Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)

Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (störende Einwirkung?)

Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (störende Einwirkung?)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sparfuchs T ist in der Obstabteilung des Supermarktes angelangt. Auch hier gibt es Einsparpotential. T schnappt sich ein Kilo Bananen und legt diese auf die Waage des Supermarktes, wobei er das Obst leicht anhebt. Dadurch wird am Ende nur ein Preis für 250 Gramm Bananen berechnet.

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Einordnung des Falls

Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (störende Einwirkung?)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang (§ 268 Abs. 3 StGB) vor, wenn dem Gerät bereits unrichtige Arbeitsvoraussetzungen gegeben werden?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 268 Abs. 3 StGB wird eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gleichgestellt. Eine störende Einwirkung liegt dann vor, wenn derart in den Funktionsablauf des Geräts eingegriffen wird, dass das Aufzeichnungsergebnis objektiv unrichtig wird.Nicht tatbestandsmäßig sind bloße Input-Manipulationen, also Vorgänge, bei denen unrichtige Arbeitsvoraussetzungen eingegeben werden, die das Gerät dann technisch korrekt aufzeichnet. Die Echtheit der technischen Aufzeichnung bezieht sich nur auf die Authentizität des automatisierten Herstellungsvorgangs.Auch hier zeigt sich die Parallele zur Urkundenfälschung, im Rahmen derer die schriftliche Lüge nicht tatbestandsmäßig ist.
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2. Indem T beim Wiegen das Obst angehoben hat, hat er die Aufzeichnung durch störende Einwirkung beeinflusst und eine unechte technische Aufzeichnung hergestellt (§ 268 Abs. 1 Var. 1, Abs. 3 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine störende Einwirkung liegt dann vor, wenn derart in den Funktionsablauf des Geräts eingegriffen wird, dass das Aufzeichnungsergebnis objektiv unrichtig wird.T hat die Waage durch das Anheben der Bananen lediglich mit falschen Informationen „gefüttert“, diese arbeitet aber wie vorgesehen autonom und der Aufzeichnungsvorgang an sich wurde nicht manipuliert.Auch hier liegt aber ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) vor, wenn T mit Hilfe des fehlerhaften Coupons an der Kasse lediglich die 250 Gramm Bananen bezahlt.
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