Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)

Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (Verfälschung)

Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (Verfälschung)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bestellt an der Fleischtheke im Supermarkt allerlei Waren für €40. Dort wird ein Abrechnungszettel an die Verpackung geheftet, dessen Endsumme der Kassierer an der Kasse abrechnet. Da T knapp bei Kasse ist, ersetzt er auf dem Weg zur Kasse die 4 durch eine 2.

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Einordnung des Falls

Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (Verfälschung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Abrechnungsbeleg über die Fleischwaren stellt eine technische Aufzeichnung i.S.d. § 268 Abs. 2 StGB dar.

Genau, so ist das!

Der Tatbestand des § 268 StGB setzt als Tatobjekt eine technische Aufzeichnung voraus. Der Begriff der technischen Aufzeichnung ist legaldefiniert in § 268 Abs. 2 StGB. Um eine Darstellung im Sinne des § 268 Abs. 2 StGB handelt es sich nach h.M. dann, wenn die Informationen von gewisser Dauerhaftigkeit verkörpert sind (Perpetuierungsfunktion). Umfasst wird jegliche Fixierung von Daten, unabhängig davon, in welcher Art und Weise sie erfolgt.Die aufgelisteten Posten auf dem Abrechnungsbeleg mit der Endsumme über €40 stellen eine Darstellung von Rechenwerten dar, die durch die Waage ermittelt worden sind.
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2. Indem T auf dem Abrechnungszettel die 4 durch eine 2 ersetzt, hat er eine technische Aufzeichnung verfälscht (§ 268 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine technische Aufzeichnung wird verfälscht, wenn sie durch nachträgliche Veränderung einen anderen Erklärungswert erhalten. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, als habe die technische Aufzeichnung in der veränderten Gestalt nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang das Gerät verlassen.T hat den auf dem Abrechnungszettel vorhandenen automatisch aufgezeichneten Rechenwert nachträglich verändert und damit eine technische Aufzeichnung verfälscht.

3. T hat dadurch auch eine unechte technische Aufzeichnung hergestellt (§ 268 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie den falschen Eindruck erweckt, das Ergebnis eines selbsttätigen und unbeeinflussten Herstellungsvorgangs zu sein. Unter dem Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung ist das Anfertigen einer Aufzeichnung zu verstehen, die nicht oder nur teilweise von einem derartigen Aufzeichnungsvorgang herrührt.Mit der Verfälschung an einer vorhandenen Aufzeichnung geht zugleich also die Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung einher.Genau wie bei der Urkundenfälschung tritt die Tatmodalität des Herstellens aber hinter der spezielleren Verfälschungsvariante zurück. Darüber hinaus hat sich T tateinheitlich wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Ferner kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB an der Kasse in Betracht.
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