Strafrecht

Examensrelevante Rechtsprechung SR

Entscheidungen von 2022

Einbruch in die Wohnung eines Verstorbenen - Konkurrenz zwischen versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl

Einbruch in die Wohnung eines Verstorbenen - Konkurrenz zwischen versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl

22. November 2024

4,7(30.850 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T dringt durch das verschlossene Fenster in Rs Einfamilienhaus ein. Sie geht davon aus, dass es bewohnt ist. Sie nimmt ein wertvolles Gemälde mit. Tatsächlich ist der alleinige Bewohner R wenige Tage zuvor gestorben. Alleinerbin E hatte das Haus bislang nur gesichtet, nicht aber ausgeräumt.

Diesen Fall lösen 84,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Einbruch in die Wohnung eines Verstorbenen - Konkurrenz zwischen versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich des Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht haben (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Genau, so ist das!

Wer zur Ausführung des Diebstahls, also der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, in eine Wohnung einbricht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Bei Qualifikationen steht es Dir frei, diese gemeinsam mit dem Grunddelikt zu prüfen. Gerade, wenn es auf Ebene der Rechtswidrigkeit und Schuld keine Probleme gibt, kann sich dies anbieten.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Ist Rs Gemälde durch seinen Tod herrenlos geworden, sodass ein Diebstahl ausscheidet (§ 242 Abs. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Diebstahl ist nur an fremden Sachen möglich.Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich ausschließlich nach den Regeln des BGB (=Zivilrechtsakzessorietät).Ursprünglicher Eigentümer des Gemäldes war R. Durch seinen Tod geht sein gesamtes Eigentum, also auch das Gemälde, auf seine Alleinerbin im Wege der Universalsukzession über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das Gemälde ist somit nicht herrenlos und für T fremd.

3. Auch die Frage, ob ein Erbe Gewahrsamsinhaber ist, bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Regelungen.

Nein!

Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wessen Gewahrsam besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles und den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beurteilen. Der strafrechtliche Gewahrsam darf dabei nicht mit dem zivilrechtlichen Besitzbegriff gleichgesetzt werden, auch wenn häufig ein Gleichlauf besteht.So kann zB der zivilrechtliche Nicht-Besitzer strafrechtlichen Gewahrsam innehaben (zB Besitzdiener, § 855 BGB). Gleichzeitig kann zivilrechtlich Besitz vorliegen, während es am strafrechtlichen Gewahrsam fehlt (zB Erbenbesitz, § 857 BGB).

4. Hat T das Bild durch die Mitnahme „weggenommen“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Wegnahme bedeutet den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn die Gewahrsamsverschiebung gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte. Mit Rs Tod hat E zunächst lediglich Besitz, nicht aber Gewahrsam an dem Gemälde erhalten (§ 857 BGB). E dokumentierte durch den Hausbesuch aber, dass sie neue Sachherrschaft ausübte. Sie war damit Gewahrsamsinhaberin des Gemäldes geworden. Durch die Mitnahme des Bildes, hat T sie ohne ihre Zustimmung aus dieser Sachherrschaftsposition verdrängt. T hat damit Es Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Somit hat T das Bild weggenommen.

5. Ist die Wohnungseigenschaft des Hauses iSv § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach der Rechtsprechung des BGH entfallen, weil R zum Zeitpunkt der Tat schon verstorben war?

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Eine als Wohnstätte voll funktionsfähige Unterkunft behalte ihre Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch nach dem Tod des Bewohners, sofern sie nicht entwidmet wird (RdNr. 13). Dem stehe weder der Wortlaut, die Systematik, noch der Sinn und Zweck der Norm entgegen. Insbesondere könnten die von der Vorschrift geschützten Rechtsgüter (Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen und häusliche Integrität) verletzt sein, wenn die Diebstahlsobjekte neben den aktuellen Bewohnern auch anderen Personen zuzuordnen sind.Auch nach Rs Tod handelt es sich somit um eine Wohnung. In diese ist T eingebrochen. T handelte vorsätzlich. Zudem hatte T Zueignungsabsicht und handelte rechtswidrig und schuldhaft. Mehr zu den einzelnen Argumenten findest Du in der Besprechung von BGH, Beschl. v. 22.01.2020 - 3 StR 526/19.

