Finalzusammenhang 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T droht O mit der Veröffentlichung sehr intimer Informationen. Er würde aber davon absehen, wenn O ihm an einem Treffpunkt Bargeld überreicht. O ist unbeeindruckt und verständigt die Polizei, welche ihm dazu rät das Geld zu überreichen. O zahlt aufgrund der Empfehlung.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem BGH liegt ein Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Vermögensminderung vor (§ 253 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
itsjuju
17.11.2023, 10:29:27
Sollte hier nicht eher auf das Opfer als auf den Täter abgestellt werden? Nach dem BGH scheidet der
Finalzusammenhangaus, wenn das Opfer alleine aufgrund einer anderen Ursache als der Nötigung handelt.
Leo Lee
18.11.2023, 20:00:36
Hallo jujur, das ist in der Tat ein sehr berechtigter Einwand, da letztlich für den
Finalzusammenhang– auch – wichtig ist, wie das Opfer handelt bzw. ob es gerade durch diese Nötigungshandlung veranlasst wird oder nicht. Beachte allerdings, dass die Besonderheit des
Finalzusammenhangs darin besteht, dass er aus der Sicht des Täters (also eher subjektiv!) behandelt wird. D.h., das, was das Opfer macht, ist zwar auch wichtig. Wichtiger ist jedoch, das, was der Täter WOLLTE. Ob dies objektiv erforderlich war oder nicht, ist hierbei irrelevant. D.h. wir müssen uns die Frage stellen, was sich der Täter vorgestellt hat, was das Opfer tun würde. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 249 Rn. 6b sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
David S.
23.7.2024, 17:06:00
Ich denke es besteht weiterhin ein Fehler in der Subsumtion der Aufgabe. Diese lautet: "Nach dem BGH scheidet der
Finalzusammenhangaus, wenn der Täter alleine aufgrund einer anderen Ursache als der Nötigung handelt". Allerdings scheidet der
Finalzusammenhangnach dem BGH vielmehr aus, wenn das Opfer (und nicht der Täter) allein aufgrund einer anderen Ursache als der Nötigung handelt. So handelte im vorliegenden Fall das Opfer nicht aufgrund der
Drohungdes Täters, sondern allein aufgrund der Empfehlung der Polizei und daher entfiel der
Finalzusammenhang.
Tinki
6.10.2024, 12:16:39
@[Leo Lee](213375) Ich dachte, dass bei der Erpressung - im Unterschied zum Raub- der subj.
Finalzusammenhangkeine Rolle spielt, was vor allem mit dem Wortlaut begründet wird. Die Tätervorstellung dürfte nur bei einer Versuchsstrafbarkeit relevant werden, oder? LG Und ich denke auch, dass in der Subsumtion "Täter" durch "Opfer" ersetzt werden muss, so wie @[David S.](224115) auch schon gesagt hat.