Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Obligatorische Strafmilderung
Strafzumessung - Obligatorische Strafmilderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Beihilfe zum Raub (§§ 249 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht legt im Urteil „den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB" zugrunde. Dass A nur Beihilfe leistete, erwähnt es in der Strafzumessung nicht mehr. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Obligatorische Strafmilderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird ein Angeklagter wegen Beihilfe verurteilt, ist der Strafrahmen gegenüber dem Delikt der Haupttat zwingend herabzusetzen (§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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2. Liegt nach den Feststellungen des Urteils eine obligatorischer Strafrahmenverschiebung vor und berücksichtigt das Tatgericht dies in der Strafzumessung nicht, liegt ein Darstellungsfehler vor.
Nein!
3. Ist die Revision des A begründet?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pit
27.10.2023, 10:29:47
Lassen sie die Begriffe Darlegungsfehler und Darstellungsfehler synonym verwenden? Ich hatte es mir bisher so gemerkt, dass sich Darstellungsfehler auf die Urteilsfeststellungen beziehen, sich also auf Ebene der Darstellungsrüge befinden und der Darlegungsmangel den letzten Prüfungspunkt innerhalb der Sachrüge betrifft.