Leichtfertigkeit, § 261 Abs. 6 StGB

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F hat den neusten Fischer StGB-Kommentar geklaut und bittet ihre Verlobte V, diesen zu verstecken. V weiß nicht, dass das Buch gestohlen ist, wohl aber, dass F pleite ist. Die Umstände erscheinen ihr deswegen zwielichtig. Sie versteckt das Buch trotzdem. B hilft ihr dabei.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Leichtfertigkeit, § 261 Abs. 6 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V könnte sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben, indem sie den Fischer StGB-Kommentar versteckte, § 261 Abs. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige Vortat (2) Gegenstand, der aus Vortat herrührt (3) Tathandlung: Verbergen (4) Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb, § 261 Abs. 7 StGB subjektiv müsste V vorsätzlich oder, in Bezug auf die Herkunft des Gegenstandes, zumindest leichtfertig (§ 261 Abs. 6 StGB) gehandelt haben. Die Tat müsste zudem rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Hat V den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 1 StGB verwirklicht?

Ja!

Der Fischer StGB-Kommentar ist ein Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat (einem Diebstahl der F) herrührt. V hat ihn verborgen.

3. Hat V auch den subjektiven Tatbestand des § 261 StGB erfüllt?

Genau, so ist das!

Dafür ist vorsätzliches Handeln nötig. Hinsichtlich der Herkunft des Gegenstandes genügt allerdings Leichtfertigkeit, § 261 Abs. 6 StGB. Diese liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft des Gegenstandes geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt.V war klar, dass F pleite war und sich das Buch nicht hätte leisten können. Deshalb kamen ihr die gesamten Umstände zwielichtig vor. Es drängte sich gerade zu auf, dass das Buch aus einer rechtswidrigen Tat stammte. V handelte somit leichtfertig und hinsichtlich des Verbergens vorsätzlich.Viele Stimmen in der Literatur kritisieren diese Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. In Kombination mit der Abschaffung des Vortatenkatalogs des § 261 StGB verstoße die Regelung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Schuldprinzip. Sie sei somit verfassungswidrig.

4. B könnte sich wegen Beihilfe zur Geldwäsche strafbar gemacht haben, indem sie V half, das Buch zu verstecken, §§ 261, 27 Abs. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

Dafür müsste B der V zu deren vorsätzlicher, rechtswidriger Tat Hilfe geleistet und dabei mit doppeltem Gehilfenvorsatz, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community