+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M erscheint bei Anwältin A. M trägt vor, dass K ihn auf Zahlung von €10.000 verklagt. Zugleich berühmt sich K weiterer Ansprüche gegen M, die tatsächlich nicht bestehen. Diese Ansprüche hat K bislang nicht eingeklagt. M möchte das Nichtbestehen der Ansprüche geklärt haben.
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Einordnung des Falls
Feststellungswiderklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird M raten, abzuwarten, bis K auch wegen der weiteren Ansprüche Klage gegen M erhebt.
Nein, das trifft nicht zu!
M möchte, dass sich K in der Zukunft nicht mehr weiterer Ansprüche gegen ihn berühmt. Er möchte geklärt wissen, dass dem K diese von ihm behaupteten Ansprüche nicht zustehen. Durch ein bloßes Abwarten wird die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit allerdings nicht beseitigt.
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2. A wird M vielmehr raten, eine negative Feststellungswiderklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu erheben.
Ja!
Eine negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist insbesondere dann zulässig, wenn sich der Kläger berühmt, Ansprüche zu haben, die ihm in Wirklichkeit nicht zu stehen.
Sie kann auch als negative Feststellungswiderklage (§ 33 ZPO) erhoben werden, wenn der Kläger sich neben einer bereits rechtshängigen Klageforderung weiterer Ansprüche berühmt. Hier ist bereits ein Rechtsstreit anhängig. Da M eine schnelle Klärung des Nichtbestehens der weiteren von K behaupteten Ansprüche herbeizuführen will, ist es zweckmäßig, bereits jetzt eine Feststellungswiderklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu erheben. Beachte: Vergiss nicht, sauber die Voraussetzungen der Widerklage (§ 33 ZPO) sowie das erforderliche Feststellungsinteresse darzustellen.
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