Psychische Beihilfe setzt voraus, dass Täter den Gehilfen wahrnimmt!
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf seinem Spaziergang sieht G, wie T den W verprügelt. G kann W nicht leiden und freut sich über Ts kräftige Schläge. In ein paar Metern Entfernung bleibt G stehen und behält sich vor, helfend einzugreifen, sollte W doch die Oberhand gewinnen. T bekommt davon nichts mit.
Einordnung des Falls
Psychische Beihilfe setzt voraus, dass Täter den Gehilfen wahrnimmt!
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat G durch das Bereithalten in einigen Metern Entfernung physische Beihilfe zur Körperverletzung an W geleistet (§§ 223 Abs. 1 StGB, 27 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
2. G hat psychische Beihilfe zur Körperverletzung an W geleistet, indem er sich in einigen Metern Entfernung bereithielt, um notfalls T bei dessen Schlägen zu helfen.
Nein, das trifft nicht zu!
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JCF
20.1.2024, 00:03:57
Tolles Kapitel 🤗
Leo Lee
20.1.2024, 09:40:08
Hallo JCF, vielen Dank für dein Feedback und die lieben Worte! Uns freut es sehr, dass dir die Kapitel und Fälle gefallen; das ist nach wie vor der Antrieb für uns, immer mehr solcher Fälle und Kapitel zu konzipieren und ins Leben zu rufen :). Wir wünschen dir noch viel Spaß bei den anderen – ebenfalls tollen – Fällen! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
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JCF
20.1.2024, 14:04:05
Sehr gerne. Ich finde die App wirklich großartig und es beeindruckt mich, dass ihr sogar am Wochenende arbeitet. 😃