Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Vermeintliche mittelbare Täterschaft - Vordermann bösgläubig
Vermeintliche mittelbare Täterschaft - Vordermann bösgläubig
12. Juni 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U will Rs Regenschirm haben. Als R den Schirm in den Schirmständer eines Cafés stellt, will U das nutzen. Er erzählt Z, er (U) habe seinen Schirm im Café vergessen. Z solle ihm den bringen. Z weiß, dass der Schirm R gehört. Weil er U mag, besorgt er den Schirm trotzdem.
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Einordnung des Falls
Vermeintliche mittelbare Täterschaft - Vordermann bösgläubig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, indem er Rs Regenschirm mitnahm, § 242 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
2. U könnte sich wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB.
Ja, in der Tat!
3. Die Wegnahme des Schirms durch Z kann U im Wege der mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
4. U könnte sich wegen Anstiftung zum Diebstahl strafbar gemacht haben, indem er Z sagte, er solle den Schirm holen, §§ 242 Abs. 1, 26 StGB.
Genau, so ist das!
5. U ging davon aus, Z sei unwissend. Er wollte als mittelbarer Täter und nicht als Anstifter handeln. Ist eine Strafbarkeit wegen Anstiftung deshalb nach allen Auffassungen ausgeschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
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