Strafzumessung - Obligatorische Strafmilderung

17. Oktober 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird wegen Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht legt im Urteil „den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB" zugrunde. Dass A nur Beihilfe leistete, erwähnt es in der Strafzumessung nicht mehr. A geht in Revision.

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