Leichtfertigkeit, § 261 Abs. 6 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F hat den neusten Fischer StGB-Kommentar geklaut und bittet ihre Verlobte V, diesen zu verstecken. V weiß nicht, dass das Buch gestohlen ist, wohl aber, dass F pleite ist. Die Umstände erscheinen ihr deswegen zwielichtig. Sie versteckt das Buch trotzdem. B hilft ihr dabei.
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Einordnung des Falls
Leichtfertigkeit, § 261 Abs. 6 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben, indem sie den Fischer StGB-Kommentar versteckte, § 261 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat V den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 1 StGB verwirklicht?
Ja!
3. Hat V auch den subjektiven Tatbestand des § 261 StGB erfüllt?
Genau, so ist das!
4. B könnte sich wegen Beihilfe zur Geldwäsche strafbar gemacht haben, indem sie V half, das Buch zu verstecken, §§ 261, 27 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
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