Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Anforderungen an die Vollendung der Wegnahme beim Raub
Anforderungen an die Vollendung der Wegnahme beim Raub
4. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (10.141 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und M wollen O überfallen. Als O die Tür seiner Wohnung öffnet, schlägt T ihm - wie geplant - mit einem mit Quarzsand verstärkten Handschuh ins Gesicht. M hält O fest, während T sich Bargeld schnappt. Als die Nachbarn zu Hilfe eilen, fliehen sie durchs Treppenhaus. Da die Hauseingangstür zwischenzeitlich verschlossen wurde, werden sie geschnappt.
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Einordnung des Falls
Anforderungen an die Vollendung der Wegnahme beim Raub
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T und M könnten sich des mittäterschaftlichen Raubs strafbar gemacht haben (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Haben T und M Gewalt gegen eine Person eingesetzt (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
3. Neben dem Einsatz von Gewalt bedarf es zur Vollendung des objektiven Tatbestandes des Raubs auch einer vollendeten Wegnahme (§ 249 Abs. 1 StGB).
Ja!
4. Da T und M noch im Treppenhaus des Mehrparteienhauses geschnappt wurden, liegt lediglich ein versuchter und kein vollendeter Raub vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Da M selbst nichts mitgenommen hat, scheidet eine Strafbarkeit wegen Raubs für ihn aus (§ 25 Abs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Haben T und M auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Ja!
7. Durch den Schlag mit dem Quarzhandschuh haben T und M zudem ein gefährliches Werkzeug verwendet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB).
Genau, so ist das!
8. T und M haben sich weiterhin wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und 4 StGB strafbar gemacht haben.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Iris A
28.11.2023, 16:12:23
Was ist mit § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB?
Marcus Aurelius
4.12.2023, 19:21:13
Die von dir zitierte Norm wird im Fall abgefragt (Verwendung). Die Begehungsvarianten nach Abs. 1 Nrn. 1 a und b, also die objektive und spezifische Gefährlichkeit der Quarzhandschuhe sind natürlich auch erfüllt, treten aber hinter Abs. 2 zurück (s. Strafmaß)
Leo Lee
10.12.2023, 09:09:10
Hallo Iris, wie Marcus Aurelius sagt, wird diese Variante in der Tat abgefragt (und bejaht). Vielleicht hast du jedoch einen anderen Tatbestand gemeint? Gib uns gerne Bescheid! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
An
5.12.2023, 09:36:55
wird beim Raub nicht wie beim Diebstahl auch zwischen Beendigung und Vollendung unterschieden? wieso wird die Fluchthandlung im Treppenhaus bei der Gewahrsamssicherung anders behandelt? vielleicht könnt ihr da im Fall nochmals näher drauf eingehen.

Lukas_Mengestu
19.12.2023, 15:46:21
Hallo An, hier musst Du mir noch ein wenig auf die Sprünge helfen :-) In der Tat wird auch beim Raub zwischen der Vollendung (=Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands) und der Beendigung (=tatsächlicher Abschluss der Tat) differenziert. Bereits mit der Wegnahme des
Geldes und der
Gewaltanwendungdurch den Schlag war der Tatbestand hier vollendet, auch wenn die Beute noch nicht g
esichert war. Deswegen lag ein vollendeter (und nicht bloß versuchter) Raub vor. Gib gerne noch einmal Bescheid, sollte weiterhin etwas unklar sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Blan
18.11.2024, 10:04:07
Wäre es sehr abwegig auch den §224 Nr. 5 anzunehmen? oder mit guter Argumentation vertretbar?

Sebastian Schmitt
29.11.2024, 10:02:47
Hallo @[Blan](214079), anprüfen kann man Nr 5 auf jeden Fall. Ob man sie dann auch (gut) vertretbar bejahen kann, ist sehr vom Einzelfall abhängig. Erforderlich ist bekanntermaßen ein "bewusstes Zusammenwirken" der Beteiligten am Tatort (Fischer, StGB, 70. Aufl 2023, § 224 Rn 23), ein bloß "passives Danebenstehen" wird für sich allerdings nicht ausreichen (MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl 2021, § 224 Rn 38). In unserem Fall haben wir dahingehend eigtl gar keine Anhaltspunkte. M schlägt jedenfalls nicht selbst zu und hält O auch nicht während des Schlags des T fest, sondern erst während der Wegnahme des Bar
gelds kurz darauf. Wir wissen auch nicht, ob M sich zB kampfbereit neben T aufgehalten oder den Fluchtweg für O versperrt und dementsprechend gefahrerhöhend mitgewirkt hat.
In dubio pro reowird man daher eine Strafbarkeit mE eher ablehnen müssen. In einer Prüfungsaufgabe wüdet Ihr dahingehend nähere Informationen zum Tathergang in der Sachverhaltsdarstellung finden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Sebastian Schmitt
29.11.2024, 10:38:38
Hallo @[Blan](214079), das ist natürlich eine sehr einzelfallabhängige Frage und wir haben kaum nähere Angaben in der Sachverhaltsdarstellung. Erforderlich wäre für Nr 5 eine Behandlung, die nach den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen (statt aller BGH NStZ-RR 2021, 211). Nach der Sachverhaltsdarstellung schlägt T dem O lediglich mit einem Quarzsandhandschuh ins G
esicht. Wir wissen nicht, wie oft, wir wissen nicht, ob mit der Faust oder sogar nur mit einer einfachen Ohrfeige und wir wissen auch nicht, wohin genau und wie fest T geschlagen hat. Berücksichtigen wir dann noch, dass selbst mit einem verstärkten Handschuh ein einfacher Schlag ins G
esicht üblicherweise (!) nicht zum Tod führen dürfte, kann man § 224 I Nr 5 StGB deshalb mit den uns zur Verfügung stehenden Informationen kaum annehmen. Zumindest müssten wir mE aufgrund der verbleibenden Zweifel
in dubio pro reodie Strafbarkeit ablehnen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team