§ 112 BGB: Grundfall
4. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 16-jährige K ist gut im Programmieren. Sie hat Ideen für verschiedene Apps, die sie programmieren und über Appstores vertreiben will. Ihre Eltern E finden das klasse. Sie fragen sich aber wegen Ks Minderjährigkeit, ob es möglich ist, dass K diese Geschäftsidee selbst in die Tat umsetzt.
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Einordnung des Falls
§ 112 BGB: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn K ihre entwickelten Apps in Appstores verkauft, stellt diese Tätigkeit ein Erwerbsgeschäft (§ 112 Abs. 1 S. 1 BGB) dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ob Kaufverträge der K im Appstore über die Apps wirksam sind, richtet sich nicht nach § 107 BGB, sondern allein nach § 112 BGB.
Ja, in der Tat!
3. Damit K ihre Apps selbständig im Appstore anbieten kann, benötigt sie die Ermächtigung der E und eine Genehmigung des Familiengerichts.
Ja!
4. Liegen die Voraussetzungen nach § 112 Abs. 1 S. 1 BGB vor, so kann die K auch ohne weiteres eine GmbH gründen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Macke
25.2.2023, 15:58:04
Hier scheinen die §§ aufgrund der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 nicht mehr zu passen. Liebe Grüße
Flohm
22.8.2023, 18:01:35
Ich verstehe den Unterschied zwischen §112 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 nicht. Beides mal braucht man doch die Genehmigung vom Familiengericht.
Leo Lee
23.8.2023, 09:31:14
Hallo Flohm, in der Tat sind die beiden Sätze etwas verwirrend. S. 1 besagt, dass der ges. Vertreter ermächtigen darf; hierbei kann die Genehmigung des Familiengerichts entweder im VORAUS oder NACHHINEIN erfolgen (hier ist also des gesetzliche Vertreter etwas "freier", obwohl das im Wortlaut zugegeben nicht ganz klar wird). Beim S. 2 hingegen greift S. 1 nicht, d.h. der gesetzliche Vertreter darf erstmal gar nicht ermächtigen und braucht IMMER HIERFÜR (also im Voraus) die Genehmigung des Familiengerichts; hiervon sind solche Geschäfte umfasst, die sehr bedeutend und riskant sind (etwa Prokuraerteilung, vgl. §§ 1643, 1821 ff. BGB). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Spickhoff § 112 Rn. 9 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
hagenhubl
3.5.2024, 11:37:55
Warum darf die Minderjährige, wenn sie ein Unternehmen gründen darf, keine GmbH oder AG gründen. Dies ist doch wegen der beschränkten Haftung weniger gefährlich als wenn sie als Einzelunternehmerin oder Personengesellschaft auftreten würde. Wie wäre es, die Minderjährige als Kommanditistin in eine KG eintreten würde.
Dogu
17.5.2024, 10:14:12
Die Haftung ist nur grundsätzlich beschränkt. Sie kann durch zahlreiche Sonderfälle durchbrochen werden. Gerade bei einer Ein-Personen-GmbH kann das sehr schnell passieren, wenn man zum Nachteil der externen Gläubiger keine klare Trennung zwischen natürlicher und juristischer Person vornimmt. Außerdem begründet die GmbH bzw. die Stellung als GF, die regelmäßig bei der Gründung als Alleingesellschafter damit einhergeht, auch zahlreiche sonstige Pflichten (Buchführung ggü. Finanzamt etc.).
as.mzkw
28.11.2024, 09:24:05
Was @[Dogu](137074) sagt. Zudem muss man sich die beschränkte Haftung erst einmal „erkaufen“, indem man grundsätzlich ein Mindestkapital von 25.000€ aufzubringen hat, von dem zumindest die Hälfte auch für eine wirksame Gründung eingezahlt sein muss.
cornelius.spans
12.1.2025, 22:11:48
Hi, in einer Frage geht es darum, ob sich die Wirksamkeit der Kaufverträge der K im Appstore über die Apps nach
§ 107 BGBoder allein nach § 112 BGB richtet. In der Antwort wird dann gesagt, dass nach der erforderlichen Ermächtigt durch gesetzliche Vertreter und Familiengericht § 112 BGB als lex spec den
§ 107 BGBverdrängt. Das dies nach der Ermächtigung der Fall ist, ist mir klar. Hieraus ergibt sich für mich aber die Frage, ob dieses Verhältnis bereits immer gilt, wenn ein Vertrag einem Erwerbsgeschäft zuzuordnen ist, oder erst dann, wenn die erforderliche Ermächtigung nach § 112 BGB vorliegt. Für ersteres Spricht die besondere Gefährlichkeit von Geschäften im Kontext eines Erwerbsgeschäfts. Die Eltern könnten nach
§ 107 BGBsonst in sämtliche Willenserklärungen einwilligen. Da es sich ja wohl auch nicht um eine Vertretung des Kindes iSd. § 1629 BGB handelt, greifen auch nicht deren Beschränkungen. Es käme also dazu, dass zuvor ein Dritter die Reife des Minderjährigen für derartige Geschäfte prüft. Quasi auch als Schutz vor den eigenen Eltern. Für Zweiteres spricht aber die Bewertung des § 112 BGB als lediglich selbständig normierte besondere Form der Einwilligung. Die Genehmigung des Familiengerichts dient nur dazu, zu entscheiden, ob dem Minderjährigen eine derart weitreichende Einwilligung erteilt werden kann. Solange diese besondere Einwilligung des § 112 BGB noch nicht besteht, greift eben die Grundnorm des
§ 108 BGB. Es kommt dann nicht zu einer kompletten Handlungsunfähigkeit für Willenserklärungen mit Bezug zu einem Erwerbsgeschäft. MfG