmung, erstreckt. Aus Vs Vortrag ergibt sich weder, wie lange er abwesend war, noch, was währenddessen Gegenstand der Verhandlung war. Das Revisionsgericht hat hier allein aufgrund Vs Vortrag nicht die Möglichkeit, den Fehler zu prüfen.
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