Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (störende Einwirkung?)
Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (störende Einwirkung?)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sparfuchs T ist in der Obstabteilung des Supermarktes angelangt. Auch hier gibt es Einsparpotential. T schnappt sich ein Kilo Bananen und legt diese auf die Waage des Supermarktes, wobei er das Obst leicht anhebt. Dadurch wird am Ende nur ein Preis für 250 Gramm Bananen berechnet.
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Einordnung des Falls
Fälschung technischer Aufzeichnung - Tathandlung (störende Einwirkung?)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang (§ 268 Abs. 3 StGB) vor, wenn dem Gerät bereits unrichtige Arbeitsvoraussetzungen gegeben werden?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T beim Wiegen das Obst angehoben hat, hat er die Aufzeichnung durch störende Einwirkung beeinflusst und eine unechte technische Aufzeichnung hergestellt (§ 268 Abs. 1 Var. 1, Abs. 3 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.