Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Vermeintliche mittelbare Täterschaft - Vordermann bösgläubig
Vermeintliche mittelbare Täterschaft - Vordermann bösgläubig
4. April 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (14.629 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U will Rs Regenschirm haben. Als R den Schirm in den Schirmständer eines Cafés stellt, will U das nutzen. Er erzählt Z, er (U) habe seinen Schirm im Café vergessen. Z solle ihm den bringen. Z weiß, dass der Schirm R gehört. Weil er U mag, besorgt er den Schirm trotzdem.
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Einordnung des Falls
Vermeintliche mittelbare Täterschaft - Vordermann bösgläubig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z hat sich wegen Diebstahls strafbar gemacht, indem er Rs Regenschirm mitnahm, § 242 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. U könnte sich wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB.
Ja, in der Tat!
3. Die Wegnahme des Schirms durch Z kann U im Wege der mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein!
4. U könnte sich wegen Anstiftung zum Diebstahl strafbar gemacht haben, indem er Z sagte, er solle den Schirm holen, §§ 242 Abs. 1, 26 StGB.
Genau, so ist das!
5. U ging davon aus, Z sei unwissend. Er wollte als mittelbarer Täter und nicht als Anstifter handeln. Ist eine Strafbarkeit wegen Anstiftung deshalb nach allen Auffassungen ausgeschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Skywalker
15.2.2024, 16:28:58
Bei der vermeintlichen mittelbaren Täterschaft (Irrtum des Hintermanns über Defekt des Vordermanns) erfüllt der Hintermann in erster Linie die versuchte Straftat in mittelbarer Täterschaft. Das sollte mE nach bei Abhandlung der Problematik Teil der Aufgabe sein oder zu mindestens aus einer Antwort hervorgehen.
Tinki
16.8.2024, 14:25:30
@[Skywalker](111103) dann wäre der Hintermann aber gleichzeitig Täter und Teilnehmer in Bezug auf dasselbe Tatgeschehen, oder? Kann das sein? @[Nora Mommsen](178057) Könntet ihr hierzu was sagen? Lieben Dank!
Skywalker
17.8.2024, 13:30:55
Um die Streitigkeit nochmal etwas aufzufächern: Die Problematik des Irrtums über einen
vorsätzlichhandelnden Vordermanns ist sehr umstritten. Es werden insbesondere folgende Streitpunkte hervorgerufen: 1) Ob eine (normale)
mittelbare Täterschaftaufgrund des
Vorsatzes des Vordermanns ausgeschlossen ist, muss anhand der subjektiven Theorie und der
Tatherrschaftslehrefestgestellt werden. Da die Tatherrschaft sowohl in Rechtssprechung als auch in der h.L. ein bedeutsames Kriterium ist, kann man wohl davon ausgehen, das eine (normale)
mittelbare Täterschaftnach „h.M.“ ausgeschlossen ist. 2) Geht man davon aus, dass eine
mittelbare Täterschaftausgeschlossen ist, stellt sich die Frage ob sich der Hintermann anders strafbar gemacht haben könnte. Dazu werden 3 verschiedene Ansichten vertreten. a) Eine Ansicht bejaht eine Anstiftung, obwohl der
Vorsatzdes „Hintermanns“ die Anstiftung nicht (explizit) umfasst. Der Anstifter
vorsatzsoll allerdings als „
wesensgleiches Minus“ im Willen zur Ausübung der Tatherrschaft enthalten sein. Kritik: Verstoß gegen das Analogieverbot (Art. 103 II GG) b) Eine weitere Ansicht schließt aufgrund des Kritikpunktes eine Anstiftung aus und bestraft nur nach versuchter Straftat in mittelbarer Täterschaft. Kritik: Bestrafung bringt nicht das volle Unrecht zum Ausdruck. c) Die letzte Ansicht hält eine vollendete Anstiftung in Tateinheit mit versuchter Straftat in mittelbarer Täterschaft für möglich. Kritik: Doppelte Anrechnung des
Vorsatztes des Täters. Letztlich glaube ich nicht das man eine dieser Ansichten als h.M. bezeichnen kann. So habe ich es in verschiedenen Lektüren auch nie gelesen. Dort wird höchstens von „vorzugswürdigen Ansichten“ gesprochen. So z.B Wessels, Beulke, Satzger in Strafrecht Allgemeiner Teil RN 860 (Vertreter der 1. Ansicht) oder Rengier in Strafrecht Allgemeiner Teil RN 81, 82 (Vertreter der 2. Ansicht)
Anne
9.1.2025, 10:16:21
Hierzu ist auch die Entscheidung des BGH vom 13.09.2023 sehr lesenswert! Diese ist auch in der Lektion der
examensrelevanten Rechtsprechung enthalten. Vielleicht kann man hier einen Verweis einfügen.
Leo Lee
12.1.2025, 11:14:17
Hallo Anne, vielen herzlichen Dank für den tollen Hinweis! Wir bei Jurafuchs verstehen uns nicht nur als eine App, die lediglich auf Wissenstransfer ausgelegt, sondern auch auf die Synergieeffekte unter den Nutzern bedacht ist. Somit ist es für uns ungemein bereichernd, wenn unsere Nutzer und Nutzerinnen selbst aktiv werden und mit eigenen Know-Hows (etwa durch Verweis auf bedeutende Entscheidungen) den anderen Nutzern unter die Arme greifen. Wir haben hier den Fall, auf den du dich bezogen hast, verlinkt und möchten uns bei dir herzlich dafür bedanken, dass du mit deinen Impulsen der Community hilfst, effizienter zu lernen. Solche Beiträge sind für Jurafuchs eine unglaubliche
Bereicherung, weshalb wir dich weiterhin bitten würden, bei ähnlichen Inspirationen dich nicht zurückzuhalten; wir freuen uns auf weitere Feedbacks und tolle Impulse von dir :D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo