Finalzusammenhang 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihr Chef O mit seinem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihm € 10.000 zu überreichen. T hatte ohnehin Anspruch auf einen Bonus von € 20.000, wovon sie jedoch bisher nichts weiß. O fühlt sich - trotz der Erpressung - hieran gebunden und übergibt daher die € 10.000.
Einordnung des Falls
Finalzusammenhang 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Vermögensminderung vor.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Isabelle.Sophie
17.11.2023, 13:43:28
Ich habe im Studium und Rep gelernt, dass Finalzusammenhang vorliegt, wenn der Täter schon im Zeitpunkt der Nötigungshandlung Vorsatz bzgl. des gesamten Delikts hat und er die Nötigung zur Ermöglichung der vermögensschädigenden Handlung des Opfers einsetzen will. Nach diesem Verständnis läge doch hier ein Finalzusammenhang vor, da die T von Anfang an Vorsatz hatte und die Nötigung auch zur Ermöglichung des Vermögensschadens einsetzt.
Isabelle.Sophie
17.11.2023, 13:49:23
Oder ist hier gar nicht der Finalzusammenhang im subjektiven TB gemeint?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
20.12.2023, 14:33:40
Hallo Isabelle.Sophie, hier musst Du leider differenzieren. Beim Raub wird eine subjektiv-finale Verknüpfung gefordert, das bedeutet, dass zumindest nach der Vorstellung des Täters das Nötigungsmittel als erforderliches Mittel zur Wegnahme des Gegenstands eingesetzt wird. Ob die Gewalt/Drohung objektiv tatsächlich kausal war, spielt hier nach hM keine Rolle. Für dieses subjektive Verständnis wird vor allem die besondere Gefährlichkeit des Täters angeführt, der ein qualifiziertes Nötigungsmittel verwendet. Anders ist dies bei der Erpressung. Aufgrund des Wortlautes ("und dadurch") lässt sich ein solch subjektives Verständnis hier nicht durchhalten. Deswegen wird im Rahmen der Erpressung vertreten, dass die Gewalt bzw. Drohung objektiv kausal für die abgenötigte Schädigung sein muss (vgl. hierzu Rengier, Strafrecht BT II,§ 7 RdNr. 22, § 11 RdNr. 5a). Fehlt es hieran, kommt aber immer noch ein Versuch in Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team