Strafzumessung - Obligatorische Strafmilderung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht legt im Urteil „den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB" zugrunde. Dass A nur Beihilfe leistete, erwähnt es in der Strafzumessung nicht mehr. A geht in Revision.

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Einordnung des Falls

Strafzumessung - Obligatorische Strafmilderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wird ein Angeklagter wegen Beihilfe verurteilt, ist der Strafrahmen gegenüber dem Delikt der Haupttat zwingend herabzusetzen (§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Strafandrohung gegen den Beihilfe Leistenden richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter. Der Strafrahmen ist aber zwingend herabzusetzen (§§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB). Es handelt sich hierbei um eine obligatorische Strafrahmenverschiebung. Diese ist von der fakultativen Strafrahmenverschiebung zu unterscheiden, bei der dem Tatgericht ein Ermessen verbleibt, ob die Herabsetzung tatsächlich erfolgt (vgl. § 23 Abs. 2 StGB).
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2. Liegt nach den Feststellungen des Urteils eine obligatorischer Strafrahmenverschiebung vor und berücksichtigt das Tatgericht dies in der Strafzumessung nicht, liegt ein Darstellungsfehler vor.

Nein!

Darstellungsfehler liegen vor, wenn die Strafzumessung im Urteil lückenhaft, widersprüchlich oder unvollständig ist oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt.Übersieht das Tatgericht im Urteil eine obligatorische Strafrahmenverschiebung, kann das Revisionsgericht anhand der Urteilsurkunde selbst das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes prüfen. In diesem Fall liegt deshalb kein bloßer Darstellungsfehler vor. Vielmehr handelt es sich um eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Tatgerichts.Anders ist dies bei fakultativen Strafrahmenverschiebungen. Ohne Ausführungen des Tatgerichts kann das Gericht in diesem Fall die Ermessensausübung des Tatgerichts nicht überprüfen. Deswegen liegt hier der Fehler nicht in der Anwendung, sondern in der lückenhaften Darstellung.

3. Ist die Revision des A begründet?

Genau, so ist das!

Die Sachrüge ist begründet, wenn die Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für die rechtliche Prüfung bieten oder soweit das Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.Das Tatgericht hätte hier zwingend den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) zugrunde legen müssen (§ 27 Abs. 2 StGB). A wurde zu einem Jahr, der Mindeststrafe des Raubes, verurteilt. So erscheint es zumindest möglich, dass die Strafe des A bei einer niedrigeren Mindeststrafe geringer ausgefallen wäre. Das Urteil beruht also auch auf dem Rechtsfehler des Tatgerichts.
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