Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Psychische Beihilfe setzt voraus, dass Täter den Gehilfen wahrnimmt!
Psychische Beihilfe setzt voraus, dass Täter den Gehilfen wahrnimmt!
5. April 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (5.599 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf seinem Spaziergang sieht G, wie T den W verprügelt. G kann W nicht leiden und freut sich über Ts kräftige Schläge. In ein paar Metern Entfernung bleibt G stehen und behält sich vor, helfend einzugreifen, sollte W doch die Oberhand gewinnen. T bekommt davon nichts mit.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Psychische Beihilfe setzt voraus, dass Täter den Gehilfen wahrnimmt!
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat G durch das Bereithalten in einigen Metern Entfernung physische Beihilfe zur Körperverletzung an W geleistet (§§ 223 Abs. 1 StGB, 27 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat psychische Beihilfe zur Körperverletzung an W geleistet, indem er sich in einigen Metern Entfernung bereithielt, um notfalls T bei dessen Schlägen zu helfen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF
20.1.2024, 00:03:57
Tolles Kapitel 🤗
Leo Lee
20.1.2024, 09:40:08
Hallo JCF, vielen Dank für dein Feedback und die lieben Worte! Uns freut es sehr, dass dir die Kapitel und Fälle gefallen; das ist nach wie vor der Antrieb für uns, immer mehr solcher Fälle und Kapitel zu konzipieren und ins Leben zu rufen :). Wir wünschen dir noch viel Spaß bei den anderen – ebenfalls tollen – Fällen! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JCF
20.1.2024, 14:04:05
Sehr gerne. Ich finde die App wirklich großartig und es beeindruckt mich, dass ihr sogar am Wochenende arbeitet. 😃

Charles "Chuck" McGill
24.2.2025, 21:38:02
"Eine heimliche
psychische Beihilfekann es nicht geben", man hört es überall. Es kommt natürlich drauf an, wie man heimlich definiert, aber ich finde diese Ausdrucksweise jedenfalls unpräzise. Wenn ich weiß, jemand (evtl. besonders abergläbiges) hat vor, einen Andern zu
überfallen und ich sorge dafür, dass er nach seinem Essen einen Glückskeks mit einer einer unterstützenden Nachricht bekommt, dann kann ich sehr wohl Zweifel zerstreuen und seinen
Tatentschlussverstärken, ohne dass er weiß, dass ich das tue. Es kann ja was ganz allgemeines sein "Heute wird Dir deine große Tat gelingen" oder so. Der kommt in Leben nicht drauf, dass das eine bewusste Unterstützungshandlung war ( viele würden das unter "heimlich" verstehen). Dennoch war es eine. Ist keine Kritik an der Aufgabe, wollte es aber mal allgemein anmerken.
Sophia
10.3.2025, 19:25:18
Hier kommt es mehr darauf an, dass T nicht einmal wusste, dass G ihm in Gedanken beisteht. Es ist unerheblich, ob der Täter weiß, von wem die Ermutigung ausgeht. Der Erfolg der eigentlichen Ermutigung (Hemmungen beseitigen, Bedenken zerstreuen, erhöhtes Sicherheitsgefühl) muss aber trotzdem eintreten. Das heimliche Beistehen hat bei T nichts ausgelöst. Er wusste nicht, dass ihm jemand beisteht und fühlte sich dadurch nicht ermutigt oder sicherer. Das ist mit heimlich gemeint. In deinem Beispiel mit dem Glückskeks würde ich tatsächlich eine
psychische Beihilfebejahen. Der Erfolg (Ermutigung) tritt ein. Dass der „Absender“ nicht bekannt ist, ist dann, wie gesagt, irrelevant.

Charles "Chuck" McGill
10.3.2025, 19:30:09
@[Sophia](281527) Natürlich, genau so sehe ich es auch. Ich wollte hauptsächlich darauf hinweisen, dass die Formulierung "Es gibt keine heimliche Behihilfe" irreführend sein kann.