+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T droht O mit der Veröffentlichung sehr intimer Informationen. Er würde aber davon absehen, wenn O ihm an einem Treffpunkt Bargeld überreicht. O ist unbeeindruckt und verständigt die Polizei, welche ihm dazu rät das Geld zu überreichen. O zahlt aufgrund der Empfehlung.

Einordnung des Falls

Finalzusammenhang 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem BGH liegt ein Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Vermögensminderung vor (§ 253 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Der Finalzusammenhang liegt vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.. Nach dem BGH scheidet der Finalzusammenhang aus, wenn der Täter alleine aufgrund einer anderen Ursache als der Nötigung handelt. Vorliegend handelt O wegen der Empfehlung der Polizei derart, da er die eigentliche Drohung unbeeindruckt hingenommen hat. Die Nötigung ist daher nicht kausal für die Vermögensminderung. In Betracht kommt aber eine Versuchsstrafbarkeit des T.

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IT

itsjuju

17.11.2023, 10:29:27

Sollte hier nicht eher auf das Opfer als auf den Täter abgestellt werden? Nach dem BGH scheidet der Finalzusammenhang aus, wenn das Opfer alleine aufgrund einer anderen Ursache als der Nötigung handelt.

LELEE

Leo Lee

18.11.2023, 20:00:36

Hallo jujur, das ist in der Tat ein sehr berechtigter Einwand, da letztlich für den Finalzusammenhang – auch – wichtig ist, wie das Opfer handelt bzw. ob es gerade durch diese Nötigungshandlung veranlasst wird oder nicht. Beachte allerdings, dass die Besonderheit des Finalzusammenhangs darin besteht, dass er aus der Sicht des Täters (also eher subjektiv!) behandelt wird. D.h., das, was das Opfer macht, ist zwar auch wichtig. Wichtiger ist jedoch, das, was der Täter WOLLTE. Ob dies objektiv erforderlich war oder nicht, ist hierbei irrelevant. D.h. wir müssen uns die Frage stellen, was sich der Täter vorgestellt hat, was das Opfer tun würde. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 249 Rn. 6b sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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