Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Obligatorische Strafmilderung
Strafzumessung - Obligatorische Strafmilderung
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht legt im Urteil „den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB" zugrunde. Dass A nur Beihilfe leistete, erwähnt es in der Strafzumessung nicht mehr. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Obligatorische Strafmilderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird ein Angeklagter wegen Beihilfe verurteilt, ist der Strafrahmen gegenüber dem Delikt der Haupttat zwingend herabzusetzen (§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt nach den Feststellungen des Urteils eine obligatorischer Strafrahmenverschiebung vor und berücksichtigt das Tatgericht dies in der Strafzumessung nicht, liegt ein Darstellungsfehler vor.
Nein!
3. Ist die Revision des A begründet?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pit
27.10.2023, 10:29:47
Lassen sie die Begriffe Darlegungsfehler und Darstellungsfehler synonym verwenden? Ich hatte es mir bisher so gemerkt, dass sich Darstellungsfehler auf die Urteilsfeststellungen beziehen, sich also auf Ebene der
Darstellungsrügebefinden und der Darlegungsmangel den letzten Prüfungspunkt innerhalb der Sachrüge betrifft.

2cool4lawschool
21.2.2025, 13:53:54
@[Sebastian Schmitt](263562) könntest du bitte die Terminologien richtig stellen? merci!
Aleks_is_Y
4.3.2025, 11:47:33
Mir ist die Abgrenzung zwischen Sachrüge und
Darstellungsrügeleider noch nicht ganz klar geworden. In der Aufgabe heißt es: "Die Sachrüge ist begründet, wenn die Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für die rechtliche Prüfung bieten oder soweit das Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden ist." Der erste Teil der obigen Definition überschneidet sich in teilen mit der
Darstellungsrüge, oder? Denn die Urteilsfeststellungen bilden keine tragfähige Grundlage für die Rechtliche Prüfung, wenn sie zB "lückenhaft, widersprüchlich oder offensichtlich unvollständig" sind. Wann kommt man also zur Sachrüge und wann zu
Darstellungsrüge? Vll. könntet ihr dazu noch eine Abgrenzungsaufgabe machen :)