Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Interesse, positives (vor § 249 BGB)

Definition: Interesse, positives (vor § 249 BGB)

21. Dezember 2024

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Definiere den Begriff des „positiven Interesses“ des Gläubigers:

Das positive Interesse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung. Soweit das positive Interesse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (=Erfüllungsinteresse).

Beispiel: Lieferant L liefert die bestellte Lampe (€50) vertragswidrig nicht an Verkäufer V. V hätte sie für €70 weiterverkaufen können. Auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Weiterverkaufspreis iHv €20 ist als entgangener Gewinn vom positiven Interesse mit umfasst, sodass er €70 Schadensersatz verlangen kann.Als Merkhilfe kann man den Satz ranziehen: Positiv = Pflicht erfüllt/Negativ = Nie gehört
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

kaan00

kaan00

2.2.2024, 12:16:37

P ositiv = P flicht erfüllt; N egativ = N ie gehört =)

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 13:12:09

Hallo Kaan00, vielen Dank für den großartigen Merksatz! Wir haben diesen als Klausurhinweis mit aufgenommen und möchten dir herzlich vielmals danken vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Artimes

Artimes

7.11.2024, 15:47:15

Ist das

Äquivalenzinteresse

gleichbedeutend mit dem positiven Interesse und ist das

Integritätsinteresse

gleichbedeutend mit dem negativen Interesse?

RADE

Radek_H

28.11.2024, 16:17:31

Es sind drei unterschiedliche Begriffe: 1. Das

positive Interesse

ist ein Synonym für das

Äquivalenzinteresse

also das Interesse daran, eine seiner Leistung entsprechende, gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. 2. Das

negative Interesse

schützt das Vermögensopfer, das man durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des zum Schadensersatz führenden Ereignisses erlitten hat. 3. Das

Integritätsinteresse

zielt auf die Unversehrtheit von eigenen Rechtsgütern. Man will bei einer Rechtsgutsverletzung so gestellt werden, als wäre diese nie eingetreten.


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