Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Besondere Vorraussetzungen der Mobiliarvollstreckung
Fällt ein Grabstein unter § 811 Abs. 1 Nr. 1d ZPO?
Fällt ein Grabstein unter § 811 Abs. 1 Nr. 1d ZPO?
16. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Steinmetz S hat für die E einen Grabstein angefertigt (Wert: €1000) und unter Eigentumsvorbehalt am Grab von Es Oma aufgestellt. Als E hierfür nicht bezahlt, erstreitet S einen Zahlungstitel und beantragt die Pfändung des Grabsteins. Gerichtsvollzieher G fragt sich, ob er das darf.
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Einordnung des Falls
Fällt ein Grabstein unter § 811 Abs. 1 Nr. 1d ZPO?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da S vorliegend einen Zahlungstitel durch Sachpfändung vollstrecken möchte, gelten die Pfändungsverbote nach § 811 ZPO.
Ja, in der Tat!
2. Fällt der Grabstein, den S für E angefertigt hat, unter das Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 1d ZPO?
Nein!
3. Die Rspr. stellt teilweise auf „übergesetzliche Pfändungsverbote“ ab. Könnte sich ein solches in Bezug auf Grabsteine grundsätzlich aus Pietätsgründen ergeben?
Genau, so ist das!
4. Laut BGH unterliegt ein unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Grabstein auch keinem „übergesetzliches Pfändungsverbot“. Unterliegt die Pfändung des Grabsteins bei E damit einem Pfändungsverbot?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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