6. Hat sich T damit auch des Einbruchs in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung strafbar gemacht (§ 244 Abs. 4 StGB)?

Nein!

Ein unbewohntes, dauerhaft verlassenes, Wohnhaus ist nach der Rechtsprechung des BGH keine dauerhaft genutzte Privatwohnung, sondern nur eine Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dafür sprächen Wortlaut und auch Sinn und Zweck: Beide Qualifikationstatbestände fänden ihre Rechtfertigung darin, dass ein Wohnungseinbruchdiebstahl einen schweren Eingriff in die Privatsphäre darstellt, der eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls der Opfer zur Folge haben kann. Die höhere Strafe von § 244 Abs. 4 StGB – für den auch kein minder schwerer Fall vorgesehen ist – sei nur gerechtfertigt, weil der Eingriff noch intensiver ist, wenn die Wohnung tatsächlich bewohnt ist.Da die Wohnung nicht mehr bewohnt war, scheidet ein vollendeter Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung aus.

7. T hat sich allerdings des versuchten Einbruchs in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung strafbar gemacht (§§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung stellt aufgrund der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 1 StGB), dessen Versuch strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Bei dem (fehlgeschlagenen) Versuch ist zu beachten, dass es nicht auf die objektiven Umstände, sondern auf die Vorstellung des Täters beim unmittelbaren Ansetzen ankommt (§ 22 StGB).T wusste nichts von Rs Tod. Auch war das Haus noch möbliert. Insofern war sie entschlossen, in eine dauerhaft genutzte Wohnung einzubrechen. Hierzu hat sie unmittelbar angesetzt, indem sie sich Zutritt verschaffte und das Gemälde mitnahm. T hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

8. Verdrängt der versuchte Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung den vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl im Wege der Gesetzeskonkurrenz?

Nein, das trifft nicht zu!

Gesetzeskonkurrenz ist gegeben, wenn der Unrechtsgehalt der Verletzung eines Straftatbestands über einen ebenfalls verletzten weiteren Straftatbestand zwangsläufig miterfasst wird. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen (§ 52 StGB). Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Diese ist gegeben, wenn zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat die Anwendung bereits eines Tatbestands ausreicht, hinter dem die übrigen Tatbestände zurücktreten..Der schwere Wohnungseinbruchsdiebstahl ist gegenüber dem einfachen Wohnungseinbruchsdiebstahl spezieller, sodass er diesen grundsätzlich verdrängt. Hier wurde er allerdings lediglich versucht. Deshalb tritt der Wohnungseinbruchsdiebstahl aus Klarstellungsgründen daneben. Sonst würde aus dem Schuldspruch nicht klar, dass zumindest das „Grunddelikt“ vollendet wurde. T hat sich also nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3; 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1; 52 StGB strafbar gemacht.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RUBI

Rubinho

7.11.2023, 11:24:56

Die Ausführungen zur Wegnahme verstehe ich so, dass - sofern die Alleinerbin das Haus nicht zumindest gesichtet hätte - eine Wegnahme mangels

Gewahrsamsbruch

gescheitert wäre. Ist das richtig? Es erscheint mir unlogisch, dass der Erbe die Wohnung betreten oder sichten muss, um Gewahrsam zu begründen.

AN

Ani

11.1.2024, 09:57:27

Das würde mich auch interessieren. Wie wäre zu entscheiden, wenn die E das Haus noch nicht betreten oder vllt. sogar noch gar nichts vom Tod des Erblassers wusste?

ahimes

ahimes

27.1.2024, 22:02:45

Dieselbe Frage beschäftigt mich auch. Das alleinige Sichtigen fand ich merkwürdig.

