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Vermeintliche mittelbare Täterschaft - Vordermann bösgläubig
Sachverhalt
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Bloße Anwesenheit am Tatort reicht nicht aus
T verprügelt die O nach einem Kneipenabend in der Fußgängerzone der Marburger Oberstadt. B hält sich ebenfalls dort auf, da er auf seinen Kumpel wartet, und schaut tatenlos zu.
Physische Beihilfe
B erfährt, dass T in O's Lager Waren stehlen möchte. Er sorgt am Tattag dafür, dass die Tür zum Lager nicht abgeschlossen ist. T freut sich über die einfache Möglichkeit, in das Lager einzusteigen. Dass B dafür verantwortlich ist, weiß er nicht. Er entwendet einige Werkzeuge.