+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, B und C beschließen, gemeinsam häufiger das von Z hergestellte Ecstasy anzukaufen, um es auf Partys unter Freunden anzubieten. So geschieht es. Als A ein schlechtes Gewissen bekommt, meldet er das Geschehen bei der Polizei und bringt dabei sämtliches erworbenes Ecstasy mit.

Einordnung des Falls

Regelbeispiele, Tätige Reue

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den Tatbestand des § 261 StGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, indem er das von Z hergestellte Ecstasy ankaufte.

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Ja!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige Vortat (2) Gegenstand, der aus Vortat herrührt (3) Tathandlung: Sich Verschaffen (4) Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb, § 261 Abs. 7 StGB A müsste darüber hinaus vorsätzlich oder, in Bezug auf die Herkunft des Gegenstandes, zumindest leichtfertig gehandelt haben. Die Tat müsste zudem rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.Die Herstellung des Ecstasy durch Z ist eine rechtswidrige Tat nach § 29 BtMG. Das Ecstasy stammt aus dieser Tat. A hat es von Z erworben und es sich so im Einvernehmen mit diesem verschafft. A handelte dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schudhaft.

2. Liegt hier ein nach § 261 Abs. 5 StGB besonders schwerer Fall der Geldwäsche vor?

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Genau, so ist das!

§ 261 Abs. 5 StGB normiert in Form von Regelbeispielen besonders schwere Fälle der Geldwäsche. Bei diesen liegt die Mindeststrafe bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall ist in der Regel bei Gewerbsmäßigkeit und bei der Begehung als Bande anzunehmen.Eine Bande meint den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.A, B und C haben sich zusammengeschlossen, um gemeinsam für eine gewisse Dauer und mehrere Male Drogen anzukaufen. Sie sind eine Bande.

3. Wird A nach § 261 StGB bestraft?

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Nein, das trifft nicht zu!

Wegen Geldwäsche wird nicht bestraft, wer tätige Reue nach § 261 Abs. 8 StGB begeht. Der Gesetzgeber will damit einem „reuigen” Täter auch nach der (früh einsetzenden) Vollendung der Tat die strafbefreiende Wirkung eines Rücktritts ermöglichen. Dafür muss der Täter die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigen und in den Fällen von § 261 Abs. 1 und 2 StGB die Sicherstellung des Gegenstands bewirken.A hat die Tat freiwillig angezeigt. Er hat dabei auch die erforderliche Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt. Somit hat er tätige Reue geübt. A ist nicht nach § 261 StGB strafbar.

4. Allerdings hat A sich nach § 259 Abs. 1 StGB wegen Hehlerei strafbar gemacht, indem er das von Z hergestellte Ecstasy ankaufte.

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Nein!

§ 259 StGB verlangt eine rechtswidrige Vortat, die gegen fremdes Vermögen gerichtet ist. Die Herstellung von Ecstasy ist keine solche Tat.

5. A hat sich demnach überhaupt nicht strafbar gemacht.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Wegen des Ankaufs des Ecstasy ist A nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.Das Betäubungsmittelgesetz gehört in den meisten Ländern nicht zum Examensstoff. Es schadet aber nicht, schon einmal davon gehört zu haben.

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