Charliefux

Charliefux

8.4.2024, 16:28:36

Der BGH hat das 2020 folgendermaßen beurteilt: Gewahrsamsinhaber war ja ursprünglich der Tote. Nach dem Tod kann er keinen mehr Gewahrsam haben, da ihm die Fähigkeit fehlt den natürlichen Gewahrsamswillen zu bilden. Der Gewahrsam kann an den Erben über gehen, wenn dieser den Willen zur Sachherrschaft hat. (Im Falle der in der Wohnung befindlichen Gegenstände kann man den über die Zugänglichkeit bzw Schlüsselinhaberschaft begründen) In diesem Fall wäre von einem generellen Gewahrsam auszugehen (also alle Gegenstände in der Wohnung) ,da sich der Herrschaftswille des Erben auf den gesamten Nachlass und somit auf die gesamte Wohnung und dessen Bestandteile erstreckt. Eine genaue Kenntnis über den Inhalt der im Gewahrsam stehenden Sachen ist nicht erforderlich. Jedoch übt der Erbe keine tatsächliche Sachherrschaft über die Sachen aus. Solange aber die grundsätzliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache besteht, das heißt, dass der Gewahrsamsinhaber die Möglichkeit hat, ohne Hindernisse das Gewahrsam ausüben zu können (bsp. durch Wohnungsschlüssel) und den grundsätzlichen Herrschaftswillen über die Sache hat, kann die Sachherrschaft aufgrund einer

Gewahrsamslockerung

angenommen werden. Auch wenn der Erbe keine tatsächliche Sachherrschaft ausübt, hat er Willen zur Sachherrschaft an den Sachen, die sich im Nachlass der Wohnung des befinden. Damit kann der Dieb diesen Gewahrsam dann brechen. Sofern der Erbe nicht weiß, dass der Erbfall eingetreten ist, kann er auch kein

gelockerter Gewahrsam

bestehen, der WILLE zur Sachherrschaft fehlt ja. Hoffe das hilft :) Hier gehts zum BGH Beschluss: BGH, Beschluss vom 22.1.2020 – 3 StR 526/19

Sambajamba10

Sambajamba10

14.4.2024, 16:11:25

Wie @[Charliefux](56873) bereits ausgeführt hat, ist dies auch logisch. Gewahrsam besteht objektiv aus einer tatsächlichen Sachherrschaft und subjektiv aus einem Herrschaftswillen. Diese kann ein Toter nicht mehr ausüben. Der Erbe wird zwar zivilrechtlich mit dem Todesfalle Besitzer (§ 857 BGB), allerdings ist der Gewahrsamsbegriff nicht zivilrechtsakzessorisch, sondern enger als der Besitz im Zivilrecht. Das lässt sich bspw. Daran erkennen, dass das Strafrecht die §§ 855, 868 BGB so nicht kennt. Mit dem Todesfall hat auch der Erbe zunächst keine Sachherrschaft. Er muss diese erst bspw. durch einen Hausbesuch dokumentiert haben. Daraufhin entsteht bei ihm Gewahrsam, der durch den Dieb gebrochen werden kann.

TI

Timurso

12.9.2024, 16:43:43

Eine kurze Anmerkung zu den guten Ausführungen meiner beiden Vorredner/innen: Selbst wenn der Diebstahl ausscheidet, macht der Täter sich natürlich dennoch der Unterschlagung strafbar. Somit ist der Erbe auch nicht schutzlos gestellt. Nur falls das irgendjemand nicht auf dem Schirm gehabt haben sollte.

AS

as.mzkw

12.10.2024, 14:24:11

@[Timurso](197555) zudem bleibt die Versuchsstrafbarkeit nach den §§ 242 ff. StGB ja auch erhalten, da T sich ja vorstellte Gewahrsam zu brechen - so oder so kommt es mithin nicht zu Strafbarkeitslücken

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

14.10.2024, 17:47:06

Hallo @[Rubinho](135006), Du hast bereits viele gute und richtige Hinweise zu Deiner Frage bekommen, insbesondere von @[Sambajamba10 ](197381). Die Ausführungen von @[Charliefux](56873) klingen ebenfalls einleuchtend, auch wenn ich sie der angegebenen Entscheidung des BGH offen gesagt nicht entnehmen konnte, weil es da nach meinem Eindruck nahezu ausschließlich um den Wohnungsbegriff ging. Von meiner Seite daher nur abschließend zu Deiner Frage: So ist es tatsächlich. Solange der Erbe das Haus nicht tatsächlich gesichtet hat, wird man mangels tatsächlicher Besitzergreifung keinen Gewahrsam des Erben annehmen können. Es fehlt nämlich dann an einem vom tatsächlichen Willen getragenen Herrschaftsverhältnis bzw, wie es schon das RG ausgedrückt hat, an einer "Bemächtigung" durch den Erben (RGSt 58, 228, 229). Besonders deutlich dürfte das in denjenigen Fällen sein, in denen der Erbe nicht einmal von seiner Erbenstellung und/oder von der Wohnung und den darin befindlichen Gegenständen weiß. Über dieses Ergebnis kann man natürlich diskutieren. Nach dem vorherrschenden Gewahrsamsbegriff scheint es aber in Literatur und Rspr erstaunlich wenig umstritten (s zB BeckOK-StGB/Wittig, 62. Ed, Stand 1.8.24, § 242 Rn 12; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl 2023, § 242 Rn 8a; Epik, JA 2023, 823, 824). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

