Finalzusammenhang 2
4. Juni 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihr Chef O mit seinem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihm € 10.000 zu überreichen. T hatte ohnehin Anspruch auf einen Bonus von € 20.000, wovon sie jedoch bisher nichts weiß. O fühlt sich - trotz der Erpressung - hieran gebunden und übergibt daher die € 10.000.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Vermögensminderung vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabelle.Sophie
17.11.2023, 13:43:28
Ich habe im Studium und Rep gelernt, dass
Finalzusammenhangvorliegt, wenn der Täter schon im Zeitpunkt der
Nötigungshandlung Vorsatz bzgl. des gesamten Delikts hat und er die
Nötigungzur Ermöglichung der vermögensschädigenden Handlung des Opfers einsetzen will. Nach diesem Verständnis läge doch hier ein
Finalzusammenhangvor, da die T von Anfang an Vorsatz hatte und die
Nötigungauch zur Ermöglichung des Vermögensschadens einsetzt.
Isabelle.Sophie
17.11.2023, 13:49:23

Lukas_Mengestu
20.12.2023, 14:33:40
Hallo Isabelle.Sophie, hier musst Du leider differenzieren. Beim Raub wird eine subjektiv-finale Verknüpfung gefordert, das bedeutet, dass zumindest nach der Vorstellung des Täters das
Nötigungsmittel als
erforderliches Mittel zur
Wegnahmedes Gegenstands eingesetzt wird. Ob die Gewalt/
Drohungobjektiv tatsächlich kausal war, spielt hier nach hM keine Rolle. Für dieses subjektive Verständnis wird vor allem die besondere Gefährlichkeit des Täters angeführt, der ein qualifiziertes
Nötigungsmittel verwendet. Anders ist dies bei der Erpressung. Aufgrund des Wortlautes ("und dadurch") lässt sich ein solch subjektives Verständnis hier nicht durchhalten. Deswegen wird im Rahmen der Erpressung vertreten, dass die Gewalt bzw.
Drohungobjektiv kausal für die abgenötigte Schädigung sein muss (vgl. hierzu Rengier, Strafrecht BT II,§ 7 RdNr. 22, § 11 RdNr. 5a). Fehlt es hieran, kommt aber immer noch ein Versuch in Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
25.4.2025, 21:20:27
@[Lukas_Mengestu](136780) wäre es dann hier nicht geschickter statt von einem
Finalzusammenhangvon Kausalität zu sprechen? „Final“ indiziert ja ein subjektives Element
Vincent
8.1.2025, 17:30:59
Liegt der
Finalzusammenhanghier jedoch nicht dahingehend vor, dass der Chef ihr dann 10.000 und nicht wie ursprünglich geplant 20.000 Euro übergibt? Somit übergibt er ihr ja nicht mehr den Bonus sondern das erpresste
Geld

Moltisanti
14.2.2025, 20:05:37
Geht wahrscheinlich darum dass es nicht „ein mehr ist“ und „noch innerhalb“ der 20k
Bruno Rebecchi
20.5.2025, 12:10:31
Warum wird hier das Kausalitätserfordernis derart aufgeweicht? Die Zahlung hätte vermutlich nicht am gleichen Ort zur gleichen Zeit stattgefunden, wenn die
Drohungnicht erfolgt wäre. Ein Zusammenhang ist ja auch schon deshalb gegeben, weil sonst nicht 10.000, sondern 20.000 ausgezahlt worden wären. Der Erfolg wäre also nicht in der konkreten Gestalt eingetreten.
Leo Lee
21.5.2025, 14:17:52
Hallo Bruno Rebecchi, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat lässt sich dein Argument hören, da in diesem konkreten Fall der "Auslöser" für die Zahlung - ungeachtet des dominanten Motivs - war. Dies hängt allerdings auch damit zusammen, dass die Finalität - anders als beim klass. Erfolgsdelikt, da die Vermögensdelikte sog. kupierte Erfolgsdelikte sind - dass das
Nötigungsmittel
ZWECKgerichteteingesetzt werden muss, UM den
Nötigungserfolgherbeizuführen (D.h. es kommt nochmal eine spezifisch bzw. besondere Verknüpfung zw. Mittel und Erfolg "hinzu"). Dies führt in diesem Fall zu unserer Subsumtion, wobei ich es auch vertretbar finde, wenn du mit deiner sehr guten Begründung auch das Gegenteil annimmst :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo