Finalzusammenhang 2

2. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T droht O mit der Veröffentlichung sehr intimer Informationen. Er würde aber davon absehen, wenn O ihm an einem Treffpunkt Bargeld überreicht. O ist unbeeindruckt und verständigt die Polizei, welche ihm dazu rät das Geld zu überreichen. O zahlt aufgrund der Empfehlung.

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Einordnung des Falls

Finalzusammenhang 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach dem BGH liegt ein Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Vermögensminderung vor (§ 253 StGB).

Nein!

Der Finalzusammenhang liegt vor, wenn die Vermögensminderung objektiv kausal und zurechenbar auf die Nötigung zurückzuführen ist.. Nach dem BGH scheidet der Finalzusammenhang aus, wenn der Täter alleine aufgrund einer anderen Ursache als der Nötigung handelt. Vorliegend handelt O wegen der Empfehlung der Polizei derart, da er die eigentliche Drohung unbeeindruckt hingenommen hat. Die Nötigung ist daher nicht kausal für die Vermögensminderung. In Betracht kommt aber eine Versuchsstrafbarkeit des T.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IT

itsjuju

17.11.2023, 10:29:27

Sollte hier nicht eher auf das Opfer als auf den Täter abgestellt werden? Nach dem BGH scheidet der

Finalzusammenhang

aus, wenn das Opfer alleine aufgrund einer anderen Ursache als der

Nötigung

handelt.

LELEE

Leo Lee

18.11.2023, 20:00:36

Hallo jujur, das ist in der Tat ein sehr berechtigter Einwand, da letztlich für den

Finalzusammenhang

– auch – wichtig ist, wie das Opfer handelt bzw. ob es gerade durch diese

Nötigung

shandlung veranlasst wird oder nicht. Beachte allerdings, dass die Besonderheit des

Finalzusammenhang

s darin besteht, dass er aus der Sicht des Täters (also eher subjektiv!) behandelt wird. D.h., das, was das Opfer macht, ist zwar auch wichtig. Wichtiger ist jedoch, das, was der Täter WOLLTE. Ob dies objektiv erforderlich war oder nicht, ist hierbei irrelevant. D.h. wir müssen uns die Frage stellen, was sich der Täter vorgestellt hat, was das Opfer tun würde. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 249 Rn. 6b sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

David S.

David S.

23.7.2024, 17:06:00

Ich denke es besteht weiterhin ein Fehler in der Subsumtion der Aufgabe. Diese lautet: "Nach dem BGH scheidet der

Finalzusammenhang

aus, wenn der Täter alleine aufgrund einer anderen Ursache als der

Nötigung

handelt". Allerdings scheidet der

Finalzusammenhang

nach dem BGH vielmehr aus, wenn das Opfer (und nicht der Täter) allein aufgrund einer anderen Ursache als der

Nötigung

handelt. So handelte im vorliegenden Fall das Opfer nicht aufgrund der

Drohung

des Täters, sondern allein aufgrund der Empfehlung der Polizei und daher entfiel der

Finalzusammenhang

.

TI

Tinki

6.10.2024, 12:16:39

@[Leo Lee](213375) Ich dachte, dass bei der

Erpressung

- im Unterschied zum Raub- der subj.

Finalzusammenhang

keine Rolle spielt, was vor allem mit dem Wortlaut begründet wird. Die Tätervorstellung dürfte nur bei einer Versuchsstrafbarkeit relevant werden, oder? LG Und ich denke auch, dass in der Subsumtion "Täter" durch "Opfer" ersetzt werden muss, so wie @[David S.](224115) auch schon gesagt hat.

Major Tom(as)

Major Tom(as)

21.11.2024, 13:27:23

Hallo liebes Jurafuchs-Team, Hier passt mE euer Fall nicht zu dem Problem, das ihr vermitteln wollt. Die Opfer zahlen hier ja gerade nicht "allein aufgrund einer anderen Ursache" der "Empfehlung" der Polizei (die im vorliegenden Fall den Eintritt der sonstigen Folgen als so gravierend ansieht/ die

Drohung

als derart gefährlich einstuft, dass sie die Erfüllung für richtig hält) - sondern aufgrund einer professionellen Einschätzung der

Drohung

ssituation (keine "andere Ursache"). Dass im Original-BGH-Fall ein

Finalzusammenhang

verneint wurde, stimmt, dieser ist aber anders gelagert: Dort wollen die Opfer keinesfalls zahlen, allerdings möchte die Polizei die Täter überführen. Somit stellt sie den Bedrohten 3.000 Euro bereit, die sie übergeben. Diese sind dann "allein aufgrund einer anderen Ursache" herausgegeben, das stimmt. So meint der BGH: "Die Zeugen G. und S. hatten trotz der gegen sie eingesetzten

Nötigung

smittel endgültig entschieden, die geforderte

Geld

summe nicht zu zahlen. Der Zeuge S. leistete der Aufforderung zur Übergabe der 3.000 Euro darum nicht aufgrund der ausgeübten Gewalt oder der ausgesprochenen

Drohung

en sondern ausschließlich deshalb Folge, um an der Überführung der Angeklagten mitzuwirken." Damit man das im vorliegenden Fall annehmen kann, müssten diese Zusatzinformationen mE ergänzt werden, so ist die Subsumtion wie ich finde, unscharf und nicht ganz passend. Vielleicht kann man die Aufgabe ja dahingehend überarbeiten :) (zudem ist der Formulierungsfehler, der im älteren Thread angemerkt wurde, immer noch vorliegend, es geht darum, warum das "Opfer" auf die

Erpressung

des Täters zahlt, nicht der Täter)


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