Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Interesse, positives (vor § 249 BGB)

Interesse, positives (vor § 249 BGB)


Definiere den Begriff des „positiven Interesses“ des Gläubigers:

Das positive Interesse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung. Soweit das positive Interesse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (=Erfüllungsinteresse).

Beispiel: Lieferant L liefert die bestellte Lampe (€50) vertragswidrig nicht an Verkäufer V. V hätte sie für €70 weiterverkaufen können. Auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Weiterverkaufspreis iHv €20 ist als entgangener Gewinn vom positiven Interesse mit umfasst, sodass er €70 Schadensersatz verlangen kann.Als Merkhilfe kann man den Satz ranziehen: Positiv = Pflicht erfüllt/Negativ = Nie gehört

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