G0D0FM

G0d0fMischief

22.7.2024, 14:44:41

Kann man eine dauerhaft genutzte Wohnung annehmen, wenn der Erbe vorhat die Wohnung zu beziehen und zwischen dem Tod des Erblassers und dem Einzug durch den Erben nur ein kurzer Zeitraum liegt? Eine

dauerhaft genutzte Privatwohnung

liegt ja dann vor, wenn der Nutzer die Wohnung regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg aufsucht und als Wohnung nutzt. Hier wäre ja keine Personenidentität gegeben, jedoch würde ja dennoch weiterhin der Nutzer (bzw. der Berechtigte) die Wohnung als solche regelmäßig nutzen.

TI

Timurso

12.9.2024, 16:52:18

Halte ich für schwierig. Ich finde ein Erlöschen der Eigenschaft als

dauerhaft genutzte Privatwohnung

mit dem Tod und ein Wiederaufleben mit dem Einzug des Erben deutlich überzeugender. Ansonsten würde dieses Tatbestandsmerkmal alleine von den subjektiven Vorstellungen eines Dritten abhängen und wäre weder für den Täter noch für die Strafverfolgung sinnvoll zu erkennen. Dogmatisch würde ich das daran aufhängen, dass die Wohnung nach dem Wortlaut "genutzt" sein muss. Also im Tatzeitpunkt genutzt. Zwischen Tod des Bewohners und Einzug des Erben ist das jedoch nicht der Fall, da ist die Nutzung lediglich geplant.

TI

Timurso

12.9.2024, 16:55:34

Der Irrtum der T darüber, dass nicht der Verstorbene, sondern der Erbe den Gewahrsam an dem Bild innehat, wäre als wegen Gleichwertigkeit unbeachtlicher

error in persona

einzuordnen, richtig?

AS

as.mzkw

12.10.2024, 14:25:34

Ich denke ja, zumal T ja nur davon ausgeht, dass (!) das Haus bewohnt ist, ohne sich konkrete Gedanken darüber zu machen von welcher Person genau.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

14.10.2024, 17:50:28

Hallo @[Timurso](197555), hallo @[as.mzkw](244917), das klingt mir alles sehr plausibel, so sehe ich es auch! Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

18.9.2024, 08:45:53

Der Vollständigkeit halber würde ich in die Prüfung des Versuchs die Feststellung des nicht erfolgten Rücktritts aufnehmen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

28.9.2024, 21:36:16

Hallo @[Pilea ](189001), man kann dazu sicherlich einen Satz schreiben, falsch ist das nicht. Ich sehe aber keinen Grund, warum man das zwingend tun muss. Wir haben hier nicht einmal ein Verhalten der T, an das wir theoretisch für einen Rücktritt anknüpfen könnten. Sie steigt in das Haus ein und nimmt ein Bild mit, das wars. Keine Änderung des Tatplans, keinerlei Maßnahmen, die den Erfolgseintritt in irgendeiner Form verhindern oder rückgängig machen sollen. ME ist der Rücktritt hier so fernliegend, dass er auch einfach unerwähnt bleiben kann. Vielen Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

29.9.2024, 08:47:29

Ja, da spricht auch viel für! Ich denke, dass der Rücktritt ein oft vergessenes TBMerkmal ist, sodass es sich mit Erwähnung mehr einschleifen würde. Aber ich verstehe auch eure Ansicht dazu. :)

SHE

Shei

21.10.2024, 18:30:00

Kam heute etwas abgewandelt in Berlin dran

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

22.10.2024, 17:07:00

Hallo Shei, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen