Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Vermeintliche mittelbare Täterschaft - Vordermann bösgläubig

Vermeintliche mittelbare Täterschaft - Vordermann bösgläubig

4. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

U will Rs Regenschirm haben. Als R den Schirm in den Schirmständer eines Cafés stellt, will U das nutzen. Er erzählt Z, er (U) habe seinen Schirm im Café vergessen. Z solle ihm den bringen. Z weiß, dass der Schirm R gehört. Weil er U mag, besorgt er den Schirm trotzdem.

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Einordnung des Falls

Vermeintliche mittelbare Täterschaft - Vordermann bösgläubig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Z hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, indem er Rs Regenschirm mitnahm, § 242 Abs. 1 StGB.

Genau, so ist das!

Der Schirm ist eine fremde bewegliche Sache. R hatte Gewahrsam an dem Schirm. Diesen verlor er auch nicht, als er den Schirm im Cafe in den Schirmständer stellte. Z hat den Gewahrsam gegen den Willen des R gebrochen und neuen Gewahrsam bei sich begründet. Dies tat er vorsätzlich, mit der Absicht rechtswidriger (Dritt-)Zueignung, rechtswidrig und schuldhaft.
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2. U könnte sich wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB.

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft sind: (1) Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs durch Handlung des Tatmittlers (2) Einwirkung des mittelbaren Täters auf den Tatmittler (3) Zurechnung der Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen durch den Tatmittler U müsste zudem Vorsatz bezüglich der Tatbestandsverwirklichung durch Z und Vorsatz bezüglich der die Tatherrschaft begründenden Umstände gehabt haben. Weiterhin müsste er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.

3. Die Wegnahme des Schirms durch Z kann U im Wege der mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Voraussetzungen für eine Zurechnung der Handlung im Sinne des § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB sind: (1) ein eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes (2) eine unterlegene Stellung des Vordermannes (3) eine überlegene Stellung des Hintermannes.U hat Z gesagt, er solle ihm den Schirm bringen. Darin liegt ein eigener Verursachungsbeitrag. Z war sich aber im Klaren darüber, dass der Schirm R gehörte. Z handelte vorsätzlich und ist voll strafbar. Es besteht damit bereits keine unterlegene Stellung des Vordermannes.Wenn der Vordermann voll deliktisch handelt, ist eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Täterschaft in Fällen des „Täters hinter dem Täter” trotzdem möglich. Anerkannte Konstellationen sind dabei die Organisationsherrschaft und die Ausnutzung von Irrtümern über den Handlungssinn, die sich nicht auf die Strafbarkeit des Tatmittlers auswirken. Beides liegt hier nicht vor.

4. U könnte sich wegen Anstiftung zum Diebstahl strafbar gemacht haben, indem er Z sagte, er solle den Schirm holen, §§ 242 Abs. 1, 26 StGB.

Genau, so ist das!

U müsste Z dafür objektiv zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat bestimmt haben. Das müsste er mit doppeltem Anstiftervorsatz, rechtswidrig und schuldhaft getan haben.

5. U ging davon aus, Z sei unwissend. Er wollte als mittelbarer Täter und nicht als Anstifter handeln. Ist eine Strafbarkeit wegen Anstiftung deshalb nach allen Auffassungen ausgeschlossen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die h.M. bejaht den Anstiftervorsatz. Zwar richte sich der Vorsatz des Beteiligten in solchen Fällen darauf, mittelbarer Täter zu sein. Dieser Vorsatz wiege jedoch „schwerer” als ein bloßer Anstiftervorsatz. Letzterer sei deswegen als „Minus” im Täterschaftsvorsatz enthalten. Teilweise wird der Anstiftervorsatz in solchen Konstellationen dagegen abgelehnt. Der Vorsatz des Beteiligten richte sich allein auf die mittelbare Täterschaft. Ziehe man daraus auch einen Anstiftervorsatz, so verstoße dies gegen das Analogieverbot, Art. 103 Abs. 2 GG. Möglich sei allenfalls eine Strafbarkeit wegen versuchter Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft. Dem wird allerdings entgegengehalten, dass dies den Unrechtsgehalt der vollendeten Tat nur unzureichend widerspiegele. Eine sehr lesenswerte Entscheidung zum Thema der Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft findest du hier!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Skywalker

Skywalker

15.2.2024, 16:28:58

Bei der vermeintlichen mittelbaren Täterschaft (Irrtum des Hintermanns über Defekt des Vordermanns) erfüllt der Hintermann in erster Linie die versuchte Straftat in mittelbarer Täterschaft. Das sollte mE nach bei Abhandlung der Problematik Teil der Aufgabe sein oder zu mindestens aus einer Antwort hervorgehen.

