Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (Verfälschung)
Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (Verfälschung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bestellt an der Fleischtheke im Supermarkt allerlei Waren für €40. Dort wird ein Abrechnungszettel an die Verpackung geheftet, dessen Endsumme der Kassierer an der Kasse abrechnet. Da T knapp bei Kasse ist, ersetzt er auf dem Weg zur Kasse die 4 durch eine 2.
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Einordnung des Falls
Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (Verfälschung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Abrechnungsbeleg über die Fleischwaren stellt eine technische Aufzeichnung i.S.d. § 268 Abs. 2 StGB dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T auf dem Abrechnungszettel die 4 durch eine 2 ersetzt, hat er eine technische Aufzeichnung verfälscht (§ 268 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat dadurch auch eine unechte technische Aufzeichnung hergestellt (§ 268 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
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