Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Psychische Beihilfe setzt voraus, dass Täter den Gehilfen wahrnimmt!

Psychische Beihilfe setzt voraus, dass Täter den Gehilfen wahrnimmt!

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf seinem Spaziergang sieht G, wie T den W verprügelt. G kann W nicht leiden und freut sich über Ts kräftige Schläge. In ein paar Metern Entfernung bleibt G stehen und behält sich vor, helfend einzugreifen, sollte W doch die Oberhand gewinnen. T bekommt davon nichts mit.

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Einordnung des Falls

Psychische Beihilfe setzt voraus, dass Täter den Gehilfen wahrnimmt!

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat G durch das Bereithalten in einigen Metern Entfernung physische Beihilfe zur Körperverletzung an W geleistet (§§ 223 Abs. 1 StGB, 27 StGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt.G stand in ein paar Metern Entfernung und hat auf keine Weise eingegriffen. Seine Handlung hat die Körperverletzung des T damit auf keine physische Weise ermöglicht, erleichtert oder verstärkt.
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2. G hat psychische Beihilfe zur Körperverletzung an W geleistet, indem er sich in einigen Metern Entfernung bereithielt, um notfalls T bei dessen Schlägen zu helfen.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch eine rein psychische Beihilfe in Form der Ermutigung ist nach hM strafbar, wenn dadurch Hemmungen beseitigt oder Bedenken zerstreut werden oder der Täter durch die Hilfe ein erhöhtes Sicherheitsgefühl erlangt.Zwar kann die Billigung der Straftat und auch das Bereithalten, um notfalls helfend einzugreifen, grundsätzlich für eine psychische Beihilfe ausreichen. Das muss allerdings gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt werden. T hat G im vorliegenden Fall jedoch überhaupt nicht wahrgenommen. Eine psychische Unterstützung konnte sich damit auch nicht auf seinen Tatentschluss oder sein Sicherheitsgefühl auswirken. Eine psychische Beihilfe kommt mithin nicht in Betracht.Merke: Eine heimliche psychische Beihilfe kann es nicht geben!
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