Examensrelevante Rechtsprechung
Rechtsprechung Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Einbruch in die Wohnung eines Verstorbenen - Konkurrenz zwischen versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl
Einbruch in die Wohnung eines Verstorbenen - Konkurrenz zwischen versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl
4. Juli 2025
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T dringt durch das verschlossene Fenster in Rs Einfamilienhaus ein. Sie geht davon aus, dass es bewohnt ist. Sie nimmt ein wertvolles Gemälde mit. Tatsächlich ist der alleinige Bewohner R wenige Tage zuvor gestorben. Alleinerbin E hatte das Haus bislang nur gesichtet, nicht aber ausgeräumt.
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Einordnung des Falls
Einbruch in die Wohnung eines Verstorbenen - Konkurrenz zwischen versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich des Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht haben (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Genau, so ist das!
2. Ist Rs Gemälde durch seinen Tod herrenlos geworden, sodass ein Diebstahl ausscheidet (§ 242 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Auch die Frage, ob ein Erbe Gewahrsamsinhaber ist, bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Regelungen.
Nein!
4. Hat T das Bild durch die Mitnahme „weggenommen“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
5. Ist die Wohnungseigenschaft des Hauses iSv § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach der Rechtsprechung des BGH entfallen, weil R zum Zeitpunkt der Tat schon verstorben war?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Hat sich T damit auch des Einbruchs in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung strafbar gemacht (§ 244 Abs. 4 StGB)?
Nein!
7. T hat sich allerdings des versuchten Einbruchs in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung strafbar gemacht (§§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
8. Verdrängt der versuchte Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung den vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahl im Wege der Gesetzeskonkurrenz?
Nein, das trifft nicht zu!
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