TI

Tinki

16.8.2024, 14:25:30

@[Skywalker](111103) dann wäre der Hintermann aber gleichzeitig Täter und Teilnehmer in Bezug auf dasselbe Tatgeschehen, oder? Kann das sein? @[Nora Mommsen](178057) Könntet ihr hierzu was sagen? Lieben Dank!

Skywalker

Skywalker

17.8.2024, 13:30:55

Um die Streitigkeit nochmal etwas aufzufächern: Die Problematik des Irrtums über einen

vorsätzlich

handelnden Vordermanns ist sehr umstritten. Es werden insbesondere folgende Streitpunkte hervorgerufen: 1) Ob eine (normale)

mittelbare Täterschaft

aufgrund des

Vorsatz

es des Vordermanns ausgeschlossen ist, muss anhand der subjektiven Theorie und der

Tatherrschaftslehre

festgestellt werden. Da die Tatherrschaft sowohl in Rechtssprechung als auch in der h.L. ein bedeutsames Kriterium ist, kann man wohl davon ausgehen, das eine (normale)

mittelbare Täterschaft

nach „h.M.“ ausgeschlossen ist. 2) Geht man davon aus, dass eine

mittelbare Täterschaft

ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage ob sich der Hintermann anders strafbar gemacht haben könnte. Dazu werden 3 verschiedene Ansichten vertreten. a) Eine Ansicht bejaht eine Anstiftung, obwohl der

Vorsatz

des „Hintermanns“ die Anstiftung nicht (explizit) umfasst. Der Anstifter

vorsatz

soll allerdings als „

wesensgleiches Minus

“ im Willen zur Ausübung der Tatherrschaft enthalten sein. Kritik: Verstoß gegen das Analogieverbot (Art. 103 II GG) b) Eine weitere Ansicht schließt aufgrund des Kritikpunktes eine Anstiftung aus und bestraft nur nach versuchter Straftat in mittelbarer Täterschaft. Kritik: Bestrafung bringt nicht das volle Unrecht zum Ausdruck. c) Die letzte Ansicht hält eine vollendete Anstiftung in Tateinheit mit versuchter Straftat in mittelbarer Täterschaft für möglich. Kritik: Doppelte Anrechnung des

Vorsatz

tes des Täters. Letztlich glaube ich nicht das man eine dieser Ansichten als h.M. bezeichnen kann. So habe ich es in verschiedenen Lektüren auch nie gelesen. Dort wird höchstens von „vorzugswürdigen Ansichten“ gesprochen. So z.B Wessels, Beulke, Satzger in Strafrecht Allgemeiner Teil RN 860 (Vertreter der 1. Ansicht) oder Rengier in Strafrecht Allgemeiner Teil RN 81, 82 (Vertreter der 2. Ansicht)

AN

Anne

9.1.2025, 10:16:21

Hierzu ist auch die Entscheidung des BGH vom 13.09.2023 sehr lesenswert! Diese ist auch in der Lektion der

examensrelevant

en Rechtsprechung enthalten. Vielleicht kann man hier einen Verweis einfügen.

LELEE

Leo Lee

12.1.2025, 11:14:17

Hallo Anne, vielen herzlichen Dank für den tollen Hinweis! Wir bei Jurafuchs verstehen uns nicht nur als eine App, die lediglich auf Wissenstransfer ausgelegt, sondern auch auf die Synergieeffekte unter den Nutzern bedacht ist. Somit ist es für uns ungemein bereichernd, wenn unsere Nutzer und Nutzerinnen selbst aktiv werden und mit eigenen Know-Hows (etwa durch Verweis auf bedeutende Entscheidungen) den anderen Nutzern unter die Arme greifen. Wir haben hier den Fall, auf den du dich bezogen hast, verlinkt und möchten uns bei dir herzlich dafür bedanken, dass du mit deinen Impulsen der Community hilfst, effizienter zu lernen. Solche Beiträge sind für Jurafuchs eine unglaubliche

Bereicherung

, weshalb wir dich weiterhin bitten würden, bei ähnlichen Inspirationen dich nicht zurückzuhalten; wir freuen uns auf weitere Feedbacks und tolle Impulse von dir :D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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