Finalzusammenhang 2

4. Juni 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihr Chef O mit seinem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihm € 10.000 zu überreichen. T hatte ohnehin Anspruch auf einen Bonus von € 20.000, wovon sie jedoch bisher nichts weiß. O fühlt sich - trotz der Erpressung - hieran gebunden und übergibt daher die € 10.000.

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Einordnung des Falls

Finalzusammenhang 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Vermögensminderung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Finalzusammenhang liegt vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.. Vorliegend bestand ein Anspruch der T und O hatte ohnehin vor, der T das Geld zu geben. Zwar war O möglicherweise durch die Erpressung wütend oder sonstwie innerlich erregt, aber er hatte dennoch weiterhin den Plan T den Bonus auszuzahlen. Die Übergabe des Geldes hätte daher ohnehin stattgefunden und ist nicht auf die Erpressung zurückzuführen. Die Vermögensminderung ist daher nicht auf einen Nötigungserfolg zurückzuführen, sondern auf den von O anderweitig gebildeten freien Willen. In Betracht kommt aber eine Versuchsstrafbarkeit der T.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ISAB

Isabelle.Sophie

17.11.2023, 13:43:28

Ich habe im Studium und Rep gelernt, dass

Finalzusammenhang

vorliegt, wenn der Täter schon im Zeitpunkt der

Nötigung

shandlung Vorsatz bzgl. des gesamten Delikts hat und er die

Nötigung

zur Ermöglichung der vermögensschädigenden Handlung des Opfers einsetzen will. Nach diesem Verständnis läge doch hier ein

Finalzusammenhang

vor, da die T von Anfang an Vorsatz hatte und die

Nötigung

auch zur Ermöglichung des Vermögensschadens einsetzt.

ISAB

Isabelle.Sophie

17.11.2023, 13:49:23

Oder ist hier gar nicht der

Finalzusammenhang

im subjektiven TB gemeint?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.12.2023, 14:33:40

Hallo Isabelle.Sophie, hier musst Du leider differenzieren. Beim Raub wird eine subjektiv-finale Verknüpfung gefordert, das bedeutet, dass zumindest nach der Vorstellung des Täters das

Nötigung

smittel als

erforderlich

es Mittel zur

Wegnahme

des Gegenstands eingesetzt wird. Ob die Gewalt/

Drohung

objektiv tatsächlich kausal war, spielt hier nach hM keine Rolle. Für dieses subjektive Verständnis wird vor allem die besondere Gefährlichkeit des Täters angeführt, der ein qualifiziertes

Nötigung

smittel verwendet. Anders ist dies bei der Erpressung. Aufgrund des Wortlautes ("und dadurch") lässt sich ein solch subjektives Verständnis hier nicht durchhalten. Deswegen wird im Rahmen der Erpressung vertreten, dass die Gewalt bzw.

Drohung

objektiv kausal für die abgenötigte Schädigung sein muss (vgl. hierzu Rengier, Strafrecht BT II,§ 7 RdNr. 22, § 11 RdNr. 5a). Fehlt es hieran, kommt aber immer noch ein Versuch in Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

25.4.2025, 21:20:27

@[Lukas_Mengestu](136780) wäre es dann hier nicht geschickter statt von einem

Finalzusammenhang

von Kausalität zu sprechen? „Final“ indiziert ja ein subjektives Element

Vincent

Vincent

8.1.2025, 17:30:59

Liegt der

Finalzusammenhang

hier jedoch nicht dahingehend vor, dass der Chef ihr dann 10.000 und nicht wie ursprünglich geplant 20.000 Euro übergibt? Somit übergibt er ihr ja nicht mehr den Bonus sondern das erpresste

Geld

Moltisanti

Moltisanti

14.2.2025, 20:05:37

Geht wahrscheinlich darum dass es nicht „ein mehr ist“ und „noch innerhalb“ der 20k

Bruno Rebecchi

Bruno Rebecchi

20.5.2025, 12:10:31

Warum wird hier das Kausalitätserfordernis derart aufgeweicht? Die Zahlung hätte vermutlich nicht am gleichen Ort zur gleichen Zeit stattgefunden, wenn die

Drohung

nicht erfolgt wäre. Ein Zusammenhang ist ja auch schon deshalb gegeben, weil sonst nicht 10.000, sondern 20.000 ausgezahlt worden wären. Der Erfolg wäre also nicht in der konkreten Gestalt eingetreten.

LELEE

Leo Lee

21.5.2025, 14:17:52

Hallo Bruno Rebecchi, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat lässt sich dein Argument hören, da in diesem konkreten Fall der "Auslöser" für die Zahlung - ungeachtet des dominanten Motivs - war. Dies hängt allerdings auch damit zusammen, dass die Finalität - anders als beim klass. Erfolgsdelikt, da die Vermögensdelikte sog. kupierte Erfolgsdelikte sind - dass das

Nötigung

smittel

ZWECKgerichtet

eingesetzt werden muss, UM den

Nötigungserfolg

herbeizuführen (D.h. es kommt nochmal eine spezifisch bzw. besondere Verknüpfung zw. Mittel und Erfolg "hinzu"). Dies führt in diesem Fall zu unserer Subsumtion, wobei ich es auch vertretbar finde, wenn du mit deiner sehr guten Begründung auch das Gegenteil annimmst :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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